Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-
Vom 18. Juni 1979 (Fn 1)
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 3), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Die Sparkasse Krefeld und die Stadtsparkassen Nettetal und Willich sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Krefeld und der Stadtsparkassen Nettetal und Willich als Ganzes übergeht.

§ 2

Zu dem in § 1 genannten Zweck haben der Kreis Viersen und die Städte Krefeld, Nettetal und Willich einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach § 5 SpkG.

§ 3

Die Zweigstelle Vorst der Sparkasse Krefeld im Gebiet der Gemeinde Tönisvorst ist auf die Gemeindesparkasse Tönisvorst zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

§ 4

(1) Wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beitritt der Städte Nettetal und Willich zum Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/Kreis Viersen an und ändert dessen Satzung entsprechend.
(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 1979 S. 473.

Fn 2

Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Willich und Nettetal betrifft; siehe Entsch. d. VerfGH v. 30. 1. 1981 (GV. NW. S. 74).

Fn 3

SGV. NW. 764.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1979.

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