Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen (Landesversicherungsaufsichtsgesetz - VAG NRW)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen (Landesversicherungsaufsichtsgesetz - VAG NRW)
Vom 20. April 1999 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes)
§ 1 (Fn 3) Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen
Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Versicherungsaufsicht über diejenigen öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen aus, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen.
§ 2 (Fn 3) Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen
(1) Die dem Land übertragene Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen wird von der Bezirksregierung ausgeübt, in deren Bezirk das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
§ 3 (Fn 3) Aufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe
(1) Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) und als Versicherungsaufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium ausgeübt wird. Die allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium ausgeübt.
(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungswerke jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplans erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das für Finanzen zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungswerke regelt, insbesondere Bestimmungen enthält,
1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
2. zur Kapitalausstattung,
3. zur Vermögensanlage,
4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
5. zur Jahresabschlussprüfung und
6. zu den Aufsichtsbefugnissen.
(3) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 4 (Fn 2) Kosten der Versicherungsaufsicht
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
Fussnoten
GV. NRW. 1999 S. 154; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. |
|
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. |
|
§ 1, § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. |
Feedback