Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)
Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)
Vom 4. Juli 2014 (Fn 1)
§ 1 Rechtsform, Sitz, Siegel
(1) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen ,,LBS Westdeutsche Landesbausparkasse“.
(2) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat ihren Sitz in Münster.
(3) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.
(4) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ist mit einem Stammkapital ausgestattet, dessen Höhe und Aufteilung sich aus der Satzung ergibt.
§ 2 Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse werden durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung obliegen der Trägerversammlung.
(2) Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sie sind kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
§ 3 Aufgaben, Beteiligungen
(1) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.
(2) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen.
(3) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Sie kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.
§ 4 Trägerschaft
(1) Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind
1. der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und
2. der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband,
sofern sich aus der Satzung nicht anderes ergibt.
(2) Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Trägern und dem oder den neuen Trägern. In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und im Falle mehrerer Erwerber die Höhe der Beteiligung am Stammkapital zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der Trägerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang steht. Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
(3) Die Träger unterstützen die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
§ 5 Haftung
(1) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
(2) Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18.Juli2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse.
(3) Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz2 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unbeschränkt. Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind diejenigen, die gemäß Bescheid des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2002 der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zugeordnet wurden. Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein, soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden und die Träger nach Absatz 2 nicht leisten.
(4) Für die Erfüllung der bis zum 1.August2002 begründeten Verbindlichkeiten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gesamtschuldner. Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugewiesen ist. Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Grund der Abspaltung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zum 1. August 2002 sind ausgeschlossen.
§ 6 Organe
(1) Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.
(2) Die Zusammensetzung der Organe und ihre Befugnisse regelt die Satzung.
(3) Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Für die Wahl sind das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) und die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.
§ 7 Verschmelzung
(1) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann als übernehmender Rechtsträger mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts als übertragender Rechtsträger - auch länderübergreifend - einen Verschmelzungsvertrag schließen, durch den der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen Gewährung einer Gegenleistung überträgt. Die Parteien können als Gegenleistung auch die Zahlung eines Wertausgleichs an die oder einen der unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vorsehen oder auf die Gewährung einer Gegenleistung verzichten. Im Falle einer Verschmelzung nach Satz 1 kann der Name der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Gebiet des übertragenden Rechtsträgers durch einen regionalen Zusatz ergänzt werden.
(2) Bei einer Verschmelzung nach Absatz 1 sind bestehende Rechte der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zu wahren; die Haftung gemäß § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Nähere Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere zu Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen sowie zu Parteien und Inhalt des Verschmelzungsvertrages, können in der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse oder einer Verschmelzungssatzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Erstellung einer Schlussbilanz, eines Verschmelzungsberichts sowie eine Prüfung der Verschmelzung nur erforderlich ist, wenn die Parteien dies vereinbaren. § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Abschluss des Verschmelzungsvertrages bedarf der Zustimmung der Träger und der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Verschmelzungen werden mit Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wirksam, wenn nicht die Parteien im Verschmelzungsvertrag einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Die Aufsichtsbehörde gibt die Verschmelzung und den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Soll die Verschmelzung wirtschaftlich und steuerlich auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung liegt, so ist dem Antrag auf Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers (Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist; in diesem Falle gilt § 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stichtag der Schlussbilanz dem steuerlichen Übertragungsstichtag entspricht.
(4) Die Verschmelzung ist in das für den übertragenden Rechtsträger und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.
(5) Verschmelzungen nach Absatz 1 sind Verschmelzungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S.3044). Soweit dieses Gesetz oder eine Satzung nach Absatz 2 nicht etwas Anderes bestimmen, sind auf die Verschmelzungen die Vorschriften des Zweiten Buches des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 8 Ausgliederung
(1) Die Träger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 9) beschließen, aus der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Bauspargeschäft unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltungs- und Übernahmevertrag ganz oder zum Teil auf eine bestehende oder dadurch gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse auszugliedern. Im Falle der Ausgliederung auf eine dadurch gegründete Anstalt wird die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Träger der Anstalt und Inhaber des Stammkapitals. Die Anstalt hat einen Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt, und einen Verwaltungsrat. Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse der Anstalt sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zu erlassenden Statut bestimmt, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft. In dem Statut kann vorgesehen werden, dass die Anstalt entsprechend der Bestimmungen in § 7 an Verschmelzungen teilnehmen kann. § 9 Absatz 1 und 2 gilt für die Anstalt entsprechend.
(2) Der Beschluss über die Ausgliederung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung aller Träger. Nähere Einzelheiten der Ausgliederung nach Absatz 1, insbesondere zu Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen sowie zu Parteien und Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrages, können in der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse oder einer Ausgliederungssatzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse geregelt werden; § 2 Absatz1 Satz 2, Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 7 Absatz 3 Sätze 2 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Soll die Ausgliederung auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor ihrem Wirksamwerden liegt, so ist dem Antrag auf Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde eine Bilanz der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Ausgliederungen nach Absatz 1 sind Ausgliederungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Soweit dieses Gesetz oder eine Satzung nach Satz 2 nicht etwas Anderes bestimmen, sind auf die Ausgliederung die Vorschriften des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Im Falle einer Ausgliederung des Bauspargeschäfts nach Absatz 1 ändert sich der Anstaltszweck der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Sie übt die sich aus der Beteiligung an der Anstalt ergebenden Rechte aus und erbringt selbst oder durch Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar das Bauspargeschäft unterstützen. Ihre Firma ist in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Satzungsänderung anzupassen.
§ 9 Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich Gutachten externer Dritter bedienen; die Kosten hierfür sind von der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zu erstatten. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Die in der Westdeutsche Landesbank Girozentrale am 1. August 2002 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bis zum Inkrafttreten neuer Dienstvereinbarungen, die die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am 1. August 2002 Nachwirkung entfalten, gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als gekündigte Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes fort.
(2) Alle Rechtshandlungen, die aus Anlass der in § 1 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Fussnoten
In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379). |
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