Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Düren und der Städtischen Sparkasse Düren
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Düren und der Städtischen Sparkasse Düren

Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Düren und der Städtischen Sparkasse Düren
Vom 30. November 1982 (Fn 1)
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Die Zweigstellen Arnoldsweiler, Birgel, Birkesdorf, Gürzenich, Lendersdorf, Mariaweiler, Merken und Niederau der Kreissparkasse Düren im Gebiet der Stadt Düren sind auf die Städtische Sparkasse Düren zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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