Bekanntmachung des Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebietes Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai / 2. Juni 1969
Bekanntmachung des Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebietes Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai / 2. Juni 1969
Vom 16. Dezember 1971 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1971 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebietes Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai / 2. Juni 1969 zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebietes Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai / 2. Juni 1969
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
- im folgenden Bund genannt -,
und dem Land Nordrhein-Westfalen.
vertreten durch den Ministerpräsidenten
- im folgenden Land genannt -,
wird folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1 Erlaß von Teilbeträgen der Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft
(1) Der Bund wird mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den Unternehmen. die ihr Bergbauvermögen auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft übertragen haben (Muttergesellschaften), der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:
1. die Verpflichtung
a) des Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus, Teilbeträge der von Muttergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), an ihn abgetretenen verbürgten Einbringungsforderungen und
b) der Muttergesellschaften, die ihre Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft nicht an den Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus abgetreten haben, Teilbeträge ihrer verbürgten Einbringungsforderungen
mit der Maßgabe der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu erlassen, daß die erlassenen Einbringungsforderungen wiederaufleben, wenn und soweit die Ruhrkohle Aktiengesellschaft sonst einen Jahresüberschuß erzielen würde (Besserungsschein);
2. die Verpflichtung der Muttergesellschaften, die Mitglieder des Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus sind, einem Beschluß seines Vorstandes, Teilbeträge der an ihn abgetretenen Einbringungsforderungen zu erlassen, zuzustimmen;
3. die Verpflichtung der am Vertrage Beteiligten, sich im Laufe des Jahres 1993 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Ruhrkohle Aktiengesellschaft darüber zu verständigen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Jahresbeträgen Ansprüche aus dem Vertrag nicht weiterverfolgt werden sollen;
4. die in Artikel 2 näher bezeichneten Verpflichtungen des Bundes.
(2) Eine Änderung des in Absatz 1 bezeichneten Vertrages wird der Bund nur mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vornehmen.
(3) An einer Verständigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Bund sich nur im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle beteiligen. Werden durch eine Verständigung Ansprüche des Landes betroffen, kann sich das Land entweder unmittelbar an der Verständigung beteiligen oder den Bund bevollmächtigen.
Artikel 2 Garantien, Bürgschaften
(1) Wenn und soweit der Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus und Muttergesellschaften auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Inhalt Teilbeträge ihrer Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft bedingt erlassen und diese Teilbeträge wegen fehlender oder nicht ausreichender Jahresüberschüsse der Ruhrkohle Aktiengesellschaft nicht wiederaufleben, werden Bund und Land dafür einstehen, daß der Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus und die Muttergesellschaften die in den bedingt erlassenen Teilbeträgen der Einbringungsforderungen enthaltenen Tilgungsbeträge erhalten (Garantien). Die von Bund und Land erteilten Bürgschaften für Einbringungsforderungen werden insoweit gegenstandslos. Im Falle des Wiederauflebens von Einbringungsforderungen vor einer Inanspruchnahme des Bundes und des Landes aus ihren Garantien wandeln sich diese wieder in Bürgschaften um.
(2) Der Bund wird Garantien für zwei Drittel, das Land für ein Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 zu garantierenden Beträge übernehmen.
(3) Voraussetzung für die Übernahme von Garantien ist, daß die Ruhrkohle Aktiengesellschaft mit dem Bund und mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu garantierenden bedingt erlassenen Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft insbesondere die Pflichten der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gegenüber Bund und Land sowie die Rechte von Bund und Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Garantien geregelt werden (Drittverträge).
(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Garantien sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.
(5) Für Bürgschaften, die zur Förderung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft übernommen worden sind oder übernommen werden, gilt Artikel 2 Abs. 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai/2. Juni 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 542) (Fn 2) - Abkommen vom 28. Mai/2. Juni 1969 - entsprechend. Artikel 2 Abs. 3 und 4 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 gilt nicht für solche Bürgschaften im Sinne von Satz 1, die gegenüber dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus übernommen worden sind oder übernommen werden.
(6) In die nach Artikel 2 Abs. 6 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 vorgesehenen Ausgleichsabrechnungen sind auch die von Bund und Land auf Grund ihrer Garantien nach Absatz 1 und ihrer Bürgschaften nach Absatz 5 gezahlten Beträge und etwaige Rückflüsse einzustellen und in den vorzunehmenden Ausgleich einzubeziehen.
(7) Bund und Land werden im gegenseitigen Einverständnis die Deutsche Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft - Treuarbeit - in Düsseldorf beauftragen, die Garantien nach Absatz 1 und die Bürgschaften nach Absatz 5 für den Bund und das Land zu verwalten.
Artikel 3 Erblasten
(1) Bund und Land werden sich zu gegebener Zeit über Vorschläge verständigen, durch eine entsprechende Änderung des Erblastenvertrages zwischen dem Bund und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 9./18. Dezember 1969 ab 1. Januar 1973 die Pumpkosten, die für den Betrieb der Pumpwerke der Wasserwirtschaftsverbände in Form von Beiträgen und für den Betrieb anderer gleichartiger, dem gleichen Zweck dienender Pumpwerke aufzubringen sind, in die Erblastenregelung einzubeziehen.
(2) Im Falle einer Verständigung über die Änderung des Erblastenvertrages nach Absatz 1 gilt Artikel 7 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 entsprechend.
Artikel 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die Vorschriften der Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 11 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 gelten für dieses Abkommen entsprechend. Im übrigen bleibt das Abkommen vom 28. Mai/2. Juni 1969 unberührt, soweit sich aus Artikel 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).
Bonn, den 29. November 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Düsseldorf, den 7. Dezember 1971
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Riemer