Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
Vom 19. November 2001 (Fn 1)
§ 1 Gegenstand
(1) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.
(2) Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.
§ 2 Durchführung der Vereinigung der Anstalten
(1) Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.
(2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
§ 3 Bekanntmachung
Die Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 19. November 2001
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Siegel
Ausgefertigt.
Münster, den 20. November 2001
Schäfer Dr. Winkler de Backere