Sparkassengesetz - SpkG
DE - Landesrecht NRW

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Vom 18. November 2008 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696))
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird das Gesetz dem gängigen Sprachgebrauch angepasst. Der Hauptverwaltungsbeamte, von dem beispielsweise die Rede ist, soll die Hauptverwaltungsbeamtin ebenso einschließen wie der Begriff des Vorsitzenden die Vorsitzende etc. Der hier angesprochene Personenkreis wird insoweit um Verständnis gebeten.

Inhaltsübersicht (Fn 4)

A. Sparkassen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen

§ 2

Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

§ 3

Regionalprinzip

§ 4

Verbund

§ 5

Kontrahierungspflichten

§ 6

Satzung

§ 7

Trägerschaft und Haftung

II. Verwaltung der Sparkassen

1. Träger und Organe der Sparkasse

§ 8

Aufgaben der Vertretung des Trägers

§ 9

Organe

§ 10

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 11

Vorsitz im Verwaltungsrat

§ 12

Mitglieder des Verwaltungsrates

§ 13

Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 14

Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder

§ 15

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 16

Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates

§ 17

Beanstandungen

§ 18

Sitzungsgeld

§ 19

Zusammensetzung des Vorstandes, Unvereinbarkeit

§ 20

Aufgaben des Vorstandes

2. Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 21

Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

§ 22

Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder

3. Dienstkräfte der Sparkasse

§ 23

Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit

III. Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

§ 24

Geschäftsjahr und Jahresabschluss

§ 25

Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung

§ 26

Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten

IV. Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen

§ 27

Vereinigung von Sparkassen

§ 28

Sonderregelungen aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen

§ 29

Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

§ 30

Übertragung von Zweigstellen

§ 31

Auflösung von Sparkassen

B. Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank

§ 32

Rechtsnatur

§ 33

Satzung

§ 34

Aufgaben

§ 35

Organe

§ 36

Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände

§ 37

Sparkassenzentralbank, Girozentrale

§ 38

Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes

C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften

§ 39

Aufsichtszuständigkeit

§ 40

Befugnisse der Sparkassenaufsicht

§ 41

Befugnisse der Verbandsaufsicht

§ 42

Verwaltungsvorschriften

D. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 43

Versorgungslasten

§ 44

Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2015

§ 45

Inkrafttreten

A. Sparkassen
I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen

(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten. Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen.
(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen.
(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei.
(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags. Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(4) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben.

§ 3 (Fn 4) Regionalprinzip

(1) Kreditvergaben sind zulässig an Personen mit Sitz oder Niederlassung
a) innerhalb des Trägergebietes und in dem von der Sparkassensatzung festgelegten Gebiet (Satzungsgebiet) ohne Einschränkung,
b) außerhalb des Trägergebietes, aber im Inland, nur ausnahmsweise,
c) innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz nur, wenn die Sparkasse das Kreditgeschäft weiterhin überwiegend innerhalb des Träger- und Satzungsgebietes betreibt und insoweit die regionale Aufgabenerfüllung als Schwerpunkt erhalten bleibt,
d) außerhalb der Europäischen Union nur ausnahmsweise, wenn die Kredite in unmittelbarem Zusammenhang mit der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Satzungsgebiet stehen (Anknüpfungsgrundsatz).
(2) Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für
a) Anlagen in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sowie in Derivaten,
b) Geschäfte in Kreditderivaten innerhalb der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe,
c) Beteiligungen,
d) Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut gemäß § 1 Abs. 1b Gesetz über das Kreditwesen (KWG), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,
e) Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.
(3) Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen muss der Sitz im Satzungsgebiet einer der beteiligten Sparkassen liegen. Darüber hinaus sind außerhalb des Satzungsgebietes Beteiligungen im Inland ausnahmsweise zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist. Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der Sparkassenzentralbank im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig. Beteiligungen im In- und Ausland sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen und die Sparkasse ihre Sitze in der gleichen gemeinsamen Wirtschaftsregion (z.B. Euregio) haben.
(4) Für Beteiligungen gilt im Einzelnen:
a) Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt.
b) An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse mit Zustimmung des Verwaltungsrates beteiligen. Mittelbare Minderheitsbeteiligungen bedürfen dieser Zustimmung nicht.
c) Bei ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist zudem sicherzustellen, dass dort die sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden (Mutter-Tochter-Prinzip). Dies gilt auch für Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die mit solchen der S-Finanzgruppe direkt oder indirekt im Wettbewerb stehen. Der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes ist in diesen Fällen im Gesellschaftsvertrag ein Prüfungsrecht einzuräumen, das es ihr ermöglicht, bei der Beteiligung die Einhaltung der für die Sparkasse geltenden Vorschriften, auch im Wege jederzeitiger und unvermuteter Prüfungen, zu überwachen.
d) Beteiligungen der Sparkasse zur Vermeidung oder zum Ausgleich sparkasseneigener Verluste sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für die vorübergehende Übernahme von als Kreditsicherheiten verpfändeten Geschäftsanteilen.
Die Regelungen dieses Absatzes finden auf Anlagen in Anteilscheinen geschlossener Fonds oder vergleichbare Anlagen keine Anwendung.
(5) Erweiterungen des Satzungsgebietes sind nur bei nachweislicher enger Verflechtung mit benachbarten inländischen Gebieten zulässig. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der dadurch räumlich betroffenen anderen Sparkassen und deren Träger sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Von den Sparkassen emittierte Wertpapiere dürfen, soweit die Börse Düsseldorf zur Verfügung steht, nur an dieser Börse zum Börsenhandel eingeführt werden. Sofern es zur Ausschöpfung des Marktpotentials notwendig ist, dürfen die von den Sparkassen emittierten Wertpapiere außer an der Börse Düsseldorf auch innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz an einer Börse eingeführt werden.

§ 4 (Fn 4) Verbund

Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.

§ 5 (Fn 9) Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro entgegenzunehmen.
(2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 6 Satzung

(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7 Trägerschaft und Haftung

(1) Die Satzung kann die Bildung von Trägerkapital vorsehen. Trägerkapital ist der Teil des Eigenkapitals der Sparkasse, der gebildet wird durch
a) Einlagen und/ oder
b) Umwandlung von Teilen der Sicherheitsrücklage.
Über die Einführung des in den Sätzen 1 und 2 genannten Kapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung des Trägers. Dieses Kapital ist weder übertragbar noch sonst frei nutzbar.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Trägerkapital durch Einlagen gebildet werden soll und diese noch nicht eingebracht worden sind, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt. Im Übrigen haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten.
II. Verwaltung der Sparkassen
1. Träger und Organe der Sparkasse

§ 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Sie beschließt über
a) die Errichtung der Sparkasse,
b) die Auflösung der Sparkasse,
c) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38,
d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat,
f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
g) die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25,
h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Trägers.

§ 9 Organe

Organe der Sparkasse sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Vorstand.

§ 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.

§ 11 Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
(2) Die Vertretung des Trägers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes.
(3) An der Sitzung des Verwaltungsrates muss ein Hauptverwaltungsbeamter, im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt, teilnehmen, auch wenn er nicht zum vorsitzenden Mitglied gewählt wurde. Bei Zweckverbandssparkassen werden der Hauptverwaltungsbeamte und sein Stellvertreter von der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder gewählt. Die teilnehmende Person ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt vor dem Verwaltungsrat darzulegen.
(4) Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreter sowie die teilnehmende Person nach Absatz 3 Satz 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt.

§ 12 (Fn 4) Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b werden von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch die Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.
(3) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
(4) Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.
(6) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist.

§ 13 (Fn 4) Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

§ 14 Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder

Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.

§ 15 (Fn 2) Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
a) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
b) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung,
c) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes,
e) den Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses an die Vertretung des Trägers,
f) die Einführung von Trägerkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 3.
(3) Der Verwaltungsrat bildet einen Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss und erlässt jeweils eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Sitzungen und die Beschlussfassungen getroffen werden. Der Risikoausschuss soll dabei insbesondere die Grundsätze der Risikopolitik und Risikosteuerung der Sparkasse mit dem Vorstand beraten sowie ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewilligungsgrenze über die Zustimmung zur Beschlussfassung des Vorstands über die Gewährung von Krediten beschließen. Der Bilanzprüfungsausschuss ist auch für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Jahresabschlussprüfung, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems zuständig. Der Verwaltungsrat kann einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung sowie auch die gesamten Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses übertragen. Die Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über
a) die Errichtung von Stiftungen,
b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,
d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen,
e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.
(5) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Trägers über
a) die Auflösung der Sparkasse,
b) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38,
c) die Änderung der Satzung.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat fortbilden.
(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(9) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den weder ein Arbeitsverhältnis zur Sparkasse noch zum Träger der Sparkasse begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Sparkasse zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrats ab. Gewährt die Sparkasse auf Grund eines solchen Vertrages dem Verwaltungsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Verwaltungsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Verwaltungsratsmitglieds gegen die Sparkasse auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
(10) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat gegenüber einem durch die Sparkasse beherrschten Unternehmen zu einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 9 Satz 1, ist der Abschluss des Vertrages dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wurde ein solches Vertragsverhältnis bereits vor der Wahl in den Verwaltungsrat begründet, hat das Verwaltungsratsmitglied dies unverzüglich nach dessen Wahl in den Verwaltungsrat diesem und der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 16 Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Im Zweifel entscheidet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates über die Versendbarkeit nach Anhörung des vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes ist über Angelegenheiten von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates geheim abzustimmen. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 21 bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.
(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen von geschäftlichen, steuerlichen oder anderen betrieblichen Schutzvorschriften nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse einzusehen. In der Niederschrift ist auf die nicht beigefügten Anlagen hinzuweisen. Sofern sichergestellt werden kann, dass die vorgenannten Schutzrechte auch beim Versand der Unterlagen an die Verwaltungsratsmitglieder gewahrt bleiben, ist der Versand zulässig. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

§ 17 Beanstandungen

Der Hauptverwaltungsbeamte ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

§ 18 (Fn 8) Sitzungsgeld

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Hauptverwaltungsbeamte in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4 ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände. Die Mitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen gilt als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4.

§ 19 (Fn 7) Zusammensetzung des Vorstandes, Unvereinbarkeit

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied zu berufen ist und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstandes berufen werden kann. Die Höchstzahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird durch Satzung der Sparkasse geregelt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt und angestellt. Die Anstellungsbedingungen werden auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände geregelt. Die Entscheidung über die Bestellung und Anstellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit nach Satz 1 reicht höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende Person das 67. Lebensjahr vollendet. Die Vertragszeit kann auf Antrag des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten werden, wenn vorher das 63. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Bei der Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf eine verstärkte Qualifikation von Frauen für Leitungsfunktionen einschließlich der Geschäftsleitungseignung hin. Über die zur Einhaltung der Grundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes und die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen ist von den Sparkassen- und Giroverbänden regelmäßig Bericht zu erstatten.
(4) Für die wiederholte Bestellung und Anstellung gilt Absatz 2 entsprechend. Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll. Wurde ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann die Vertretung des Trägers die Wiederbestellung des Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt den Beschluss des Verwaltungsrates.
(5) Personen, die Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Kreditinstitute oder für solche beratend tätig sind, dürfen kein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Institute oder solcher privatrechtlicher Institute, an denen Mitglieder der Sparkassenorganisation unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Abschlussprüfer, die innerhalb der letzten 2 Jahre den Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses erteilt haben, dürfen nicht bei dem betreffenden Institut zum Mitglied, stellvertretenden Mitglied oder Vertreter des Vorstandes bestellt werden.
(6) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Satz 1 gilt auch für
1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Im Übrigen bleibt § 15 Absatz 6 unberührt.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.

§ 20 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für die Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zuständig.
(3) An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu beteiligen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.
(5) Auf Verlangen des Verwaltungsrates sowie aus sonstigem wichtigen Anlass hat der Vorstand diesem über bestimmte Angelegenheiten der Sparkasse zu berichten.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Budget vorzulegen und den Verwaltungsrat zumindest in den ordentlichen Sitzungen über die Einhaltung des Budgets zu unterrichten (Soll-Ist-Vergleich).
2. Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 21 Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei keiner Entscheidung unmittelbar oder beratend mitwirken, die ihnen selbst, ihren ehelichen, nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht vertretenen Person direkt einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der Hauptverwaltungsbeamte und die sachkundigen Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstaben a und b dürfen in Angelegenheiten des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen eines Zweckverbandsmitgliedes, mitwirken.
(2) Das gilt auch, wenn die Betreffenden
a) persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass sie von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden sind,
b) in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(3) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert anzuzeigen. Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet in Angelegenheiten seiner Mitglieder der Verwaltungsrat, im Übrigen der Verwaltungsratsvorsitzende.
(4) Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit betroffenen Person hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§ 22 Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder

Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
3. Dienstkräfte der Sparkasse

§ 23 Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit

(1) Die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmer sind Dienstkräfte der Sparkasse. Der Vorstand entscheidet über ihre Anstellung, Vergütung und Entlassung.
(2) Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand.
(3) Die Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit nach § 22 gilt für alle Dienstkräfte der Sparkasse entsprechend.
III. Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

§ 24 (Fn 4) Geschäftsjahr und Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Die Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband erfolgen. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen. Die Mitglieder des Bilanzprüfungsausschusses sowie des Risikoausschusses können verlangen, dass ihnen der Prüfungsbericht auch ausgehändigt wird.
(4) Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor. Diese beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25.
(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 3 und 5 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.

§ 25 Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung

(1) In dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 24 Abs. 4 Satz 2 ist die Verwendung des Jahresüberschusses im Einzelnen darzulegen. Namentlich sind anzugeben:
a) der Jahresüberschuss,
b) der an den Träger auszuschüttende Betrag,
c) die in die Sicherheitsrücklage oder eine freie Rücklage einzustellenden Beträge,
d) ein Gewinnvortrag.
Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
(2) Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.
(3) Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.

§ 26 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten

(1) Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind
a) der Träger,
b) die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und
c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b und c bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben und nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.
(3) Den stillen Gesellschaftern, den Genussrechtsgläubigern und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.
(4) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.
IV. Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen

§ 27 Vereinigung von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen und Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass entweder eine neue Sparkasse entsteht oder eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wird. Das Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf die vereinigte Sparkasse über.
(2) Sofern über das Kreisgebiet hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Träger und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.
(3) Die Trägerschaft ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkt liegen.
(4) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(6) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erlässt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen

(1) Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Sparkassenorgane für die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode zulassen; die beteiligten Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Abweichungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Die Sonderregelung nach Absatz 1 gilt nur für die Vereinigung von Sparkassen mit Wirkung nach dem 31. Dezember 1994; vorher zugelassene Sonderregelungen gelten fort.

§ 29 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Trägerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Träger und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
(4) Für die Gebührenfreiheit gilt die Regelung in § 27 Abs. 7 entsprechend.

§ 30 Übertragung von Zweigstellen

(1) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind unbeschadet von § 29 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.
(2) Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.
(3) Für die Gebührenfreiheit gilt § 27 Abs. 7 und für den Ausgleich § 29 Abs. 3 entsprechend.

§ 31 Auflösung von Sparkassen

(1) Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn eine Vereinigung nach § 27 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen ist. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die auch die weiteren Verfahrensschritte bestimmt.
(2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 25 Abs. 3 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
B. Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank

§ 32 Rechtsnatur

Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,
a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster,
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 33 Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen Prüfungsstelle vorsehen, die an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden ist und ihre Prüfungen nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durchführt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 34 Aufgaben

Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über das mögliche Vorliegen eines Stützungsfalles, die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen und die Entscheidungen des Sparkassenstützungsfonds der Verbände rechtzeitig zu unterrichten.

§ 35 (Fn 5) Organe

(1) Organe der Verbände sind
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsvorstand,
c) der Verbandsvorsteher.
(2) Die Verbandsversammlung kann mit einer satzungsändernden Mehrheit beschließen, dass der Verband von einem Kollegialorgan geführt wird. In diesem Falle sind Organe des Verbandes
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsverwaltungsrat,
c) der Verbandsvorstand.
(3) Der Verbandsvorsteher bzw. die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c sind hauptamtlich anzustellen. Sie können nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand nach Absatz 1 Buchstabe b bzw. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe c im Verbandsverwaltungsrat führen. Die Mitglieder der übrigen Organe versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
(4) Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen sowie das Abstimmungsverfahren in der Verbandsversammlung regelt die Satzung.
(5) Die Sparkassen- und Giroverbände veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Verbandsvorstehers und jedes einzelnen Mitglieds des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrates oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbands unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, an geeigneter Stelle. Satz 1 gilt auch für Leistungen entsprechend § 19 Absatz 5 Satz 2.
(6) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbandes gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(7) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt dieser darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend den Absätzen 5 und 6 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sparkassen- und Giroverband nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung, einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Absatz 1 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes oder mit einem anderen Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Sparkassen- und Giroverbandes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.
(8) Ist der Sparkassen- und Giroverband nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend den Absätzen 5 und 6 hinwirken.
(9) Der Sparkassen- und Giroverband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Absatz 5 angegeben werden.

§ 36 (Fn 6) Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände

(1) Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Verbandsversammlungen in der Weise zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigen, dass alle Rechte und Pflichten beider Verbände sowie die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ohne Abwicklung auf den neu gebildeten Verband als Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Die näheren Einzelheiten der Vereinigung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Ist eine Vereinigung aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 setzen. Die Verbände sind vorher zu hören.
(3) Kommt die Vereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die für eine Vereinigung der Verbände erforderlichen Anordnungen nach Anhörung der Verbände durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.
(4) Die Verbände können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft errichten oder bestehende Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft umwandeln. Die Verbände können der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Errichtung und Umwandlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung.
(7) Die Satzung muss Bestimmungen über den Sitz und Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts sowie über die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe einschließlich der Sitz- und Stimmenverteilung in Trägerversammlung und Verwaltungsrat enthalten.
(8) Die Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge.
(9) Die Anstalt des öffentlichen Rechts haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Anstalt des öffentlichen Rechts zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Verbänden eine Umlage erhoben.
(10) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
(11) Die Anstalt des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Arbeits-und Ausbildungsverhältnissen mit den in den Verbänden tätigen und in die Anstalt des öffentlichen Rechts übernommenen Beschäftigten ein.
(12) Die Sparkassenverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich zum 30. April einen Bericht über die Möglichkeit zur Fusion der Prüfungsstellen oder ihrer weitestgehenden Kooperation und über die Zusammenlegung der Rechtsberatung und der Personalberatung vorzulegen und dabei insbesondere die Synergieeffekte darzulegen. Die Aufsichtsbehörde legt dem Landtag den Bericht vor.
(13) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 37 (Fn 6) Sparkassenzentralbank, Girozentrale

(1) Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen. Die Übertragung beziehungsweise Beleihung erfolgt auf Antrag der Sparkassen- und Giroverbände und der jeweiligen juristischen Person. Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bieten.
(2) Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.
(3) Die Aufgabe ist zu entziehen beziehungsweise die Beleihung zu widerrufen, sofern die jeweilige juristische Person die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.

§ 38 (Fn 4) Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes

(1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband auf Zeit übertragen. Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der Sparkassen- und Giroverband hat zu prüfen, ob die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Eine wirtschaftliche Bewertung der Prüfungsstelle des Verbandes ist dazu schriftlich einzuholen.
(3) Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse kann die Trägerschaft vom Sparkassen- und Giroverband wieder auf den früheren Träger zurück übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entscheidet der jeweilige Träger der Sparkasse. Einzelheiten regelt die Satzung des Trägers. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Mitglieder des Vorstandes einer räumlich direkt angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Dem Verwaltungsrat müssen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften

§ 39 (Fn 4) Aufsichtszuständigkeit

(1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

§ 40 (Fn 4) Befugnisse der Sparkassenaufsicht

(1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen und der Satzung entsprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen. Im Rahmen ihrer Befugnisse können die Aufsichtsbehörde und die Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderlich zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

§ 41 Befugnisse der Verbandsaufsicht

(1) Die allgemeinen Befugnisse der Aufsicht nach § 40 finden auf die Verbandsaufsicht entsprechende Anwendung.
(2) Die staatliche Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände erstreckt sich auch auf die Einhaltung der in der Satzung (§ 33) festgelegten Vorgaben. Die Aufsicht wird ihre Maßnahmen auf diesem Gebiet planmäßig offen legen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf Sonderprüfungen durchführen und geeignete Maßnahmen einleiten. Sie kann dabei externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes beauftragen.
(4) Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände trägt der Sparkassen- und Giroverband. Die entsprechende Kostenumlage wird bei diesem jährlich erhoben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel und das Umlageverfahren, bestimmt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 42 Verwaltungsvorschriften

Die Aufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften – AVV -).
D. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 43 Versorgungslasten

Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

§ 44 Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2015

Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen Institutes.

§ 45 (Fn 3) Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse

§ 19 und § 35 in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 46 (Fn 2) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz – SpkG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521),
- die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes und über den Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 92),
- die Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung – SpkVO - ) vom 15. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1255).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 696, in Kraft getreten am 29. November 2008; geändert durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und 1. Juli 2014; Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 15 geändert sowie § 45 (alt) umbenannt in § 46 (neu) durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 3

§ 45 neu eingefügt durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 12, 13, 24, 38, 39 und 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 6

§ 36 und § 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 7

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und 1. Juli 2014 (Absatz 2 Satz 4).

Fn 8

§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 9

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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