Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen, Landkreis Osnabrück
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen, Landkreis Osnabrück
Vom 9. April 1973 (Fn 1)
Hiermit wird folgendes Verwaltungsabkommen bekanntgemacht:
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen, Landkreis Osnabrück
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover
wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) und § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nieders. GVBl. S. 457) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen im Bereich der Gemarkungen Hördinghausen (Landkreis Osnabrück) und Schröttinghausen (Kreis Minden-Lübbecke) und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Osnabrück. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Schutzgebietsverfahrens, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Mai 1973 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. April 1973
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
Deneke
Hannover, den 4. April 1973
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bruns