Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
DE - Landesrecht NRW

Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt

Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
Vom 4. Juni 2009 (Fn 1)
Die Gewährträgerversammlung der Landes-Brandversicherungsanstalt hat am 4. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundlagen der Anstalt

(1) Die am 11. Februar 1752 gegründete Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2) Die Rechte und Pflichten der Anstalt bestimmen sich nach dem Gesetz und dieser Satzung.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Detmold.
(4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel, das die Abbildung des früheren lippischen Landeswappens (Lippische Rose in der Fassung des lippischen Staatshandbuches vom Juni 1929) zeigt. Es trägt den Namen der Anstalt in der Umschrift.
(5) Als Firmenlogo führt die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt den Schriftzug Lippische mit der lippischen Rose.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Anstalt betreibt alle Sparten der Schaden- und Unfallversicherung als öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsversicherer. Die Anstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Versicherungssparten in ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.
(2) Die Anstalt kann Mit- und Rückversicherungen nehmen und gewähren sowie Versicherungsgeschäft für andere Versicherungsunternehmen vermitteln.
(3) Der Anstalt obliegt es, schadenverhütende Maßnahmen in ihrem Geschäftsgebiet, insbesondere zum Brandschutz sowie zur Sicherheit im Straßenverkehr, zu fördern.

§ 3 Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalt ist das ehemalige Land Lippe in den Grenzen von 1924.
(2) Das Geschäftsgebiet umfasst somit das Gebiet des heutigen Kreises Lippe in den Grenzen des Jahres 1972, mit Ausnahme der Kernstadt Lügde. Zum Geschäftsgebiet gehören weiter die Ortsteile Lipperode und Cappel, die heute zur Stadt Lippstadt im Kreis Soest gehören, sowie der Ortsteil Grevenhagen, der heute zur Stadt Steinheim im Kreis Höxter gehört.
(3) Außerhalb des Geschäftsgebietes ist eine planmäßige Geschäftstätigkeit im Direktversicherungsgeschäft (ohne Mitversicherungsgeschäft) nur mit Zustimmung der dort tätigen anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt zulässig.
(4) Anpassungen an kommunale Gebietsänderungen sind zulässig, sofern Übereinstimmung mit der benachbarten öffentlich-rechtlichen Anstalt erzielt und das Regionalprinzip eingehalten wird. Ein Wettbewerb mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherern ist innerhalb des Geschäftsgebietes nicht zulässig.

§ 4 Stammkapital, Gewährträger

(1) Die Anstalt ist mit einem Stammkapital von 25 Mio. Euro ausgestattet, welches durch eine insoweit vorgenommene Umwandlung der Sicherheitsrücklage gebildet wird. Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss verzinst werden und ist übertragbar.
(2) Am Stammkapital kann als Gewährträger der Anstalt und Träger der Anstaltslast ausschließlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt sein. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Gewährträger nur insoweit, als die Befriedigung der Gläubiger nicht aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist. Im Außenverhältnis haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Einlage.

§ 5 Organe

Organe der Anstalt sind:
1. die Gewährträgerversammlung
2. der Verwaltungsrat
3. der Vorstand.

§ 6 Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Gewährträgern bestellt und abberufen. Sofern das Stammkapital von mehreren Gewährträgern gehalten wird, gewährt jeweils 1/5 des Stammkapitals das Recht, ein Mitglied der Gewährträgerversammlung zu benennen.
(2) Die Gewährträgerversammlung wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über
1. den Erlass und die Änderung der Satzung,
2. die Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,
3. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresüberschusses,
4. den Wirtschaftsplan für das Folgejahr nach Beratung durch den Verwaltungsrat,
5. die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder, welche nicht von den Dienstkräften der Anstalt gewählt oder von den Kammern gem. § 8 Absatz 1 entsandt werden, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden,
6. die Anstellung, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
7. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
8. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie die Bestellung von Sonderprüfern,
9. die Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers,
10. die Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,
11. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse,
12. die Auflösung der Anstalt oder deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.
Beschlüsse zu Nummern 1 und 12 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Gewährträgerversammlung kann zur Vorbereitung der Sitzungen einen Gewährträgerausschuss bilden, welchem zumindest der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied der Gewährträgerversammlung angehören. Hinsichtlich der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder kann die Gewährträgerversammlung ihre Aufgaben auf diesen Ausschuss übertragen.

§ 7 Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung tritt nach Bedarf, mindestens zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn sie von drei Mitgliedern oder dem Vorstand verlangt wird.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.
(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Abgabe von Stimmbotschaften im Sinne von § 108 Absatz 3 AktG ist zulässig und gilt insoweit als Teilnahme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeiten, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gewährträgerversammlung zurückgestellt worden und wird die Gewährträgerversammlung zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.
(4) Über die von der Gewährträgerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Vorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet die Gewährträgerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.
(5) Die Sitzungen der Gewährträgerversammlung sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(7) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen – sofern nicht anders beschlossen – die Mitglieder des Vorstandes teil.

§ 8 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen sieben durch die Gewährträgerversammlung bestellt und abberufen, fünf Mitglieder von den Dienstkräften der Anstalt gewählt und jeweils einem Mitglied, welches von der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld und der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe entsandt werden. Die von den Dienstkräften der Anstalt gewählten Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem ersten Kalendertag, des auf die Verkündung des Wahlergebnisses folgenden Monats gewählt.
(2) Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden von der Gewährträgerversammlung bestellt.
(3) Die Vertreter der Belegschaft im Verwaltungsrat werden von den Dienstkräften aus der Belegschaft der Anstalt unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder ein Zehntel der wahlberechtigten Dienstkräfte, mindestens 20 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Für die Wahl sind im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und ist insofern insbesondere zuständig für die Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie die Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge. Er ist insbesondere zuständig für die Beratung des Wirtschaftsplanes vor der Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung.
(5) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten die Verschwiegenheitsvorschriften des Aktienrechts für Aufsichtsratsmitglieder.

§ 9 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn es mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand verlangen.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bei erneuter Abstimmung zwei Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann in dringenden Fällen einen Beschluss des Verwaltungsrates auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Verwaltungsratsvorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung.
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.
(7) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen – sofern nicht anders beschlossen – die Mitglieder des Vorstandes teil.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird. Der Vorstandsvorsitzende leitet innerhalb des Vorstandes die Geschäfte und überwacht ihre Ausführung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden höchstens auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vorstandsmitglieder sollen lediglich bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in welchem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten.
(5) Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist der Vorstand. Er kann die Ausübung dieser Funktion auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern es sich um Rechtsgeschäfte zwischen solchen Unternehmen handelt, welche mit der Anstalt verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind.

§ 11 Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der Anstalt im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalt unterrichten. Sie kann dazu Unterlagen anfordern oder diese vor Ort prüfen. An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates kann die Aufsicht jederzeit teilnehmen.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden Kosten trägt die Anstalt.

§ 12 Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Anstalt auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Beratung sowie der Gewährträgerversammlung zur Zustimmung vor. Die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes soll so rechtzeitig erfolgen, dass er noch vor Beginn des Geschäftsjahres festgestellt werden kann.
(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einschließlich Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Gewährträgerversammlung vorzulegen.

§ 13 Verhältnis zwischen Anstalt und Versicherungsnehmer

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Versicherungsnehmern werden durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

§ 14 Auflösung der Anstalt

Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt den jeweiligen Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 15 Bekanntmachungen der Anstalt

(1) Bekanntmachungen der Anstalt werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses erfolgt im Bundesanzeiger.
(2) Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 16 Sicherheitsrücklage

Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 20 v. H. der Nettobeitragseinnahmen. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage ist möglich zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann. Eine Verzinsung des Stammkapitals gemäß § 4 Absatz 1 kann erst nach Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage vorgenommen werden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf den ihrer Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 19. August 1994, zuletzt geändert am 23. August 2000, außer Kraft.
Nach Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Düsseldorf, den 17. Juni 2009
Ulrich  J a n s e n
Vorsitzender der Gewährträgerversammlung

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Markierungen
Leseansicht