Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)
Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)
Vom 16. Mai 2018 (Fn 1)
Auf Grund des § 32 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 163) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung; Feldesabgabeentrichtung
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung; Abschlagszahlung
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärung
§ 4 Abgabefestsetzung
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgaben
§ 6 Prüfung
§ 7 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
§ 8 Feststellung des Marktwertes; Ermittlung des Bemessungsmaßstabes
Teil 2 Einzelne Bodenschätze
Abschnitt 1 Feldesabgabe
§ 9 Abweichende Feldesabgaberegelungen
Abschnitt 2 Förderabgabe
Unterabschnitt 1 Erdgas
§ 10 Höhe der Förderabgabe
§ 11 Bemessungsmaßstab
§ 12 Feldesbehandlungskosten
Unterabschnitt 2 Erdwärme, Steinsalz, Sole
§ 13 Höhe der Förderabgabe
§ 14 Marktwert
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1 Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung; Feldesabgabeentrichtung
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Bergbehörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung verlängern.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung; Abschlagszahlung
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und zugleich die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro betragen wird und sie dies der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum Ende eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Die Bezirksregierung Arnsberg kann die Frist für die Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung verlängern.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärung
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldezeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies der Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nach zu entrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
§ 4 Abgabefestsetzung
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid der Bezirksregierung Arnsberg festgesetzt.
(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgaben
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.
§ 6 Prüfung
(1) Die Bezirksregierung Arnsberg und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen oder der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zuzustimmen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Entrichtung der Feldes- und Förderabgaben sind ergänzend, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitigen Regelungen trifft, folgende Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden:
1. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger gemäß § 32,
2. über den Steuerpflichtigen gemäß §§ 33 bis 36,
3. über das Steuerschuldverhältnis gemäß §§ 40 bis 42, 44 und 45,
4. über die Haftung gemäß §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
5. über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel gemäß §§ 90, 92, 93 Absatz 1 bis 6, 96 Absatz 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,
6. über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen gemäß §§ 145 bis 147,
7. über die Steuererklärungen gemäß § 152 Absatz 1 bis 3,
8. über die Steuerfestsetzung gemäß § 156 Absatz 2, §§ 163, 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und gemäß § 170 und 171,
9. über die Zahlung und Aufrechnung gemäß § 224 Absatz 2, §§ 225 und 226,
10. über die Zahlungsverjährung gemäß §§ 228 und 232,
11. über die Verzinsung gemäß §§ 233, 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 18 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 und
12. über die Säumniszuschläge gemäß § 240.
§ 8 Feststellung des Marktwerts; Ermittlung des Bemessungsmaßstabs
(1) Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird von der Bezirksregierung Arnsberg festgestellt und den Abgabepflichtigen mitgeteilt. Die Marktwertfeststellung bedarf keiner Begründung.
(2) Abgabepflichtige haben der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 7 Nummer 6 gelten entsprechend. Die Abgabepflichtigen können von der Mitteilungspflicht befreit werden, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
1. Bodenschätze importieren,
2. Bodenschätze verkaufen oder
3. Verkaufsprodukte aus Bodenschätzen herstellen,
sind verpflichtet, der Bezirksregierung Arnsberg Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwerts erforderlich ist.
(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
(5) Für die Ermittlung eines abweichenden Bemessungsmaßstabs gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend.
Teil 2 Einzelne Bodenschätze
Abschnitt 1 Feldesabgabe
§ 9 Abweichende Feldesabgaberegelungen
(1) Die Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas befreien, soweit durch die beabsichtigte Gewinnung eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll oder im Falle von Erdgas, das aus Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus abgesaugt oder in sonstiger Weise gewonnen wird (Grubengas) in dem Feld, in dem aufgesucht werden soll, Austritte von Grubengas an die Tagesoberfläche nachgewiesen werden.
(3) Abgabepflichtige werden von der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdwärme befreit.
(4) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 und verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
(5) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die Bezirksregierung Arnsberg einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
Abschnitt 2 Förderabgabe
Unterabschnitt 1 Erdgas
§ 10 Höhe der Förderabgabe
(1) Die Förderabgabe für Erdgas beträgt 10 Prozent des nach § 11 ermittelten Bemessungsmaßstabs.
(2) Die Förderabgabe für Grubengas beträgt 0,15 Cent pro Normkubikmeter Methan. Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.
(3) Die Förderabgabe für Erdgas, das aus Steinkohlenflözen von über Tage gewonnen wird, beträgt 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1.
(4) Die Förderabgabe für Erdgas, das mit Hilfe von Verfahren zum Aufschluss von gering permeablen Lagerstätten zusätzlich gewonnen wird, beträgt 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1.
(5) Die Förderabgabe für Erdgas, das aus Gebieten gefördert wird, mit deren Aufschluss in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 begonnen worden ist, beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Aufnahme der Förderung 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2.
(6) Die sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Regelungen gelten für die gleiche Fördermenge nicht kumulativ.
(7) Die Bezirksregierung Arnsberg kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Förderabgabe für Erdgas befreien, soweit in dem Feld, in dem gewonnen wird, durch die Gewinnung eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt wird oder im Falle von Grubengas zumindest Austritte von Grubengas an die Tagesoberfläche nachgewiesen werden.
(8) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 bis 7 gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 und verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 11 Bemessungsmaßstab
Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas ist bis zum 31. Dezember 2025 das anhand der monatlichen Menge gewichtete Mittel der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum. Der Wert nach Satz 1 ist in Cent pro Kubikmeter mit vier Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Bei der Umrechnung der in Terrajoule erfassten Menge des eingeführten Erdgases in Kubikmeter ist ein durchschnittlicher Wert von 28 434,04 Kubikmeter je Terrajoule zugrunde zu legen. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 12 Feldesbehandlungskosten
(1) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdgases anfallenden
1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.
(2) Bis 31. Dezember 2025 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 10 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 10 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdgases. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
Unterabschnitt 2 Erdwärme, Steinsalz, Sole
§ 13 Höhe der Förderabgabe
(1) Abgabepflichtige sind von der Förderabgabe für Erdwärme befreit.
(2) Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
(3) Die Förderabgabe für Sole beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
(4) Abgabepflichtige werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 von der Förderabgabe für Sole befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
(5) Die vorstehenden Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 14 Marktwert
(1) Der Marktwert für Steinsalz berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Preise in Euro pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
(2) Der Marktwert für Sole wird nach ihrem Steinsalzgehalt ermittelt. Absatz 1 gilt entsprechend.
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. § 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
5. § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,
6. § 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt oder
7. § 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft und am 31. Mai 2028 außer Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272). |
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