Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG
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Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG

Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG
Vom 21. Juni 2012 (Fn 1)

§ 1 Kapitalmaßnahme bei der WestLB AG

Die WestLB AG erhält in Erfüllung der Eckpunktevereinbarung vom 29. Juni 2011 vom Land Nordrhein-Westfalen eine Milliarde Euro im Wege einer Erhöhung ihres Grundkapitals oder als stille Einlage bis zum 30. Juni 2012. Alternativ kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom Finanzmarktstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro von dessen stiller Einlage in der WestLB AG übernehmen.

§ 2 Nachbefüllung der Ersten Abwicklungsanstalt

(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen stimmt einer Nachbefüllung der Ersten Abwicklungsanstalt nach § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206), mit allen nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen und Risikopositionen der WestLB AG oder ihrer Tochtergesellschaften in Ansehung der damit verbundenen Risikoerhöhung zu. Die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt übernommene Garantie und Verlustausgleichspflicht nach § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), gelten auch für die Nachbefüllung nach Satz 1.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 482 Millionen Euro übernommene Garantie für erwartete Verluste nach § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Höhe von 72,5 Millionen Euro in eine Eigenkapitalgarantie für die Erste Abwicklungsanstalt umzuwandeln.

§ 3 Verlustausgleichspflichten und Freistellungen

(1) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die unbeschränkte Verlustausgleichspflicht des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt in Höhe ihrer Anteile an der Ersten Abwicklungsanstalt von jeweils 0,86693 Prozent zu übernehmen, soweit die Verlustausgleichspflicht jeweils den Betrag von 25,9 Millionen Euro übersteigt und die Verluste nach dem 30. Juni 2011 entstehen.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband, den Sparkassenverband Westfalen-Lippe, den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils von der Gewährträgerhaftung im Zusammenhang mit aktuellen und künftigen Pensionsverpflichtungen der WestLB AG gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu 2,35 Milliarden Euro freizustellen. Die Freistellung gilt nicht für die Pensionsverbindlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Verantwortung der Sparkassen-Finanzgruppe übergehen.

§ 4 Vorfinanzierungszusage des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die auf der Grundlage des § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), geregelte Vorfinanzierungszusage des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich der Verlustausgleichspflicht des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands und des Sparkassenverbands Westfalen-Lippe gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt, soweit eine fällige Verlustausgleichspflicht die von dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und dem Sparkassenverband Westfalen-Lippe bis zur Fälligkeit angesparten Mittel übersteigt, auf den Fall zu erweitern, dass die über 25 Jahre verteilte Ansparverpflichtung des Höchstbetrages der Verlustausgleichspflicht von 4,5 Milliarden Euro nach dem 31. Dezember 2015 und ab einem angesparten Betrag von 1.087 Millionen Euro ausgesetzt wird; die Aussetzung der Ansparverpflichtung endet, wenn die gesetzliche oder statutarische Berichterstattung der Ersten Abwicklungsanstalt den Eintritt von Zahlungsverpflichtungen aus der Verlustausgleichspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Statuts in der Fassung vom 18. Januar 2012 (eBAnz AT37 2012 B6) erwarten lässt.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 29. Juni 2012 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 29. Juni 2012.

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