Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve
Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve
Vom 11. Dezember 1987 (Fn 1)
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 1987 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Änderungs- und Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Änderungs- und Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
- im folgenden ,,Bund" genannt -,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
- im folgenden ,,Land" genannt -;
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
wird nachstehendes Abkommen zur Änderung und Ergänzung des ,,Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 18./22 Juni 1976 über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio. t (GV. NW. S. 270) vom 22./27. Oktober 1981 (GV. NW. S. 706) (Fn 2), geändert durch das Abkommen vom 4. Juli 1984 (GV. NW. S. 660)", geschlossen:
§ 1 Steinkohlenreserve
Der Bund schließt im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (im folgenden ,,Rationalisierungsverband" genannt) in Ergänzung und Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau (im folgenden ,,Notgemeinschaft" genannt) vom 18. Juni/22. Juli 1976, geändert durch Vertrag Bund und Rationalisierungsverband vom 19. Dezember 1983 sowie in Ergänzung und Änderung des Vertrages zwischen Bund, Rationalisierungsverband und Notgemeinschaft vom 8./21. Dezember 1981 einen Vertrag über die Verlängerung des Rückkaufzeitraums und Ermäßigung des Rückkaufpreises der Steinkohlenreserve mit dem Ziel ab, den vorzeitigen Abbau der Steinkohlenreserve zu erleichtern.
In diesem Vertrag werden insbesondere geregelt:
- Verlängerung der Laufzeit der Steinkohlenreserve um zwei Jahre bis 1993
- Ermäßigung des Rückkaufpreises
- Anpassung der Garantien zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf der Steinkohlenreserve für den terminlich festgelegten Rückkauf sowie zur Sicherung der Anschlußfinanzierung der Steinkohlenreserve an die verlängerte Laufzeit der Steinkohlenreserve
- Haushaltsmäßiger Ausgleich einer Unterdeckung bei vorzeitigem Rückkauf
- Modalitäten einer vorzeitigen Einschleusung von Teilen oder der gesamten Steinkohlenreserve in den Markt.
§ 2 Garantien
Bund und Land werden ihre übernommenen Garantien an die veränderten Bestimmungen des Vertrages zwischen Bund und Rationalisierungsverband anpassen.
§ 3 Ausgleich einer Unterdeckung bei vorzeitigem Verkauf
Stimmt der Bund im Einvernehmen mit dem Land einem vorzeitigen Rückkauf von Kohlemengen aus nordrhein-westfälischer Förderung unter Einlieferungspreis zu (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987), so wird eine dadurch entstehende Unterdeckung des Rationalisierungsverbandes spätestens bei Abwicklung der Steinkohlenreserve zu zwei Dritteln von der Bundesrepublik Deutschland und zu einem Drittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen.
§ 4 Einvernehmen zwischen Bund und Land
Bund und Land sind sich darüber einig, daß eine Weisung des Bundes an den Rationalisierungsverband, die Steinkohlenreserve ganz oder in Teilen an Dritte zum Verkauf anzubieten, sowie die Zustimmung des Bundes zu einem vorzeitigen Verkauf der Steinkohlenreserve an Dritte (§ 3 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987) nur im Einvernehmen mit dem Land erfolgt.
§ 5 Fortgelten bisheriger Regelungen
Im übrigen gelten die Regelungen des Abkommens vom 18./22. Juni 1976, geändert und ergänzt durch das Abkommen vom 22./27. Oktober 1981, geändert durch das Abkommen vom 4. Juli 1984, fort.
§ 6 Inkrafttreten
Das Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).
Bonn, den 17. September 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft Im Auftrag
Braubach
Düsseldorf, den 23. September 1987
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag
Coerdt