Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW - UntergrundDÜVO NRW
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Verordnung über die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes an öffentliche Stellen (Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW - UntergrundDÜVO NRW)

Verordnung über die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes an öffentliche Stellen (Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW - UntergrundDÜVO NRW)
Vom 29. September 2018 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, das Ministerium des Innern, das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, das Ministerium für Verkehr und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Gefährdungspotenziale des Untergrundes im Sinne dieser Verordnung sind geologische Verhältnisse sowie bergbaulich bedingte Veränderungen des Untergrundes, die zu Schaden verursachenden Ereignissen im Bereich der Tagesoberfläche führen können und gegebenenfalls eine Gefährdung für Mensch, Umwelt und Sachgüter darstellen. Nicht erfasst sind Daten, die im Bodeninformationssystem nach § 6 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, in den Katastern nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes oder in den Dateien und Karten nach § 9 des Landesbodenschutzgesetzes enthalten sind.
(2) Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes sind Daten zu
1. verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus,
2. Verbreitungsgebieten des tiefen, des oberflächennahen und des möglichen tagesnahen Bergbaus,
3. Erdspalten und Geländeabrissen,
4. Tagesbrüchen,
5. Gebieten mit nachgewiesenen oder möglichen Methan- oder Kohlensäure-Ausgasungen,
6. Gebieten mit bergbaubedingten Änderungen der Grund- und Grubenwasserstände und hierdurch bedingten Bodenbewegungen,
7. Gebieten mit Erdbebengefährdung und seismisch aktiven Störungen,
8. Gebieten mit verkarstungsfähigen oder auslaugungsfähigen Gesteinen, Erdfällen, Höhlen und Subrosionssenken sowie zu Eintrittswahrscheinlichkeiten von Karsterscheinungen,
9. Gebieten mit Tunnelerosion,
10. Gebieten mit möglichen Gefährdungen durch Rutschung, Felssturz und Steinschlag,
11. Gebieten mit setzungsempfindlichen Ton- und Torfschichten,
12. Gebieten mit Fließsanden,
13. Gebieten mit betonaggressivem oder korrosivem Grundwasser,
14. Gebieten mit verfüllten Abgrabungen oder Aufschüttungen und
15. sonstigen Verhältnissen oder Veränderungen des Untergrundes im Sinne des Absatzes 1.
Die Daten zur geografischen Lage und Ausdehnung werden in einem auf dem geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens basierenden Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Die Daten zu Nummer 1 bis 15 können weiterhin beschreibende Angaben zum jeweiligen Gefährdungspotenzial enthalten.

§ 3 Automatisierte Datenübermittlung

(1) Für die Übermittlung der in § 2 Absatz 2 genannten Daten kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.
(2) Das für die Durchführung des in Absatz 1 genannten automatisierten Abrufs notwendige technische Verfahren betreibt der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) im Auftrag der Bergbehörde und des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -. Die Bergbehörde und der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen -Landesbetrieb -  stellen IT. NRW die in § 2 Absatz 2 genannten Daten regelmäßig mit aktualisiertem Stand zum Zwecke der Übermittlung bereit. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
(3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die in § 4 genannten öffentlichen Stellen über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen Stellen auf schriftlichen Antrag gemeinsam durch die Bergbehörde und den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -  erteilt. Anträge sind an die Bergbehörde oder den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -  zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind durch IT. NRW zu protokollieren. Dabei wird der Benutzername, die Netzwerkadresse, Datum und Uhrzeit des Abrufs und das Aktenzeichen protokolliert. Grundsätzlich erfolgt eine Löschung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten.

§ 4 Zweck der Datenübermittlung, berechtigte öffentliche Stellen

(1) Zur Berücksichtigung von Gefährdungspotenzialen des Untergrundes
1. in Verfahren der Landes- und Regionalplanung,
2. in Verfahren der Bauleitplanung und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Bauaufsicht einschließlich der Verfahren, die die Baugenehmigung kraft Konzentrationswirkung einschließen,
3.  in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Geothermievorhaben, in Gewässerausbauverfahren, in Verfahren zur Genehmigung von Abgrabungen, in Verfahren zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist.
4. bei Planung, Linienbestimmung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Bau und Betrieb der Straßeninfrastruktur,
5.  in Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und U-Bahnen,
6. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsvorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3261), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I S. 472) geändert worden ist,
7. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsanlagen und anderen Anlagen, die nach § 20 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen,
8. bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das amtliche Vermessungswesen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und
9. bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sowie Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) dürfen die zuständigen Behörden die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist.
(2) Die für die Gefahrenabwehr sowie die für die Ermittlung fachlicher Grundlagen für die Gefahrenermittlung und -abwehr und die für die Ermittlung wasserwirtschaftlicher Grundlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständigen Behörden dürfen die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister des Innern
Die Ministerin für Heimat, Kommunales Bau und Gleichstellung
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 580).

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