Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)
Vom 16. August 2022 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:

§ 1 (Fn 3) Zuständigkeit

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.
(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.
(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
 
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891); geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Fn 2

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

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