Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten
Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten
Vom 16. Dezember 1971 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1971 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
- im folgenden Bund genannt -,
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
- im folgenden Land genannt -,
wird folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1 Erblasten
(1) Der Bund wird die Beiträge zu Wasserwirtschaftsverbänden, die Aufwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sowie die Aufwendungen für untertägige Wasserhaltungsmaßnahmen übernehmen, die die Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen infolge nach dem 31. Dezember 1966 durchgeführter Stillegungen zusätzlich aufzubringen haben (Erblasten).
(2) Umfang, Voraussetzungen und Verfahren für die Übernahme von Erblasten, werden in materiell gleichartigen Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen werden; das Einverständnis ist auch für Änderungen dieser Verträge erforderlich.
(3) Der Bund wird Verträge nach Absatz 2 auf Antrag mit solchen Gesellschaften abschließen, die eine optimale Unternehmensgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) - Kohlegesetz - aufweisen und nachweisen, daß sie Erblasten im Sinne von Absatz 1 übernehmen müssen.
(4) Der Bund wird in den nach Absatz 2 abzuschließenden Verträgen sicherstellen, daß die vertragschließenden Gesellschaften für die zukünftig durchzuführenden Wasserwirtschafts- und Wasserhaltungsmaßnahmen, die aus Anlaß von Stillegungen im Interesse ihrer weiterbetriebenen Anlagen durchgeführt werden müssen, Pläne aufstellen, die der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle (Bewilligungsstelle) bedürfen. Die Bewilligungsstelle wird die Zustimmung nur erteilen, wenn sie das Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zu den Plänen und zu erforderlich gewordenen Änderungen eingeholt hat.
(5) Bund und Land werden sich zu gegebener Zeit über Vorschläge verständigen, in die nach Absatz 1 zu übernehmenden Erblasten ab 1. Januar 1973 die Pumpkosten einzubeziehen, die für den Betrieb der Pumpwerke der Wasserwirtschaftsverbände in Form von Beiträgen und für den Betrieb anderer gleichartiger, dem gleichen Zweck dienender Pumpwerke aufzubringen sind.
Artikel 2 Streckungslasten
(1) Der Bund wird den Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen, die eine optimale Unternehmensgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 des Kohlegesetzes aufweisen, diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die diesen dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete (Bundesbeauftragter) abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder des Landes verzögert wird (Streckungslasten).
(2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur in gegenseitigem Einverständnis stellen.
(3) Umfang, Voraussetzungen und Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den in Absatz 1 genannten Gesellschaften auf deren Antrag abgeschlossen werden; das Einverständnis des Landes ist auch für Änderungen des Vertrages erforderlich
Artikel 3 Beteiligung an den Ausgaben und Freistellungsverpflichtung
Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 1 und 2 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei. Im Falle einer Verständigung nach Artikel 1 Abs. 5 gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel 4 Bewilligungsverfahren, Ausgaben, Rückzahlung
(1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Erblasten und Streckungslasten ist der Bundesbeauftragte oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bestimmte Stelle.
(2) Die Bewilligungsstelle stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Gesamtbetrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil fest und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks sowie des Bewilligungsbescheides an das Land.
(3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.
(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres die voraussichtlichen Ausgaben mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.
(5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach Artikel 3 nachgekommen ist.
Artikel 5 Einverständnis zwischen Bund und Land, gegenseitige Informationspflichten
(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in Artikel 1 und 2 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:
1. zur Erteilung der nach den Verträgen im Sinne der Artikel 1 und 2 (Verträge) erforderlichen Zustimmungen des Bundes,
2. zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,
3. zur Ausübung der nach den Verträgen dem Bund zustehenden Widerrufsrechte.
Soweit nach den Verträgen die Möglichkeit
1. der Stellung eines Verlangens durch den Bund oder das Land oder
2. einer Änderung der Verträge durch den Bund
gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land ein Verlangen oder eine Änderung beabsichtigen oder für erforderlich halten.
(2) Soweit nach den Verträgen Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber dem Land bestehen, wird der Bund die ihm zugehenden Informationen dem Land bekanntgeben. Bund oder Land werden sich über alle im Hinblick auf die Durchführung der Verträge wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekanntwerden, gegenseitig informieren.
Artikel 6 Prüfungsrechte
(1) Die nach den Verträgen dem Bund und dem Land zustehenden Prüfungsrechte werden durch den Bund zugleich für das Land wahrgenommen. Prüfungsberichte sind zwischen Bund und Land auszutauschen.
(2) Die Bewilligungsstelle wird die ihr nach den Verträgen im Sinne von Artikel 1 und 2 vorzulegenden Nachweise zugleich für das Land prüfen und anerkennen. Die Bewilligungsstelle wird darüber hinaus auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere Prüfungen zugleich für das Land oder an dessen Stelle durchführen. Die Bewilligungsstelle kann mit der Durchführung der Prüfungen einen Sachverständigen beauftragen. Die Nachweise und das Ergebnis der Prüfungen sind der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten.
Artikel 7 Prozeßkosten
Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verträge entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 2).
Bonn, den 29. November 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Düsseldorf, den 7. Dezember 1971
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Riemer