Satzung der NRW.BANK
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Satzung der NRW.BANK

Satzung der NRW.BANK
Vom 28. Juni 2021 (Fn 1)
Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 28. Juni 2021 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196) geändert worden ist, folgende Fassung der Satzung der NRW.BANK beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes.
(2) Die NRW.BANK hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. Sie kann Niederlassungen errichten.
(3) Die NRW.BANK führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift „NRW.BANK Düsseldorf/Münster“.

§ 2 Gewährträger, Haftung

(1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der Gewährträger haftet unmittelbar für die von der NRW.BANK aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der NRW.BANK ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 3 Eigenkapital

(1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 Milliarden Euro ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.
(2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.
(3) Stammkapital und Rücklagen bilden das Eigenkapital der NRW.BANK.
(4) Das Eigenkapital ist unbefristet und darf außer im Fall der Liquidation der NRW.BANK oder außer im Fall der Verlustverrechnung nur nach vorheriger Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde zurückgezahlt oder in anderer Weise verringert werden. Ein im Fall der Liquidation entstehender Eigenkapitalrückgewähranspruch des Gewährträgers steht im Rang hinter sämtlichen Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger.
(5) Zuschüsse darf die NRW.BANK nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger erstattet werden.

§ 4 Ausgeschiedene Gewährträger

Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.

§ 5 Förderauftrag, Geschäfte

(1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:
a) Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen,
b) im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung,
c) Bereitstellung von Risikokapital,
d) bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden,
e) Infrastrukturmaßnahmen,
f) Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum,
g) Umweltschutzmaßnahmen,
h) Technologie-/Innovationsmaßnahmen,
i) Maßnahmen rein sozialer Art und
j) Maßnahmen kultureller und wissenschaftlicher Art.
Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes geregelt. Die Einzelheiten bezüglich der anderen Förderbereiche ergeben sich aus den Förderrichtlinien.
(3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Entwicklungsbank des Europarats oder vergleichbaren Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen.
(4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen sowie Beteiligungen eingehen. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen begeben, Finanzinstrumente anschaffen und veräußern sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(6) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
(7) Die Geschäfte der NRW.BANK sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 6 Deckung der Schuldverschreibungen

Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.

§ 7 Organe

(1) Organe der NRW.BANK sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat und
c) der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der NRW.BANK, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der NRW.BANK bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstands die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats erteilt die oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende die Genehmigung. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der NRW.BANK abzugeben, bleibt unberührt.
(3) Die Organmitglieder dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihnen selbst, ihnen nahe stehenden Unternehmen oder Personen oder diesen nahen stehenden Unternehmen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person oder eines Unternehmens einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung von Organmitgliedern bei der Beschlussfassung nach bundesaufsichtsrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.
Vertreter des Gewährträgers gelten bei Entscheidungen über Organkredite an den Gewährträger im Verhältnis zu diesem nicht als befangen.
Bei Zweifeln, ob Befangenheit vorliegt, entscheidet das Organ unter Ausschluss des Betroffenen.

§ 8 Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und
d) zwei weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.
Die in Satz 1 Buchstabe d genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats sein.
(2) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern.
(3) Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c. Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c vertreten.
(4) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.
(5) Das Stimmrecht des Gewährträgers wird einheitlich durch eine der Vertreterinnen oder einen der Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d ausgeübt.

§ 9 Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.
(2) Die Gewährträgerversammlung soll in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.
(3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Nummer 1 bis 7 und 11 bis 13 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.
(4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Gewährträgerversammlung kann auch ohne den Vorstand tagen.
(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über
1. die Änderung der Satzung,
2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüferin im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,
6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,
8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,
9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,
11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196) geändert worden ist, zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,
12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und
13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.
§ 11
Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung
Die Stimmrechte der NRW.BANK in der Hauptversammlung der Portigon AG dürfen von der NRW.BANK in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Portigon AG nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu ihre Zustimmung erteilt hat.

§ 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern und zwar
a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
d) sieben weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden und
e) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten.
Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a bis d. Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist.
Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in Satz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der NRW.BANK nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Satz 1 Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 13 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

(1) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.
(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt
a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist und
b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.
(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsandt werden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

§ 14 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.
Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstands oder sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.
(2) Die Einladung hat in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist und sich hierunter auch die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befindet. Mitglieder, die im Einzelfall durch Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmedien zugeschaltet und so in der Lage sind, dem Verlauf der Sitzung zu folgen, gelten als anwesend und erschienen.
(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.
(6) In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende einzelne Verhandlungsgegenstände ohne Sitzung zur Beschlussfassung stellen (Umlaufverfahren). Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens ist zulässig, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen die oder der Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder mindestens ein Drittel der Mitglieder mündliche Beratung der Angelegenheit verlangen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der NRW.BANK, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 9 Absatz 3,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds zur oder zum Vorsitzenden des Vorstands und eines weiteren Vorstandsmitglieds zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
g) Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
h) die Richtlinien zum gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen,
i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat, für die von ihm gebildeten Ausschüsse und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und
j) die ihm nach dem Gesetz über das Kreditwesen obliegenden Aufgaben.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für
a) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,
b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen und
c) die (Teil-)Vermietung des Gebäudes der NRW.BANK auf dem Grundstück der Haroldstraße 5 in Düsseldorf oder einer für dieses Grundstück vergebenen Folgeadresse.

§ 16 Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
(3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den §§ 17 bis 20 genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören.

§ 17 Präsidial- und Nominierungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und
b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.
(2) Der Präsidial- und Nominierungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat insbesondere die dem Nominierungsausschuss nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidial- und Nominierungsausschusses.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Prüfungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Er hat insbesondere das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 Risikoausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Risikoausschuss.
(2) Der Risikoausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Risikoausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik sowie die Risikostrategie und nimmt die Risikoberichterstattung entgegen. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Kreditwesengesetz durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20 Vergütungskontrollausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Vergütungskontrollausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vergütungskontrollausschusses,
b) zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt werden und
c) einem weiteren vom Gewährträger entsandten Mitglied.
(2) Der Vergütungskontrollausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Er hat insbesondere die ihm nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vergütungskontrollausschusses.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Vorstandsmitglieder dürfen nicht an der Sitzung des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird.

§ 21 Förderausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.
(2) Der Förderausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Förderausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22 Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.
(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Beirat für Wohnraumförderung

(1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus
a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,
b) je einer Vertretung
aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,
cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums,
c) neun Mitgliedern des Landtages,
d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,
e) je eine Vertreterin oder einem Vertreter
aa) der kreisfreien Städte,
bb) der Kreise,
cc) der kreisangehörigen Städte,
dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite und
g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.
(2) Die oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.
(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtags.
(4) Der Beirat für Wohnraumförderung ist von seiner oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Beirats für Wohnraumförderung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Verwaltungsrat gibt dem Beirat für Wohnraumförderung eine Geschäftsordnung.
(6) An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Leitung der für die Wohnraumförderung verantwortlichen Organisationseinheit der NRW.BANK teil.
(7) Die Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 24 Zuständigkeit des Beirats für Wohnraumförderung

(1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
(2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.

§ 25 Beirat der NRW.BANK

(1) Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.
(2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 26 Parlamentarischer Beirat

(1) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages.
(2) Die Mitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode oder der Wahl eines neuen Mitglieds.
(3) Der Parlamentarische Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Parlamentarischen Beirats teil. Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK. Der Parlamentarische Beirat nimmt den Bericht des Vorstands zur Kenntnis.
(5) Der Parlamentarische Beirat ist mindestens zweimal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen sowie bei Bedarf oder wenn der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Parlamentarischen Beirats die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Parlamentarischen Beirats erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Verwaltungsrat gibt dem Parlamentarischen Beirat eine Geschäftsordnung.
(7) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 27 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.
(2) Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen, die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstands.
(6) Die oder der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

§ 28 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.
(2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wohnungsbauförderungsanstalt ausgestellten und mit Siegel der Wohnungsbauförderungsanstalt versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 29 Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.
(3) Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Geschäftsbericht.
(4) Die NRW.BANK veröffentlicht entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushalts­ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversamm­lung sowie der Beiräte unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Kompo­nenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreiz­wirkung im Anhang des Jahresabschlusses. Satz 1 gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der NRW.BANK während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(5) Die NRW.BANK wirkt entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend Absatz 4 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt die NRW.BANK auf eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin.
(6) Ist die NRW.BANK nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 5 hinwirken. Dies gilt nicht, soweit sie Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3Absatz 4des Gesetzes über die NRW.BANK eingeht.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(8) Der Vorstand und der Verwaltungsrat haben jährlich im Rahmen des Berichts zur Public Corporate Governance oder an einer anderen durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen Stelle zu erklären, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK entsprochen wurde und werde. Die Erklärung ist Teil des Finanzberichts der NRW.BANK.

§ 30 Gewinnverteilung

Aus dem Jahresüberschuss der ab dem 1. Januar 2010 endenden Geschäftsjahre der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 ausschließlich die im auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahr fällig werdenden Zinsbeträge zu zahlen, die das Land auf Grund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat. Der verbleibende Jahresüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen.

§ 31 Auflösung der NRW.BANK

(1) Die NRW.BANK kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Soweit nicht durch Gesetz abweichend bestimmt, ist im Falle der Auflösung der NRW.BANK die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.
(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NRW.BANK ist unzulässig.

§ 32 Aufsichtsbehörde

(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für Inneres zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.
(2) Für die in § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nummern 1, 2 und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 27 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK. Der Ersatz der Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK bleibt unberührt.

§ 33 Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen

(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.

§ 34 Sonstige Bekanntmachungen

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

§ 35 Dienstherreneigenschaft

Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der NRW.BANK vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507) außer Kraft.
Das Ministerium des Innern hat die Fassung am 29. Juni 2021 genehmigt.
ppa. Dr. Peter Stemper                                                                             ppa. Simone Merk

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882).

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