RegKG NRW
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Gesetz über die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen* (RegKG NRW)

Gesetz über die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen* (RegKG NRW)
Vom 8. März 2016 (Fn 1)

§ 1 Zuständigkeit

Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, richtet das für Wirtschaft zuständige Ministerium die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen ein.

§ 2 Unabhängigkeit

(1) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern dürfen sonstige Aufgaben nur in einem Umfang übertragen werden, der die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht gefährdet.
(3) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihre Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, einzuholen oder entgegenzunehmen.
(4) Als Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen sind Personen ausgeschlossen, die
1. als Organmitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren,
2. als Mitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren oder
3. einem Parlament oder einer Regierung angehören.
§ 1 in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 3 Besetzung

(1) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Mehrheit. Kostenfestsetzungen nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen getroffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied einzelne oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen stellt.
Ein Antrag nach Satz 1 Nummer 3 kann nur bis zum Abschluss der Anhörung der Beteiligten nach § 67 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der beabsichtigten Entscheidung gestellt werden. Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 4 Mitglieder

(1) Die oder der für Wirtschaft zuständige Ministerin oder Minister ernennt die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und bestimmt ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Als Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen können nur Personen berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehen und die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. Mindestens ein Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Zum vorsitzenden Mitglied kann nur eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise eine vergleichbare Regierungsbeschäftigte oder ein vergleichbarer Regierungsbeschäftigter ernannt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllt. Das vorsitzende Mitglied soll über Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügen.
(4) Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Die Ernennung der beisitzenden Mitglieder erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit der beisitzenden Mitglieder um fünf bis sieben Jahre ist zulässig. Bei der Ernennung der beisitzenden Mitglieder ist durch eine entsprechende Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten nicht zu demselben Zeitpunkt enden.
(5) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen nur seines Amtes enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn
1. es dies beantragt,
2. es schriftlich zustimmt,
3. eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt oder
4. das Mitglied aus dem der Ernennung zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
(6) Die oder der für Wirtschaft zuständige Ministerin oder Minister übt die Dienstaufsicht über das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen aus. § 2 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Finanzierung

Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen werden im Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen. Bei der Bemessung der ausgewiesenen Haushaltsmittel ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt. Das vorsitzende Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der ausgewiesenen Haushaltsmittel.

§ 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2025 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Für den Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
* Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14. August 2009, S. 55) sowie der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14. August 2009, S. 94).

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 17. März 2016 (GV. NRW. S. 156).

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