Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen
Vom 4. November 1968 (Fn 1)
Der Landtag hat am 22. Oktober 1968 dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein- Westfalen abgeschlossenen Abkommen über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen vom 8. August 1968 zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung),
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr
- im folgenden ,,Bund" genannt -
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesregierung,
diese vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- im folgenden ,,Land" genannt -
beabsichtigen, die Speisung der westdeutschen Kanäle aus der Lippe neu zu regeln, weil die bisherige Regelung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 (Anlage) zwischen der Wasserbaudirektion Münster und dem Lippeverband den gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnissen nicht mehr genügt. Sie verfolgen dabei das Ziel, die Wasserführung der Lippe zu verbessern, die Versorgung der Kanäle mit Wasser im Interesse des Verkehrs sicherzustellen und die Lieferung von Wasser aus dem Rhein-Herne-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lippeseitenkanal (Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal) an Dritte durch das Land zu ermöglichen. Der Lippeverband hat mit seinem an das Land gerichteten Schreiben vom 31. 5. 1968 - Az.: J 6 - 1/1 - erklärt, daß seine Vereinbarung mit der Wasserbaudirektion Münster vom 21. 7./13. 8. 1938 mit dem in Artikel 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft tritt.
Dies vorausgeschickt vereinbaren der Bund und das Land für den Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster innerhalb des Landes folgendes:
Erster Abschnitt Verbesserung der Lippewasserführung und der Versorgung der Kanäle mit Wasser

Artikel 1 Einspeisung in die Kanäle aus der Lippe

(1) Der Bund entnimmt zur Speisung der westdeutschen Kanäle über eine Einspeisungsanlage oberhalb der Schleuse Hamm Wasser aus der Lippe, wobei eine Wasserführung der Lippe von 10 m3/s (Mindestwasserführung) nicht unterschritten werden darf. Maßgebend für die Bestimmung der Mindestwasserführung ist die Abflußmenge, die am Wehr bei Hamm vom Oberwasser ins Unterwasser der Lippe gelangt. Der Bund entnimmt höchstens 25 m3/s Lippewasser.
(2) Die Mindestwasserführung wird jeweils um die Wassermenge niedriger angesetzt, die der Lippe nach Abschluß dieses Abkommens oberhalb des Wehres bei Hamm auf Grund von neu erteilten Erlaubnissen und Bewilligungen entnommen und nicht oberhalb dieses Wehres wieder zugeführt wird. Umgekehrt erhöhen Verbesserungen der Wasserführung, die durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen erreicht werden, die Mindestwasserführung entsprechend.

Artikel 2 Ergänzung der Pumpwerkskette 0

(1) Der Bund errichtet in Ergänzung seiner bestehenden Pumpwerkskette am Rhein-Herne-Kanal (Pumpwerkskette 0) ein Pumpwerk mit zwei Pumpen von je 1 m3/s Leistung an der Schleuse Hamm.
(2) Der Bund und das Land tragen je zur Hälfte die Kosten für die Errichtung des Pumpwerkes einschließlich notwendiger Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Schleuse.
(3) Der Bund wird Eigentümer des Pumpwerkes. Er betreibt, unterhält und erneuert es auf seine Kosten.
(4) Bis zur Fertigstellung des Pumpwerkes, die so schnell wie möglich herbeigeführt wird, kann der Bund der Lippe die für die Kanalhaltung Hamm - Werries benötigten Wassermengen auch bei einer Unterschreitung der Mindestwasserführung (Artikel 1) entnehmen.

Artikel 3 Anteilige Stromlieferung des Landes

Das Land gleicht dem Bund durch unentgeltliche Stromlieferung die Minderentnahme aus, die sich gegenüber der Entnahmemöglichkeit des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 auf Grund der jährlichen Wassermengenbilanz ergibt.

Artikel 4 Pumpwerkskette I

(1) Der Bund errichtet neben der Pumpwerkskette 0 eine weitere Pumpwerkskette mit je einer Pumpe von 5,0 m3/s Leistung an den sechs Schleusen des Rhein- Herne-Kanals und, sofern es das Land wünscht, an dem Pumpwerk Ruhrschleuse Duisburg (Pumpwerkskette I). Darüber hinaus errichtet der Bund ein Überleitungsbauwerk unterhalb der Schleuse Hamm zur Überleitung von Zuschußwasser aus den Kanälen in die Lippe.
(2) Das Land trägt die Kosten für die Errichtung und Erneuerung der Pumpwerkskette I und des Überleitungsbauwerkes.
(3) Der Bund wird Eigentümer der Pumpwerkskette I und des Überleitungsbauwerkes. Er betreibt diese auf seine Kosten. Artikel 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Der Bund unterhält die Pumpwerkskette I, das Land unterhält das Überleitungsbauwerk, jeweils auf eigene Kosten.
(5) Der Bund ist berechtigt, die Pumpwerkskette I als Reserve auch für eigene Zwecke zu betreiben.

Artikel 5 Einspeisung in die Lippe aus den Kanälen

(1) Der Bund gibt über die Pumpwerkskette I und seine Kanäle auf Anforderung des Landes Zuschußwasser bis zu 4,5 m3/s durch das Überleitungsbauwerk in die Lippe ab; dabei sind Versickerung, Verdunstung und Spaltverluste berücksichtigt.
(2) Zuschußwasser wird nicht abgegeben,
a) wenn die Lippe im Unterwasser des Wehres bei Hamm 14,5 m3/s oder mehr Wasser führt, oder
b) soweit in der Ruhrhaltung Duisburg für die notwendigen Belange der Schiffahrt und der Wasserversorgung nicht genügend Wasser zur Verfügung steht oder gestellt werden kann, es sei denn, daß die nach Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Pumpleistung an der Ruhrschleuse Duisburg zur Verfügung steht.
(3) Das Land liefert unentgeltlich den elektrischen Strom für das Pumpen des Zuschußwassers.
Zweiter Abschnitt Wasserversorgung aus den Kanälen

Artikel 6 (Fn 2) Pumpwerkskette II

(1) Der Bund errichtet neben den Pumpwerksketten 0 und I weitere Pumpwerke mit einer Leistung bis zu 10 m3/s an den Schleusen des Rhein-Herne-Kanals und, sofern es das Land wünscht, an der Ruhrschleuse Duisburg, ferner bei Bedarf bis zu 2,5 m3/s Leistung an den Schleusen Hamm, Werries und Henrichenburg sowie bis zu 5 m3/s Leistung an den Schleusen des Wesel-Datteln-Kanals (Pumpwerkskette II).
(2) Das Land trägt die Kosten für die Errichtung und Erneuerung der Pumpwerkskette II.
(3) Der Bund wird Eigentümer der Pumpwerkskette II, er betreibt und unterhält sie auf seine Kosten.

Artikel 7 (Fn 2) Wasserversorgung Dritter

(1) Der Bund wird die vom Land künftig zugelassenen Wasserentnahmen, soweit sie durch die Errichtung der Pumpwerkskette II ermöglicht werden, über die bei Abschluß dieses Abkommens bestehenden Entnahmen (Altentnahmen) hinaus bis zu einem Verbrauch von 13,5 m3/s gestatten, soweit nicht notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.
(2) Der Bund gibt über die Altentnahmen hinaus Wasser aus den Kanälen nur noch an das Land ab. Unberührt bleibt die Befugnis des Bundes, Dritten für besondere Zwecke eine vorübergehende Wasserentnahme zu gestatten; das Land kann eine Übersicht über derartige Wasserentnahmen verlangen.

Artikel 8 Behandlung der Altentnahmen

Der Bund erhebt mit Rücksicht auf die geänderte wasserwirtschaftliche Rechtslage gegen die Absicht des Landes keinen Einwand, die Altentnahmen auf neuer Grundlage auch in rechtlicher Hinsicht sicherzustellen. Er wird seine Verträge mit den Altentnehmern lösen, sobald diese Sicherstellung jeweils gewährleistet ist. Der Bund wird die vom Land vorgesehene Regelung unterstützen, insbesondere dadurch, daß er die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Artikel 9 Leistungen des Bundes zur Wasserversorgung Dritter

(1) Der Bund stellt bis zur Inbetriebnahme der Pumpwerkskette II über die Pumpwerkskette 0 und seine Kanäle in dem Umfange Wasser zur Verfügung, als das Land die Lieferung von Wasser an Dritte übernommen hat.
(2) Zur Versorgung von Altentnehmern kann der Bund auch nach Errichtung der Pumpwerkskette II Wasser an das Land über die Pumpwerkskette 0 abgeben. In diesem Fall soll er die Absicht der Einstellung der Wasserabgabe dem Land mit einer Frist von vier Jahren mitteilen.
(3) Soweit die Mindestwasserführung der Lippe nicht unterschritten wird, leitet der Bund das zur Wasserversorgung benötigte Wasser über seine Einspeisungsanlage den Kanälen zu.
(4) Der Bund wird die Inanspruchnahme bundeseigener Grundstücke gestatten, soweit es zur Wasserversorgung Dritter durch das Land erforderlich ist.
(5) Der Bund hat die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht einzuhalten, soweit notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.

Artikel 10 Kosten der Wasserabgabe

(1) Das Land erstattet dem Bund die Kosten für die Abgabe von Wasser zur Wasserversorgung Dritter.
(2) Der Bund setzt bei der Berechnung der Kosten Anteile für Kapitaldienst nur an, soweit er das Wasser über die von ihm finanzierten Anlagen bereitstellt.
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen

Artikel 11 Durchführung

(1) Das Land bedient sich zur Erfüllung von Verpflichtungen und zur Wahrnehmung von Rechten aus diesem Abkommen Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, die teils noch zu bilden sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen regeln Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens in einer Durchführungsvereinbarung. Ihnen bleibt vorbehalten, zum Abschluß ergänzender Abmachungen nachgeordnete oder im Einzelfall beauftragte Stellen zu ermächtigen.

Artikel 12 Hoheitsrechte

Hoheitsrechtliche Befugnisse des Bundes und des Landes werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird unbeschadet der in Absatz 2 getroffenen Regelung am ersten Tage des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Monats wirksam. Am gleichen Tage wird die Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 zwischen der Wasserbaudirektion Münster und dem Lippeverband unwirksam.
(2) Artikel 6 wird jedoch erst mit dem ersten Tage des dritten Monats wirksam, der dem Eingang einer Mitteilung des Landes an den Bund über den Abschluß der organisatorischen Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 folgt. Liegt diese Mitteilung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens vor, so werden die Vertragschließenden über seine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verhandeln.
(3) Artikel 4 wird in gegenseitigem Einverständnis so durchgeführt, daß die Pumpwerkskette I im Rahmen des Ausbauprogramms der Kanäle, beginnend 1968/1969 mit den Pumpwerken Hamm und Oberhausen, geplant und errichtet wird.
Bonn, den 8. August 1968
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr Leber
Düsseldorf, den 8. August 1968
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deneke
(L.S.)
Anlagen: Anlage zum Abkommen

Fussnoten

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