Allgemeines Berggesetz
DE - Landesrecht NRW

Allgemeines Berggesetz

Allgemeines Berggesetz
Vom 24. Juni 1865 (Fn 1) (Fn 2)
Erster Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 3)

(1) Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsen, Mangan, Wolfram, Molybdän, Vanadium, Titan, Chrom, Wismut, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;
Alaun- und Vitriolerze;
Uran- und Thoriumerze;
Steinkohle, Braunkohle und Graphit;
Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen.
(2) Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 1 a (Fn 4)

Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, allen berggesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen

§ 2 (Fn 5)

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu:
a) der Steinkohle;
b) des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen;
c) (Fn 6)
d) (Fn 7)
e) der Uran- und Thoriumerze.
(2) Der Staat kann die Ausbeutung eines Bergwerkes, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts verliehen ist, anderen Personen übertragen.
Zweiter Titel Von dem Erwerb des Bergwerkseigentums
Erster Abschnitt Vom Schürfen

§ 3 (Fn 8)

(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen - das Schürfen - bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigten Personen und ihren Beauftragten, sonst dagegen jedermann gestattet.
(2) Für Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes gelten die §§ 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend.

§ 3 a (Fn 9)

(1) Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht (Fn 10) finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die Bergbehörde kann Schürfarbeiten auch dann untersagen, wenn sie den ungestörten Betrieb fremder Schürfarbeiten oder eines fremden Bergwerkes bedrohen.
(2) Der Schürfer kann durch Bergverordnung (Fn 11) des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Bergverordnung (Fn 11) des Oberbergamts die Geltung der §§ 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage. sich ergebenden Änderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden.

§ 3 b (Fn 12)

Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet.

§ 4 (Fn 13)

(1) Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, auf See- und Flußdeichen sowie auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten.
(2) Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(3) Unter Gebäuden und in einem Umkreis um sie bis zu 60 m, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer es ausdrücklich gestattet oder daß das Oberbergamt das Schürfen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen hat.

§ 5

(1) Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat hierzu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen.
(2) Mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

§ 6

(1) Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen.
(2) Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.

§ 7

Die dem Grundeigentümer im letzten Satze des § 137 und in den §§ 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.

§ 8

(1) Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich. einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß (Fn 14) darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.
(2) Das Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 4 versagen.
(3) Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die Sicherheitsleistung (§ 6) fest ...(Fn 15).
(4) Wegen der Kosten gilt § 147 entsprechend.

§ 9

Durch Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten wird, wenn diese nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine etwa angeordnete gerichtliche Sicherheitsleistung erfolgt ist.

§ 10 (Fn 16)

(1) Im Felde eines verliehenen Bergwerkes darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden, auf welche der Bergwerkseigentümer Rechte noch nicht erworben hat.
(2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerkes, so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemessene Sicherheit für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 9 entsprechend.

§ 11

(1) Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben.
(2) (Fn 17).
Zweiter Abschnitt Vom Muten

§ 12

(1) Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.
(2) Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere die Annahme der Mutungen den Bergämtern zu überweisen.
(3) Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und das Gesetz- und Verordnungsblatt (Fn 18) bekanntgemacht werden.

§ 13

(1) Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen.
(2) Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde des Eingangs versehen und sodann ein Exemplar dem Muter zurückgegeben.
(3) Die Mutung kann bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zur Niederschrift erklärt werden.

§ 14 (Fn 19)

(1) Jede Mutung muß enthalten:
1. den Namen und Wohnort des Muters,
2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerkseigentums verlangt wird,
3. die Bezeichnung des Fundpunktes,
4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
(2) Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so hat der Muter dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.
(3) Eine Mutung ist auch dann von Anfang an ungültig, wenn die für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde zu erhebende Verwaltungsgebühr nicht binnen der vom Oberbergamt bestimmten Frist gezahlt wird.

§ 15 (Fn 20)

(1) Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt:
1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§ 14) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint;
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen.
(2) Ist die auf einen Fund eingelegte Mutung infolge Überdeckung durch das Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer neuen Mutung gemacht werden.

§ 16 (Fn 21)

§ 17 (Fn 22)

(1) Der Muter hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (§ 27), letztere nach Quadratmetern, anzugeben und einen von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf dem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientierung erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen.
(2) Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird durch das Oberbergamt festgesetzt und durch die Regierungsamtsblätter bekanntgemacht.

§ 18 (Fn 23)

(1) Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Eingang der Mutung bei der zu ihrer Annahme befugten Bergbehörde erfolgen.
(2) Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.
(3) Unterläßt der Muter die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muters anfertigen lassen.
(4) Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

§ 19

(1) Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
(2) Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situationsrisse angegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.
(3) Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte des Eingangs der Mutung ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situationsriß erst später innerhalb der im § 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

§ 19 a (Fn 24)

(1) Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der im § 18 Abs. 1 bestimmten Frist mit dem Eingang der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden.
(2) Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls nicht mehr eingelegt werden.

§ 20

(1) Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
(2) Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet.

§ 21

Versuchsarbeiten, welche der Muter etwa noch vor der Verleihung ausführt, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 bis 11.
Dritter Abschnitt Vom Verleihen

§ 22

Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem im § 27 bestimmten Felde.

§ 23

Dieser Anspruch kann jedoch vor den ordentlichen Gerichten nicht gegen die verleihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, die dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen.

§ 24

(1) Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, die nach Vorschrift der §§ 3 bis 10 unternommen worden sind, ein Mineral (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Mutungen.
(2) Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.

§ 25

In allen übrigen Fällen geht die ältere Mutung der jüngeren vor. Das Alter wird durch den Zeitpunkt des Eingangs bei der zur Abnahme befugten Bergbehörde (§ 12) bestimmt.

§ 26 (Fn 25)

(1) Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, die, soweit die Örtlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.
(2) Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen.

§ 27 (Fn 26)

(1) Der Muter hat das Recht,
1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg ...(Fn 27) ein Feld bis zu 110 000 qm,
2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2 200 000 qm zu verlangen.
(2) Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunktes von jedem Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei 110 000 qm (Nr. 1) nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 2 200 000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 m und nicht über 2000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürzesten Wege durch das Feld gemessen.
(3) Freibleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden.
(4) Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist.
(5) Abweichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände gerechtfertigt werden.

§ 28 (Fn 28)

(1) Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in dem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und widersprechende Ansprüche Dritter abzugeben hat.
(2) Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, daß er seinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde aufrechterhält und die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter erwartet.

§ 29

Zu dem Termin (§ 28) werden
1. diejenigen Muter, deren Rechte wegen der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerspruch stehen oder doch in Widerspruch geraten können,
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde.

§ 30

Liegen Einsprüche und Widersprüche mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich auch sonst gegen die Anträge des Muters gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne weiteres die Verleihungsurkunde aus.

§ 31

(1) Liegen Einsprüche oder Widersprüche mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Erteilung oder Versagung der Verleihung durch einen Beschluß (Fn 14), welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in Ausfertigung zugestellt wird.
(2) Sofern Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß (Fn 14) des Oberbergamts abgewiesen werden, vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können, muß die Klage innerhalb von drei Monaten vom Ablauf des Tages, an welchem der Beschluß (Fn 14) zugestellt ist, erhoben werden.
(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Rechts verlustig.
(4) Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten hat der Widersprechende zu tragen.

§ 32

Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (§ 31) durch die Entscheidung der Bergbehörde oder des ordentlichen Gerichts beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus.

§ 33

(1) Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des Situationsrisses (§ 17) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforderlichenfalls aber vorher berichtigt und vervollständigt.
(2) Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigentümer, das andere wird bei der Bergbehörde aufbewahrt.

§ 34

Die Verleihungsurkunde muß enthalten:
1. Den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
2. den Namen des Bergwerks,
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33),
4. den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs- und Oberbergamtsbezirks, in welchen das Feld liegt,
5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen wird,
6. Datum der Urkunde,
7. Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts.

§ 35

(1) Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
(2) Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Teile desselben ein Vorrecht zu haben glauben, können dieses Recht, sofern hierüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse (Fn 14) des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb von drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen den Bergwerkseigentümer verfolgen.
(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Vorrechts verlustig.
(4) Wird das Vorrecht des Widersprechenden durch rechtskräftiges Urteil anerkannt, so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles aufzuheben oder zu ändern.

§ 36

(1) § 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, sofern dieses Recht nach § 55 nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse (Fn 14) des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist.
(2) Im übrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigentums durch die Aufforderung und Ausschlußwirkung des § 35 nicht betroffen.

§ 37

Während der dreimonatlichen Frist des § 35 ist die Einsicht in den Situationsriß (§ 33) bei der Bergbehörde jedermann gestattet.

§ 38

Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausnahme der durch unbegründete Einsprüche entstandenen (§ 31) der Muter zu tragen.

§ 38 a (Fn 29)

(1) Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch Beschluß (Fn 14) feststellt, daß das Bergwerkseigentum zu Unrecht auf ein dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegendes Mineral verliehen worden ist.
(2) Wird das Mineral durch die Entscheidung des Oberbergamts oder durch verwaltungsgerichtliches Urteil für nicht verleihbar erklärt, so gilt von der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils ab das Bergwerkseigentum als aufgehoben; der Bergwerkseigentümer kann sich jedoch auf sein Recht solchen Rechtshandlungen gegenüber nicht berufen, die der Grundeigentümer vor der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils über das zu Unrecht verliehene, vom Bergwerkseigentümer aber nicht gewonnene Mineral vorgenommen hat. § 160 Abs. 2 und § 163 finden Anwendung.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Berechtigung als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen ist, die sich auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Rechtsvorgang gründet, auf den jedoch die gesetzlichen Vorschriften über das Bergwerkseigentum nach Feststellung des Oberbergamts nicht anwendbar sind.

§ 38 b (Fn 30)

(1) Das Bergwerkseigentum an den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verliehen; die §§ 12 bis 38 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint.
(3) Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziff. 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten, der Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden werden muß.
(4) (Fn 31) Die Verleihungsurkunde ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 38 c (Fn 32)

(1) Das nach Maßgabe des § 38 b begründete Bergwerkseigentum des Staates an den im § 2 Abs. 1 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und veräußerliche Recht zusteht, die im § 2 Abs. 1 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser Mineralien innerhalb des auf dem Situationsriß angegebenen Feldes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufzusuchen und zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und über Tage zu treffen.
(2) Während des Bestehens eines nach Abs. 1 begründeten Gewinnungsrechts finden alle Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) mit Ausnahme der §§ 39, 55, 65, 156 bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzer, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) der Gewinnungsberechtigte tritt.
(3) Steht ein Gewinnungsrecht der im Abs. 1 bezeichneten Art zwei oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Rechtsverhältnisse der Mitberechtigten die Vorschriften des vierten Titels dieses Gesetzes Anwendung.
Vierter Abschnitt Vom Vermessen

§ 39

(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.
(2) Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.
(3) Die Vermessung und Verlochsteinung werden unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt.
(4) Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

§ 40

(1) Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigentümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer der Grundstücke, auf denen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.
(2) Die Grundbesitzer sind verpflichtet,das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.
Fünfter Abschnitt Von der Konsolidation

§ 41

Die Vereinigung von zwei oder mehr Bergwerken zu einem einheitlichen Ganzen - Konsolidation - unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts (§ 49).

§ 42

Zur Konsolidation ist erforderlich:
1. ein notariell oder gerichtlich beurkundeter Konsolidationsakt - je nach Beschaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mitbeteiligten oder eine Erklärung des Alleineigentümers,
2. ein von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in zwei Exemplaren angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes,
3. die Angabe des dem konsolidierten Bergwerke beigelegten Namens.

§ 43

Kann das durch die Konsolidation entstehende (konsolidierte) Werk nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden (vgl. § 98), so muß für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere Realrechte ...(Fn 27) haften, außer dem Konsolidationsakt eine mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das konsolidierte Werk als Ganzes übergehen sollen.

§ 44

In allen übrigen Fällen muß in dem Konsolidationsakt eine Bestimmung des Anteilsverhältnisses, nach welchem jedes einzelne Bergwerk in das konsolidierte Werk eintreten soll, enthalten sein. Auf diese Fälle finden alsdann die besonderen Vorschriften der §§ 45 bis 48 Anwendung.

§ 45

(1) Der wesentliche Inhalt des Konsolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44), wird durch das Oberbergamt den aus dem Grundbuch (Fn 33) ersichtlichen Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Anteilsverhältnisse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Paragraphen bekannt gemacht.
(2) Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.

§ 46

(1) Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte...(Fn 27), die durch die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44) an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, gegen diese Bestimmung Einspruch zu erheben.
(2) Dieses Einspruchsrecht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt beziehungsweise das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist (§ 45), durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, verliert sein Einspruchsrecht.

§ 47

(1) Statt diese Klage zu erheben, können die vorbezeichneten Gläubiger und anderen Realberechtigten ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des gesicherten Anspruchs gestattet.
(2) Dieses Recht muß jedoch ebenfalls zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden.

§ 48

Mit der Bestätigung der Konsolidation (§ 49) geht das Realrecht ohne weiteres auf den entsprechenden, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§§ 44 bis 46) festgestellten Anteil an dem konsolidierten Bergwerk über.

§ 49

(1) Sind Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte ...(Fn 34) nicht vorhanden oder ist in den Fällen des § 43 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder sind in den Fällen des § 44 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (§§ 46, 47) erledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Bestätigung der Konsolidation.
(2) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(3) Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt.
(4) Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden die Bestimmungen des § 33 Anwendung.
Dritter Titel
Von dem Bergwerkseigentum
Erster Abschnitt Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen

§ 50 (Fn 35)

(1) Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
(2) Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich aus diesem Gesetze nichts anderes ergibt.
(3) Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende Anwendung.
(4) Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Art. 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Fn 36), der Art. 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Fn 36) und des Art. 76 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Fn 36) finden auf das nach § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht Anwendung.
(5) Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für dieses ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.

§ 51

(1) Die reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige Felder sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
(2) Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(3) Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte ...(Fn 27), die durch die Feldesteilung oder durch den Feldesaustausch in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein glauben, können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des versicherten Anspruchs gestattet. Dieses Recht muß zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird unter Beobachtung des Verfahrens erteilt, welches sich aus der Anwendung der §§ 42, 45 und 49 auf die vorstehenden Fälle ergibt.
(4) Bei dem Austausch von Feldesteilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und anderen Realberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde ohne weiteres auf den zu dem belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldesteil über, wogegen der abgetretene Feldesteil von der dinglichen Belastung befreit wird.
§§ 52, 53 (Fn 37)

§ 54

(1) Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines früheren Bergbaus.

§ 55

(1) Auf Mineralien, die mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Oberbergamts aus bergtechnischen oder bergaufsichtlichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigentümer in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muten.
(2) Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mitteilung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
(3) Auf andere Mineralien, die nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vorkommen, hat der Bergwerkseigentümer kein Vorrecht.

§ 56

(1) Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so hat jeder Teil das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des andern Teils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamts aus den im §§ 55 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
(2) Die mitgewonnenen, dem anderen Teile zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.

§ 57

(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewonnenen, nicht in § 1 aufgeführten Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers zu verwenden.
(2) Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herauszugeben.

§ 58

Dem Bergwerkseigentümer steht die Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.

§ 59 (Fn 38)

(1) Dampfkessel und Triebwerke für alle der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
(2) Sofern zur Errichtung oder Veränderung dieser Dampfkessel und Triebwerke nach den Vorschriften der Gewerbegesetze eine besondere ordnungsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, tritt jedoch an die Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde das Bergamt und an die Stelle der sonst zuständigen Genehmigungsbehörde das Oberbergamt.

§ 60 (Fn 39)

(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
(2) Dieselbe Befugnis steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigentümer zu, sofern die Hilfsbaue die Wasser und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerks, für das die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
(3) Der Hilfsbau gilt als Bestandteil des berechtigten Bergwerks oder, wenn die Eigentümer mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, als Bestandteil der berechtigten Bergwerke. Er bedarf, wenn der Hilfsbauberechtigte den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch.

§ 61

Bestreitet der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das Oberbergamt ...(Fn 40).

§ 62

Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers angelegt, so muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.

§ 63

(1) Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (§ 1) werden als Teil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerks behandelt.
(2) Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigentümers Mineralien gewonnen, auf die der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.

§ 64

Der Bergwerkseigentümer hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§§ 54 bis 60) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift des fünften Titels zu verlangen.
Zweiter Abschnitt Von dem Betriebe und der Verwaltung

§ 65

(1) (Fn 41).
(2) Das Oberbergamt kann den Bergwerkseigentümer nach dessen Vernehmung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten auffordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe des sechsten Titels androhen.

§ 66

Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen.

§ 67 (Fn 42)

(1) Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden.
(2) Auf Verlangen der Bergbehörde hat der Bergwerksbesitzer Sonderbetriebspläne für bestimmte Arbeiten oder Zeiträume aufzustellen und vorzulegen. Für Arbeiten, die von mehreren Bergwerksbesitzern nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden sollen, ist den beteiligten Bergwerksbesitzern die Aufstellung und Vorlegung eines gemeinsamen Betriebsplans aufzugeben.
(3) Der Betriebsplan unterliegt der Prüfung durch die Bergbehörde; er muß ihr zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
(4) Die Prüfung hat sich auf die im § 196 festgestellten Gesichtspunkte zu beschränken.

§ 68 (Fn 43)

(1) Erhebt die Bergbehörde nicht binnen vierzehn Tagen nach Vorlegung des Betriebsplans Einspruch gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt.
(2) Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, so hat diese dem Bergwerksbesitzer Gelegenheit zur Erörterung ihrer Beanstandungen zu geben.
(3) Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die auch den Geschäftsbereich anderer Behörden berühren, so hat die Bergbehörde stets Einspruch gegen den Betriebsplan einzulegen und für ihre Entscheidung das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachaufsichtsbehörde herbeizuführen. Wird ein Einvernehmen in einem Zeitraum von drei Monaten nach Einlegung des Einspruchs nicht erzielt, so entscheidet die Bergbehörde nach eigenem Ermessen.
(4) Sofern keine Verständigung mit dem Bergwerksbesitzer erzielt wird, hat die Bergbehörde diejenigen Änderungen, Bedingungen und Auflagen festzusetzen, ohne die der Betriebsplan nicht ausgeführt werden darf.
(5) Die Bergbehörde kann die Zulassung des Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 oder von sonstigen sich aus dem vorgesehenen Betrieb ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zu sichern. Auf die Sicherheitsleistungen finden die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Über die Verwaltung, Verwendung und Rückgabe der Sicherheit entscheidet die Bergbehörde.
(6) Kann der Betriebsplan auch nicht mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, so untersagt die Bergbehörde seine Ausführung.

§ 69 (Fn 44)

(1) Die §§ 67 und 68 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne Anwendung.
(2) Werden jedoch infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abweichungen von einem Betriebsplan erforderlich, so kann der Bergwerksbesitzer oder eine von ihm hierfür bestimmte Person auf eigene Verantwortung eine Abweichung von dem Betriebsplan anordnen, sofern dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird. Der Bergwerksbesitzer oder die von ihm bestimmte Person hat hiervon dem Bergamt sofort Anzeige zu machen und unverzüglich für die Vorlegung eines Nachtrags zum Betriebsplan zu sorgen.

§ 70

Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen.

§ 71 (Fn 45)

(1) Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat er der Bergbehörde hiervon mindestens drei Monate vorher Anzeige zu machen.
(2) Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
(3) In den Fällen von Abs. 1 und 2 hat der Bergwerksbesitzer der Bergbehörde unverzüglich seinen Betriebsplan für die erforderlichen Abschlußarbeiten vorzulegen. Die §§ 67 bis 70 gelten entsprechend.

§ 72 (Fn 46)

(1) Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen konzessionierten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen.
(2) In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch das Oberbergamt vorgeschrieben.
(3) Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde abzuliefern, das andere auf dem Bergwerk an einem geeigneten Ort aufzubewahren.
(4) Der Grundeigentümer oder derjenige, der ein Recht zum Besitz am Grundstück hat, sowie deren Bevollmächtigte können in das bei der Bergbehörde befindliche Exemplar Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dem Bergwerksbesitzer soll Gelegenheit gegeben werden, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.

§ 73 (Fn 47)

Dem Bergwerksbesitzer obliegt die verantwortliche Leitung des Betriebes; er hat insbesondere für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen.

§ 74 (Fn 48)

(1) Der Bergwerksbesitzer hat sich, soweit erforderlich, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse anderer Personen zu bedienen. Diese haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen. Der Bergwerksbesitzer hat darauf zu achten, daß diese Personen die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Der Bergwerksbesitzer hat für die Beaufsichtigung der von ihm bestellten Personen, für eine eindeutige und lückenlose Abgrenzung ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie für eine geordnete Zusammenarbeit zu sorgen.
(3) Haben die nach Absatz 1 bestellten Personen nach ihren Aufgaben und Befugnissen andere Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu bestellen oder zu beaufsichtigen, so gelten für diese die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die sonstigen Verpflichtungen des Bergwerksbesitzers aus § 73 bleiben unberührt.

§ 75 (Fn 48)

(1) Die Bestellung nach § 74 muß schriftlich und unter genauer Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden; auch die Abberufung muß schriftlich erklärt werden.
(2) Der Bergwerksbesitzer hat die bestellten Personen dem Bergamt unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung unverzüglich namhaft zu machen; er hat auch ihre Abberufung dem Bergamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 76 (Fn 48)

(1) Das Oberbergamt kann dem Bergwerksbesitzer die Leitung des Betriebes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn ungeeignet erscheinen lassen, die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu gewährleisten. Es kann einen Betrieb, der entgegen der Untersagung weitergeführt wird, einstellen.
(2) Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
(3) Liegen Tatsachen vor, die eine nach § 74 bestellte Person ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, ihre Aufgabe zu erfüllen, so kann das Bergamt vom Bergwerksbesitzer ihre Abberufung verlangen.

§ 77 (Fn 48)

(1) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde auf Erfordern die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Bergwerksbesitzer, die nach § 74 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind aufErfordern verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 78

Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberbergamts versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.

§ 79 (Fn 49)

Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen der Bergbehörde die vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen.
Dritter Abschnitt Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten
§§ 80 bis 91 (Fn 50)

§ 92 (Fn 51)

§ 93

(1) Auf jedem Bergwerke ist über die dort beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses enthält.
(2) Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 93 a (Fn 52)

Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unter Tage beschäftigten Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den §§ 196-199 beigelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der §§ 93 c und 93 e.

§ 93 b (Fn 53)

§ 93 c (Fn 54)

(1) Für Arbeiter, die an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen.
(2) Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.

§ 93 d (Fn 54)

(1) Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, Über- oder Nebenschichten zu verfahren.
(2) ...(Fn 55).

§ 93 e (Fn 54)

Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten verfahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen.
Vierter Titel Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerks

§ 94 (Fn 56)

(1) Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks können eine Gewerkschaft bilden.
(2) Die Errichtung erfolgt durch Abschluß eines gerichtlich oder notariell zu beurkundenden Vertrages (Gründungsvertrag), der ein die Verfassung der Gewerkschaft regelndes Statut (Satzung) enthält. Aus dem Statut muß sich Sitz und Zweck der Gewerkschaft ergeben. Der Gewerkschaftszweck darf nicht überwiegend bergbaufremd sein.
(3) Der Gründungsvertrag bedarf der Bestätigung des Oberbergamts. Mit der Aushändigung der Bestätigungsurkunde entsteht die Gewerkschaft; gleichzeitig geht das Eigentum an dem Bergwerk auf sie über. Vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde besteht die Gewerkschaft als solche nicht. Wird vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Übernimmt die Gewerkschaft eine vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach Aushändigung der Bestätigungsurkunde vereinbart und dem Gläubiger von der Gewerkschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
(4) Änderungen des Statuts sind gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller Anteile und der Bestätigung des Oberbergamts.
(5) Die Bestimmungen der §§ 95-110, 114 Abs. 2 und 123-128 dürfen durch das Statut nicht abgeändert werden.
(6) Die Gewerkschaft soll durch Beschluß (Fn 14) des Oberbergamts aufgelöst werden, wenn sie fortgesetzt überwiegend bergbaufremde Geschäfte betreibt. Die Gewerkschaft ist abzuwickeln; die Fortsetzung der aufgelösten Gewerkschaft ist ausgeschlossen.

§ 95

Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut einen anderen Namen gewählt hat.

§ 96

(1) Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) (Fn 27).

§ 97 (Fn 57)

Das Bergwerk wird, soweit die Einrichtung des Grundbuchwesens dies gestattet, auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen.

§ 98

Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden.

§ 99

Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben.

§ 100

Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Teilung klagen.

§ 101 (Fn 58)

(1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt hundert.
(2) Durch das Statut kann die Zahl auf tausend oder auf ein Vielfaches von tausend, höchstens jedoch auf zehntausend bestimmt werden.
(3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.

§ 102

(1) Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne und Verluste teil.
(2) Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).

§ 103

(1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund desselben wird jedem Gewerken auf Verlangen ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt.
(2) Die Kuxscheine sind nach Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen.
(3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.
(4) Die Erneuerung eines Kuxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach Kraftloserklärung desselben zulässig.

§ 104

(1) Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden.
(2) (Fn 27).

§ 105

(1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich.
(2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet.
(3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Kraftloserklärung erfolgen.

§ 106

Wer im Gewerkenbuche als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.

§ 107

Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt ihr bisheriger Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuch gemäß § 105 beantragt ist.

§ 108

Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Übergabe des Kuxscheins auf Grund eines schriftlichen Vertrages.
§§ 109, 110 (Fn 27)

§ 111

(1) Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen.
(2) Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt.

§ 112

(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren.
(2) Einladungen durch die Post erfolgen durch Postzustellungsurkunde.
(3) Gewerken, welche im Auslande (Fn 18) wohnen, haben zur Empfangnahme der Einladungen einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang im Bergamt aus.
(4) Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist.

§ 113

(1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.
(3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.
(4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Diese Folge muß in der Einladung angegeben werden.
(5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 114

(1) Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung - Substanz des Bergwerks - ganz oder teilweise verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerks sowie der Verpachtung.
(2) Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 115

(1) Binnen einer Anschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen.
(2) ...(Fn 27).
(3) Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 und 4 (Fn 59) gefaßten Beschluß keine Anwendung.

§ 116

(1) Durch die Erhebung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird seine Ausführung nicht aufgehalten.
(2) Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
(3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im § 120 bezeichneten Gegenstände betrifft.

§ 117

(1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
(2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
(3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, die nicht Gewerken sind.

§ 118

(1) Die Wahl erfolgt in einer nach § 113 beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Bei Ermittlung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
(3) Die Niederschrift über die Wahlverhandlung ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Eine Ausfertigung wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu seiner Legitimation erteilt.

§ 119

(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Eine besondere Vollmacht ist nur in den im § 120 bezeichneten Fällen erforderlich.
(3) (Fn 27).
(4) Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten oder Grubenvorstandes, so muß dies in die Legitimation (§ 118) aufgenommen werden.

§ 120

Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
1. wenn es sich um Gegenstände handelt, die nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können;
2. wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen.

§ 121

(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt die Kuxscheine aus (§ 103).
(2) Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offenzulegen.

§ 122

(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
(2) Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, jährlich eine Gewerkenversammlung berufen und ihr eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen.
(3) Der Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigentümer von wenigstens einem Viertel aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt sie auf Antrag durch die Bergbehörde.
(4) Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der Bestellung kann die Bergbehörde auf Antrag eine Gewerkenversammlung berufen.

§ 123

(1) Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Gewerkschaft rechtswirksam in Empfang zu nehmen.
(2) Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß eines seiner Mitglieder mit der Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. Ist dies nicht geschehen, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.

§ 124 (Fn 60)

(1) Die Bestimmungen der §§ 120, 121 und 122 dürfen nur durch Statut (§ 94), die des § 123 überhaupt nicht geändert werden.
(2) In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Einrichtungen sowie in den gegen sie angestrengten Prozessen entzogen werden.

§ 125

(1) Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
(2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte.

§ 126

(1) Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet.
(2) Handeln dieselben außerhalb der Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels entgegen, so haften sie persönlich beziehungsweise gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.

§ 127

(1) Die Bergbehörde kann eine Gewerkschaft auffordern, binnen drei Monaten einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen.
(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde, bis dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und diesem eine angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehende Vergütung zusichern.
(3) Der interimistische Repräsentant hat die in den §§ 119 bis 123 bestimmten Rechte und Pflichten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt.

§ 128 (Fn 61)

Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag zu beurteilen.

§ 128 a - § 128 l (Fn 27)

§ 129

Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in § 115 bestimmten Ausschlußfrist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben worden (§ 115), so findet vor ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Klage gegen den Gewerken nicht statt (Fn 62)

§ 130

Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils zum Zwecke der Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt.

§ 131

(1) (Fn 63) Der Verkauf des Anteils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung.
(2) Aus dem Erlös werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die geschuldeten Beiträge gezahlt.
(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben.

§ 132

(1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteile weder geschuldete Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt.
(2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden.
(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Anwendung.

§ 133 (Fn 64)

§ 134 (Fn 65)

(1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.
(3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen.
Fünfter Titel Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern
Erster Abschnitt Von der Grundabtretung

§ 135

Ist für den Betrieb des Bergbaues, und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade- und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den im § 58 bezeichneten Aufbereitungsanstalten sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines fremden Grundstücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Grundstück an den Bergwerksbesitzer abtreten.

§ 136 (Fn 66)

(1) Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.
(2) Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nur verpflichtet werden, wenn der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugestimmt hat; in diesem Falle ist der Bergwerksbesitzer berechtigt und auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, das Eigentum der bezeichneten Grundstücke zu erwerben.

§ 137

(1)Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.
(2) Tritt durch die Benutzung eine Wertminderung des Grundstücks ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieserVerpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in diesem Falle fordern, daß der Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks erwirbt.

§ 138

Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des Grundstücks erwirbt.

§ 139

(1) Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt werden würde, daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so muß auch für letztere die jährliche Entschädigung (§ 137) auf Verlangen des Grundbesitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden.
(2) Unter derselben Voraussetzung kann der Eigentümer eines solchen Grundstücks verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des ganzen Grundstücks erwirbt.

§ 140

Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werterhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Ansatz.

§ 141 (Fn 67)

(1) Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Teile von Grundstücken findet ein Vorkaufsrecht statt, wenn das Grundstück für Zwecke des Bergbaues entbehrlich wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht dem derzeitigen Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks zu.

§ 142 (Fn 68)

Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen Beschluß (Fn 14) des Oberbergamts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten.

§ 143

(1) Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch Kommissare der beiden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden.
(2) Die Ermittlung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie der im § 137 erwähnten Sicherheitsleistung liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten ebenfalls den Kommissaren ob.
(3) Zu dieser Ermittlung sind Sachverständige zuzuziehen.
(4) Jeder Teil ist berechtigt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen einer von den Kommissaren zu bestimmenden Frist nicht, so ernennen diese die Sachverständigen.
(5) In jedem Falle können die Kommissare einen dritten Sachverständigen zuziehen.

§ 144

Der Beschluß (Fn 14), durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen, die dem Grundbesitzer zu leistende Entschädigung und gegebenenfalls die Sicherheitsleistung festsetzen und die sonstigen Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten.

§ 145 (Fn 69)

(1) Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet nur die Klage vor den ordentlichen Gerichten statt.
(2) Über die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten Absatzes des § 136 oder eines speziellen Rechtstitels behauptet wird.

§ 146 (Fn 59)

Durch Erhebung der Klage nach § 145 Abs. 1 wird die Besitznahme des Grundstücks nicht aufgehalten, wenn die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine angeordnete Sicherheit bei Gericht hinterlegt ist.

§ 147 (Fn 70)

Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen.
Zweiter Abschnitt Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums

§ 148 (Fn 71)

(1) Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, allen Schaden, welcher dem Grundeigentum, dessen Bestandteilen oder Zubehör durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügt wird, zu ersetzen, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerkseigentümer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. Geht das Bergwerkseigentum auf einen anderen über, so bleibt die Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers bestehen, es sei denn, daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist. Wird der Betrieb nicht vom Bergwerkseigentümer, sondern für Rechnung eines anderen (Betreiber) geführt, so haftet dieser neben dem Bergwerkseigentümer, jedoch nicht im weiteren Umfang als dieser selbst. Die Haftung des Betreibers bleibt auch nach Einstellung des Betriebes oder bei Fortführung des Betriebes durch einen anderen bestehen, es sei denn, daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haften als Gesamtschuldner.
(3) Den Hypotheken-Grund- und Rentenschuldgläubigern wird eine besondere Entschädigung nicht gewährt.

§ 149 (Fn 72)

Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke verursacht, so haften die nach § 148 Abs. 1 verpflichteten Bergwerkseigentümer und Betreiber dieser Bergwerke als Gesamtschuldner.

§ 150 (Fn 73)

(1) Die Ersatzpflicht nach den §§ 148 und 149 tritt nicht für den Schaden ein, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, zu der dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die den Anlagen durch den Bergbau drohende Gefahr nicht unbekannt bleiben konnte.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

§ 151

Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§§ 148, 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und seinem Urheber erlangt hat, durch Klage von dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjähren.

§ 152

Auf Beschädigungen des Grundeigentums oder seiner Zubehörungen durch die von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 148 bis 151 ebenfalls Anwendung.
Dritter Abschnitt Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten

§ 153

(1) Gegen die Ausführung von Landstraßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz oder besondere ...(Fn 74) Verordnung das Enteignungsrecht verliehen ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
(2) Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, von der zuständigen Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszuführen sei.

§ 154

(1) War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§ 153) erteilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen notwendig wird.
(2) Können die Beteiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt ihre Festsetzung nach Anhörung beider Teile und mit Vorbehalt des Rechtsweges durch einen Beschluß (Fn 14) des Oberbergamts, welcher vorläufig vollstreckbar ist.

§ 155 (Fn 75)

Sechster Titel Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums

§ 156

Stellt die Bergbehörde fest, daß ein Bergwerkseigentümer die gemäß § 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebnahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebs nicht befolgt, so kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigentums durch einen Beschluß (Fn 14) aussprechen.

§ 157 (Fn 76)

§ 158 (Fn 77)

Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Widerspruch oder ist dieser rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß (Fn 14) von dem Oberbergamt den aus dem Grundbuche ... ersichtlichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

§ 159

(1) Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte ...(Fn 27) kann binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem der Beschluß (Fn 14) zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, zum Zwecke seiner Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Gericht auf seine Kosten beantragen.
(2) Wer von dieser Befugnis innerhalb der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, verliert mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums sein dingliches Recht (§ 160).
(3) Auch der bisherige Eigentümer des Bergwerks kann innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten die Zwangsversteigerung beantragen.

§ 160 (Fn 78)

(1) Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zu dem Verkauf des Bergwerks, so spricht das Oberbergamt durch einen Beschluß (Fn 14) die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus.
(2) Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk. Die Haftung nach den §§ 148 bis 152 bleibt jedoch bestehen, auch wenn der Schaden erst nach Aufhebung des Bergwerkseigentums eintritt.

§ 161 (Fn 79)

(1) Erklärt der Eigentümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen Verzicht auf das Bergwerk, so wird mit dieser Erklärung wie mit dem in § 158 bezeichneten Beschlusse (Fn 14) verfahren.
(2) Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten ... im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigentums finden die Bestimmungen des § 160 ebenfalls Anwendung.

§ 162

Nach § 161 ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur einzelne Teile eines Feldes betrifft.

§ 163

Bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums darf der bisherige Eigentümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht sicherheitliche Gründe entgegenstehen.

§ 164

Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen.
Siebenter Titel Von den Knappschaftsvereinen
§§ 165-186 (Fn 80)
Achter Titel Von den Bergbehörden

§ 187 (Fn 81)

Die Bergbehörden sind:
die Bergämter,
die Oberbergämter,
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 82)

§ 188 (Fn 83)

§ 189 (Fn 84)

(1) Die Bergämter bilden innerhalb ihrer Bezirke die erste Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind.
(2) Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht ... Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen... die Befugnisse und Obliegenheiten der im § 139 b der Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu.
(3)

§ 190 (Fn 78)

(1) Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter.
(2) Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) bezeichneten Arbeiten.
(3) (Fn 85).
(4) Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten.
(5)Außerdem liegen den Oberbergämtern die ihnen in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.
(6) Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungspräsidenten.

§ 191 (Fn 86)

(1) Soweit es zur Aufsicht der Oberbergämter über die Markscheider nach § 190 Abs. 2 und zum Schutz der in § 196 genannten Gegenstände erforderlich ist, kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen,
a) welchen Anforderungen markscheiderische Arbeiten nach Form und Inhalt genügen müssen,
b) welche Aufzeichnungen über markscheiderische Arbeiten anzufertigen sind,
c) wie markscheiderische Unterlagen zu behandeln, insbesondere aufzubewahren sind,
d) welche Anzeigen zu erstatten und welche Auskünfte dem Oberbergamt zu erteilen sind.
(2) Zur Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus den gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können vom Oberbergamt bevollmächtigte Personen die Geschäftsräume des Markscheiders während der Geschäftsstunden betreten, dort Besichtigungen vornehmen und in die markscheiderischen Unterlagen Einsicht nehmen. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 192 (Fn 87)

(1) ...
(2) Widersprechen Verfügungen und Beschlüsse (Fn 14) des Bergamts oder des Oberbergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so können diese auch von dem Vorstand der Berufsgenossenschaft oder ihrer Bezirksverwaltung angefochten werden.

§ 192 a (Fn 88)

§ 193 (Fn 89)

§ 194 (Fn 90)

§ 194 a (Fn 91)

§ 194 b (Fn 27)

§ 195

(1) Die Bergbeamten, deren Frauen und minderjährigen Kinder können im Verwaltungsbezirke dieser Beamten durch Mutung keine Bergwerke oder Kuxe erwerben.
(2) Zum Erwerb von Bergwerken oder Kuxen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 18) erforderlich.
Neunter Titel Von der Bergaufsicht (Fn 10)
Erster Abschnitt Von dem Erlasse bergaufsichtlicher Vorschriften (Fn 10)

§ 196 (Fn 92)

(1) Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden.
(2) Sie erstreckt sich insbesondere auf
die Sicherheit der Baue,
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes,
den Schutz aller Lagerstätten, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau,
die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
(3) Dieser Aufsicht unterliegen auch die im § 58 erwähnten Aufbereitungsanstalten, die Salinen, die durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bestimmten bergbaulichen Nebengewinnungs und Weiterverarbeitungsanlagen sowie alle mit dem Bergwerksbetrieb und den erwähnten Anstalten und Anlagen in räumlichem und betrieblichem Zusammenhange stehenden Nebenanlagen, ferner die im § 59 genannten Dampfkessel und Triebwerke. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr entscheidet endgültig darüber, ob eine Nebenanlage der Aufsicht der Bergbehörden untersteht.

§ 196 a (Fn 93)

(1) Für bergbauliche Versuchsstrecken gelten die §§ 67 bis 71, 73 bis 77 und die Vorschriften des VIII. und IX. Titels des Allgemeinen Berggesetzes entsprechend.
(2) Auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten können die im Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen oder einzelne derselben durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr für entsprechend anwendbar erklärt werden.

§ 197 (Fn 94)

(1) Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer, des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit geboten, ist. Gegebenenfalls trifft das Oberbergamt ... die hierzu erforderlichen Festsetzungen für den Oberbergamtsbezirk oder Teile desselben und erläßt die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne Bergwerke auf ihren Antrag durch das Oberbergamt von der Beobachtung dieser Vorschriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweise entbunden werden.
(2) In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß
a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der Betriebsplanzulassung einer Erlaubnis durch das Oberbergamt bedürfen,
b) bestimmte Anlagen, Betriebsmittel oder Stoffe vor der Betriebsplanzulassung einer Zulassung durch das Oberbergamt bedürfen, die auch allgemein ausgesprochen und vom Hersteller beantragt werden kann.
Bei Erteilung einer Erlaubnis nach Buchstabe a ist § 68 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen.
(4) Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören.

§ 198 (Fn 95)

Tritt auf einem Bergwerk hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eine Gefahr ein, so hat die Bergbehörde die erforderlichen Anordnungen durch Ordnungsverfügung zu treffen.
§§ 199 bis 202 (Fn 96)

§203 (Fn 97)

Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der Bergwerksbesitzer hat Vorsorge zu treffen, daß die Anzeige unverzüglich erstattet wird.
Zweiter Abschnitt Von dem Verfahren bei Unglücksfällen

§ 204

Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, der den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so sind die im § 203 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an das Bergamt und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet.

§ 205

(1) Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an.
(2) Die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.

§ 206

Sämtliche Kosten für die Ausführung der im § 205 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Rückgriffanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben.
Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 207 (Fn 98)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an Orten schürft, an denen dies nach § 4 nicht zulässig ist;
2. entgegen § 10 Abs. 1 nach Mineralien schürft, auf die der Bergwerkseigentümer bereits Rechte erworben hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 66 oder § 71 Abs. 1 und 2 der Bergbehörde die Inbetriebnahme oder Einstellung des Betriebes eines Bergwerkes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
2. entgegen § 67 Abs. 1 bis 3, §§ 69, 71 Abs. 3
a) den Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan führt oder hiervon abweicht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 vorliegen;
b) Abweichungen von dem zugelassenen Betriebsplan der Bergbehörde nicht sofort anzeigt;
3. die nach § 67 Abs 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 oder § 71 Abs. 3 aufzustellenden Betriebspläne nicht oder nicht rechtzeitig der Bergbehörde vorlegt;
4. den Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 3 über das Grubenbild zuwiderhandelt;
5. als Bergwerksbesitzer seiner Pflicht nach § 73, für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen, nicht nachkommt;
6. den Vorschriften der §§ 74, 75 Abs. 1 über die Bestellung und Überwachung von Aufsichtspersonen zuwiderhandelt;
7. seinen Mitteilungspflichten nach § 75 Abs. 2 nicht nachkommt;
8. entgegen § 77 der Bergbehörde und ihren Bediensteten die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder sich bei der Befahrung des Bergwerkes durch Bergbeamte im Dienst auf Erfordern nicht beteiligt;
9. entgegen § 78 die Befahrung und Besichtigung des Werkes zu Ausbildungszwecken nicht gestattet;
10. die in § 93 vorgeschriebene Liste der beschäftigten Arbeiter nicht führt oder dem Bergamt nicht auf Verlangen vorlegt;
11. entgegen § 93 c Abs. 1 oder § 93 d an heißen Betriebspunkten Arbeiter mehr als sechs Stunden arbeiten oder Über- und Nebenschichten verfahren läßt;
12. entgegen § 93 e keine Einrichtungen zur Ermittlung von Über- und Nebenschichten schafft;
13. entgegen § 163 bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums der Entscheidung der Bergbehörde zuwider die Zimmerung oder Mauerung des Grubengebäudes wegnimmt;
14. entgegen § 203 dem Bergamt den Eintritt einer Gefahr nicht unverzüglich anzeigt oder keine Vorsorge dafür trifft, daß die vorgeschriebenen Anzeigen unverzüglich erstattet werden;
15. entgegen § 204 dem Bergamt und der nächsten Polizeibehörde einen Unglücksfall nicht sofort anzeigt;
16. entgegen § 205 Abs. 2 und 3 bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 79 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund des § 197 erlassenen Bergverordnung, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder einer auf Grund der §§ 76 oder 198 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung oder der Bergverordnung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 208 (Fn 99)

(1) Wer vorsätzlich eine der in § 207 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine dieser Handlungen aus Gewinnsucht begeht.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 209 (Fn 100)

§ 209a) (Fn 101)

Die Bergämter verfolgen strafbare Handlungen nach § 208. Die Vorschrift des § 163 StPO gilt entsprechend.
Zehnter Titel Besondere Bestimmungen
§§ 210, 211 (Fn 102)

§ 211 a (Fn 103)

§ 211 b (Fn 104)

(1) In den im § 211 a bezeichneten Landesteilen gelten für die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen - mit Ausnahme der Raseneisenerze - die folgenden Vorschriften entsprechend:
1. aus Titel II Abschnitt 1 ,,Vom Schürfen" die §§ 3 bis 9, § 10 Abs. 2 und § 11;
2. Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" §§ 58 bis 63;
3. Titel III Abschnitt 2 ,,Von dem Betriebe und der Verwaltung" §§ 66 bis 79;
4. Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93;
5. Titel V Abschnitt 1 ,,Von der Grundabtretung" §§ 135 bis 147;
6. Titel V Abschnitt 2 ,,Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums" §§ 148 bis 152 mit der Maßgabe, daß zur Entschädigung gemäß §§ 148 bis 151 derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriften keinen Ersatzanspruch wegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümers unterliegenden Lagerstätte zugefügt wird;
7. Titel V Abschnitt 3 ,,Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" §§ 153, 154;
8. Titel VIII ,,Von den Bergbehörden" §§ 187 bis 195;
9. Titel IX ,,Von der Bergaufsicht" §§ 196 bis 209 a;
10. aus Titel XII ,,Schlußbestimmungen" der § 242.
(2) Auf Verlangen der Bergbehörde haben die Beteiligten ihre Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung der Eisenerze nachzuweisen, insbesondere die bestehenden Abbauverträge vorzulegen sowie die sonst für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

§ 211 c (Fn 105)

(1) Wird die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen in den im § 211a bezeichneten Landesteilen von mehreren Personen betrieben, so sind sie verpflichtet, durch notarielle oder gerichtliche Urkunde einen im Deutschen Reiche wohnenden Repräsentanten zu bestellen, falls ihre Vertretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist. Der Repräsentant ist befugt, die Beteiligten in allen mit dem Bergbau zusammenhängenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Alleinunternehmer im Ausland wohnt.
(3) Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht binnen einem Monate bestellt und unter Einreichung der Bestellungsurkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis zur ordnungsmäßigen Nachholung dieser Anzeige einen Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene Vergütung zuzusichern. Diese ist von den Beteiligten aufzubringen und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Gegenüber mehreren Beteiligten ist die Aufforderung wirksam, wenn sie mindestens zwei Beteiligten ausgehändigt oder zugestellt ist.
(4) Der von der Bergbehörde bestellte Repräsentant hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt.

§§ 212, 213 (Fn 106)

§ 214 (Fn 107)

In den linksrheinischen Landesteilen unterstehen die Dachschieferbrüche, die Traßbrüche und die Basaltlavabrüche der Aufsicht durch die Bergbehörde.

§ 214 a (Fn 108)

Auf alle im § 214 bezeichneten Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche finden folgende Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung:
1. aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 58 und 59;
2. ...;
3. Titel VIII ,,Von den Bergbehörden";
4. Titel IX ,,Von der Bergaufsicht";
5. aus dem Titel XII ,,Schlußbestimmungen" der § 242.

§ 214 b (Fn 109)

Für die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche (§ 214) gilt außerdem noch Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93.

§ 214 c (Fn 110)

Auf die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche (§ 214) kommen ferner noch zur Anwendung:
1. aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 60 bis 63, und zwar auch hinsichtlich der Anlage von Hilfsbauen im Felde eines anderen zur Dachschiefergewinnung Berechtigten, wobei letzteres dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers gleichgestellt wird;
2. aus Titel III Abschnitt 2 ,,Von dem Betriebe und der Verwaltung" die §§ 66 bis 79;
3. Titel V Abschnitt 1 ,,Von der Grundabtretung" §§ 135 bis 147 ...;
4. Titel V Abschnitt 2 ,,Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums" §§ 148 bis 152 mit der Maßgabe, daß zur Entschädigung gemäß §§ 148 bis 151 derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriften keinen Ersatzanspruch wegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümers unterliegenden Lagerstätte zugefügt wird;
5. Titel V Abschnitt 3 ,,Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" §§ 153 und 154.

§ 214 d (Fn 111)

Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen Landesteilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die Bestimmungen des § 211 c entsprechende Anwendung.
Elfter Titel Übergangsbestimmungen

§ 215 (Fn 79)

(1) Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind, in Geviertfelder umzuwandeln ...
(2) Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.
(3) Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
(4) ...

§ 216 (Fn 79)

(1) Von dem durch einen Umwandlungs- ... antrag (§ 215) begehrten Felde dürfen die gestreckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder teilweise umschlossen werden, wenn die Eigentümer dieser Bergwerke auf eine entsprechende Aufforderung der Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären.
(2) Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende, nötigenfalls durch einen Beschluß (Fn 14) des Oberbergamts festzustellende Beschränkung des begehrten Geviertfeldes gefallen lassen.

§ 217 (Fn 112)

(1) Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf dasselbe Feld gerichtet sind, begründen für jeden Antragsteller ein gleiches Recht ...
(2) Bei einem solchen Zusammentreffen bildet, soweit eine vertragliche Einigung nicht zu erzielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel.
(3) Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse abzuweichen, soweit dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich ist.

§ 218 (Fn 27)

§ 219

(1) Wird das Eigentum eines Bergwerks, dessen gestrecktes Feld von dem Geviertfelde eines anderen Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel dieses Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigentümer des anderen Bergwerks, welchen die Bergbehörde von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen hat, ein binnen vier Wochen nach dieser Mitteilung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten Feldes mit seinem Geviertfelde.
(2) Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ausgesprochen.

§ 220 (Fn 27)

§ 221 (Fn 27)

§ 222

Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke Anwendung findet, unterliegen seinen Bestimmungen auch diejenigen Bergwerke, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf Mineralien berechtigt sind, die der § 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.

§ 223

(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Verleihung von Erbstollenrechten nicht mehr statt.
(2) Für die bereits bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, insbesondere auch die Aufhebungsarten, verbleibt es bei den Bestimmungen der bisherigen Gesetze.
(3) Im Gesetzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bedarf es jedoch zur Befreiung eines Bergwerks von den Erbstollengebühren durch eine Wasserhaltungsmaschine einer besonderen Verleihung der Erbstollengerechtigkeit für diese Maschine nicht mehr; es genügt, wenn die sonstigen Bedingungen der Enterbung nach den §§ 468 ff. Teil II Titel 16 des Allgemeinen Landrechts vorhanden sind. Erbstollenrechte erwirbt eine solche Wasserhaltungsmaschine für sich nicht.

§ 224

(1) Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt.
(2) Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen ...(Fn 27) und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu.
(3) (Fn 27).
(4) Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.

§ 225 (Fn 27)

§ 226

Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landesteilen bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertraglichen Vereinbarungen fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen.

§ 227

Die §§ 94 bis 98, 101, 103, 105, 106, 108 ...(Fn 27) finden auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung.

§ 228 (Fn 113)

Die bisherige Kuxeinteilung bleibt bestehen. Jedoch kann von jetzt an ein Kux nur noch in Zehntel geteilt werden.

§ 229

Die einzelnen Gewerken werden ...(Fn 27) als Eigentümer ihrer Kuxe in das Grundbuch eingetragen.

§ 230

(1) Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe mit Hypotheken belasten.
(2) Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß (§ 114) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind. Anderenfalls ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 231 (Fn 114)

(1) Für die Kuxe gelten die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung.

§ 232

Der § 107 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge beschlossen sein muß, bevor der bisherige Eigentümer der Kuxe diese veräußert hat.

§ 233 (Fn 27)

§ 234

In den Fällen der §§ 130 bis 132 erfolgt der Verkauf des Anteils im Wege der Zwangsversteigerung und die Zuschreibung des unverkäuflichen Anteils im Grundbuch ...(Fn 27).

§ 235 (Fn 115)

§ 235 a (Fn 116)

(1) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, welche nach § 227 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf Einhundert oder Eintausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe zum beweglichen Vermögen gehören.
(2) Stehen dieser Einteilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, so kann mit Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr ausnahmsweise eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden.

§ 235 b (Fn 117)

(1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
(2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in der der Beschluß gefaßt wird, ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden und in Ausfertigung dem Oberbergamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Oberbergamt eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf Antrag des Oberbergamts.

§ 235 c (Fn 118)

(1) Wenn auf gewerkschaftlichen Anteilen ... Hypotheken lasten, so wird der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe durch das Oberbergamt den aus dem ... Grundbuch ... ersichtlichen Berechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden nachstehenden Paragraphen bekannt gemacht.
(2) In jedem Falle erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.

§ 235 d (Fn 119)

(1) Die ... Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur ihres Anspruchs gestattet.
(2) Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht und binnen derselben drei Monate muß dem Oberbergamt die erfolgte Klageerhebung nachgewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muß laufend gerichtlich weiter verfolgt werden. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich.

§ 235 e (Fn 119)

Sind ... Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder sind diese Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung erledigt, so hat das Oberbergamt den Beschluß zu bestätigen und die erfolgte Bestätigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, bekanntzumachen.

§ 235 f (Fn 119)

... Hypothekengläubiger, deren ... Realrecht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amtsblattes oder nach der Eintragung des Vermerkes über den Beschluß im Grundbuch entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne weiteres unterworfen.

§ 235 g (Fn 119)

(1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxteile zurück, so erfolgt nach der Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxteile ein Übereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle ... Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen lasten.
(2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.

§ 236

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften den bisherigen Hypothekengläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Anteile treten, in der unter ihnen durch ihre Hypothekenrechte begründeten Rangordnung als Pfand.
(2) Die auf den gewerkschaftlichen Anteilen lastenden Hypotheken und anderen Realansprüche, die in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, werden wörtlich in die Kuxscheine übertragen.
(3) Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuch maßgebenden Vorschriften.

§ 237

Ist ein Anteil nach § 236 mit Pfandrechten belastet, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern nur ein bisheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt; sind zwei oder mehr solche Gläubiger vorhanden, wird der Kuxschein für diese vom Grundbuchamt (§ 239) in Verwahrung genommen.

§ 238

(1) Der Verkauf von Kuxscheinen zum Zwecke der Befriedigung bisheriger Hypothekengläubiger erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung ...(Fn 120).
(2) Der Versteigerungstermin ist allen aus dem Kuxscheine ersichtlichen Realberechtigten bekanntzumachen.
(3) Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil.
(4) Der erlöste Kaufpreis wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer Forderungen verteilt.
(5) ...(Fn 27)

§ 239

Wenn und solange infolge der Ausführung eines unter den § 235 fallenden Beschlusses Anteile einzelner Gewerken mit Pfandrechten belastet sind, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, erfolgt die Führung des Gewerkenbuches und die Ausfertigung der Kuxscheine (§§ 103 und 121) durch das Grundbuchamt, welches das Grundbuch über das Bergwerk selbst zu führen hat.

§ 240 (Fn 121)

(1) In den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den linksrheinischen Landesteilen im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des § 134 auch auf diese Bergwerke Anwendung.
(2) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Anteile gefaßten Beschluß können die Mitbeteiligten eines solchen Bergwerks die im vierten Titel dieses Gesetzes (§§ 94 bis 132) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.
(3) Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden.

§ 241 (Fn 27)

Zwölfter Titel Schlußbestimmungen

§ 242

Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt der Ablauf der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so läuft die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab.

§ 243 (Fn 126)

Dieses Berggesetz tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem 1. Oktober 1865 in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.

§ 244

Siehe (Fn 27)

§ 245

(1) Für die Verwaltung der Bergbauhilfskassen bleibt das Gesetz vom 5. Juni 1863 (Fn 122) maßgebend.
(2-3) (Fn 123)

§ 246

Siehe (Fn 124)

§§ 247-250

Siehe (Fn 125)

Fussnoten

Fn 1

PrGS. S. 705, jetzt: PrGS. NW. S. 164, geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412). Vgl. auch § 26 LOG v. 10. 7. 1962 (GV. NW. S. 421 / SGV. NW. 2005); danach ist das Beschlußverfahren mit Wirkung vom 15. Juli 1962 entfallen. Geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201), Art. NRWIII AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Art. NRWIII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); Art. 88 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

Außer Kraft durch § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG v. 13. 8. 1980 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung vom 1. Januar 1982. Für NW gelten jedoch noch folgende Bestimmungen fort: §§ 94 bis 134, §§ 226 bis 240 gemäß § 165 BBergG.

Fn 3

§ 1 in der durch die Gesetze v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) und v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung.

Fn 4

eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119).

Fn 5

§ 2 in der durch die Gesetze v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) und v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung.

Fn 6

gegenstandslos, weil außer Geltungsbereich.

Fn 7

siehe Anmerkung 5.

Fn 8

§ 3 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 9

§ 3 a eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119); jetzige Fassung durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93).

Fn 10

geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060.

Fn 11

vgl. Anmerkung 9.

Fn 12

§ 3 b eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119).

Fn 13

§ 4 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 14

vgl. Anmerkung 1.

Fn 15

gegenstandslos auf Grund der VwGO.

Fn 16

§ 10 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 17

§ 11 Abs. 2 gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 14. 7. 1893 (PrGS. S. 119).

Fn 18

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 19

§ 14 in der durch die Gesetze v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) u. v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 20

§ 15 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 21

§ 16 aufgehoben durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119).

Fn 22

§ 17 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 23

§ 18 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 24

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S.119).

Fn 25

§ 26 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 26

§ 27 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 27

gegenstandslos.

Fn 28

§ 28 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 29

§ 38 a in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) und § 2 Ziff. 3 des Bereinigungsgesetzes v. 7. 11. 1961 (GV. NW. S. 325) erfolgten Fassung.

Fn 30

§ 38 b in der durch die Gesetze v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) u. v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 31

§ 38 b Abs. 4 geändert durch § 2 Ziff. 3 des Bereinigungsgesetzes v. 7. 11. 1961 (GV. NW. S. 325).

Fn 32

§ 38 c in der durch die Gesetze v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) u. v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 33

geändert auf Grund des neuen Liegenschaftsrechts.

Fn 34

vgl. Anmerkung 32.

Fn 35

§ 50 in der durch die Gesetze v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) u. v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung.

Fn 36

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn 37

§§ 52, 53 aufgehoben durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177).

Fn 38

§ 59 in der durch Gesetz v. 9. 6. 1934 (PrGS. S. 303) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060.

Fn 39

§ 60 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung.

Fn 40

gegenstandslos auf Grund des Art. 19 Abs. 4 GG.

Fn 41

gegenstandslos und überholt durch das Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen v. 1. 12. 1936 (RGBl. I S. 999).

Fn 42

§ 67 in der durch Gesetz v. 25. 4. 1950 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060.

Fn 43

in der durch Gesetz v. 25. 4. 1950 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201).

Fn 44

vgl. Anmerkung 45; geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412); am 1. Januar 1965 in Kraft getreten.

Fn 45

vgl. Anmerkung 45.

Fn 46

§ 72 in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412), Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 47

geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412); am 1. Januar 1965 in Kraft getreten.

Fn 48

vgl. Anmerkung 49.

Fn 49

§ 79 geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 50

§§ 80 bis 91 aufgehoben durch Gesetz vom 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 51

§ 92 aufgehoben durch VO des RMdJ. v. 3. 9. 1936 (RGBl. I S. 715).

Fn 52

§ 93 a eingefügt durch Gesetz v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307).

Fn 53

§ 93 b gegenstandslos auf Grund des § 2 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung v. 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 448).

Fn 54

§§ 93 c - 93 e eingefügt durch Gesetz v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307).

Fn 55

§ 93 d Abs. 2 gegenstandslos auf Grund des § 12 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung v. 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 448).

Fn 56

§ 94 in der durch Gesetz v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung.

Fn 57

§ 97 geändert auf Grund des geänderten Liegenschaftsrechts.

Fn 58

§ 101 i. d. F. der Gesetze v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) u. v. 22. 4. 1922 (PrGS. S. 93).

Fn 59

redaktionelle Änderung.

Fn 60

§ 124 in der durch die Änderung der bergbaulichen Organisationen und der Zivilprozeßordnung bedingten Fassung.

Fn 61

§ 128 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) geänderten Fassung.

Fn 62

Abs. 2 und 3 gegenstandslos.

Fn 63

vgl. §§ 1235 bis 1242 BGB.

Fn 64

§ 133 aufgehoben durch Gesetz v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694).

Fn 65

§ 134 in der durch Gesetz v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung.

Fn 66

§ 136 Abs. 2 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 67

§ 141 geändert auf Grund des § 57 Abs. 1 des Gesetzes v. 11. 6. 1874 (PrGS. S. 221), vgl. Gl.Nr. 214.

Fn 68

§ 142 in der durch Nr. 122 der Anlage 2 zum Ersten Gesetz zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 189), vgl. Gl.Nr. 2004, bedingten Fassung.

Fn 69

§ 145 in der durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingten Fassung.

Fn 70

§ 147 in der durch Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingten Fassung.

Fn 71

§ 148 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 72

§ 149 in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 73

berichtigt: GV. NW. 1962 S. 548; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 74

gegenstandslos auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 75

aufgehoben durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93).

Fn 76

§ 157 gegenstandslos auf Grund des Gesetzes zur Erschließung von Bodenschätzen v. 1. 12. 1936 (RGBl. I S. 999).

Fn 77

§ 158 in der durch die VwGO. bedingten Fassung; zum Teil gegenstandslos.

Fn 78

§§ 160 und 190 geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 79

zum Teil gegenstandslos.

Fn 80

gegenstandslos auf Grund des Reichsknappschaftsgesetzes v. 23. 6. 1923 (RGBl. I S. 431) i. d. F. der Bek. v. 1. 7. 1926 (RGBl. I S. 369) mit den ergangenen Änderungen

Fn 81

§ 187 geändert auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Reichsbergbehörden v. 30. 9. 1942 (RGBl. I S. 603) und der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 82

geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072).

Fn 83

§ 188 gegenstandslos durch § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 LOG NW (SGV. NW. 2005). Verzeichnis der Bergbehörden siehe Abschnitt I Nr. 6 und Abschnitt II Nr. 3 der Bek. v. 8. 1. 1963 (GV. NW. S. 10 / SGV. NW. 2005) in der jetzt geltenden Fassung.

Fn 84

§ 189 in der durch Gesetz v. 24. 6. 1892 (PrGS. S. 131) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060; zum Teil gegenstandslos.

Fn 85

aufgehoben durch § 9 des Gesetzes v. 27. 7. 1961 (GV. NW. S. 240).

Fn 86

§ 191 eingefügt durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 87

Abs. 1 gegenstandslos auf Grund des § 3 des Gesetzes v. 30. 9. 1942 (RGBl. I S. 603) und der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Abs. 2 geändert auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fn 88

§ 192 a gegenstandslos auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fn 89

§ 193 gegenstandslos auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fn 90

gegenstandslos auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 216); vgl. Nr. 2010.

Fn 91

gegenstandslos auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fn 92

§ 196 in der durch die Gesetze v. 9. 6. 1934 (PrGS. S. 303), 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) u. 25. 4. 1950 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155) und der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 93

eingefügt durch Gesetz v. 9. 6. 1934 (PrGS. S. 303); geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 94

§ 197 in der durch die Gesetze v. 24. 6. 1892 (PrGS. S. 131) u. v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307) erfolgten Fassung, zum Teil gegenstandslos; Abs. 2 vgl. VO. über die Verkündung von Bergverordnungen v. 6. 10. 1944 (RGBl. I S. 255), geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 95

§ 198 geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060, geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 96

aufgehoben durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968.

Fn 97

geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412), am 1. Januar 1965 in Kraft getreten.

Fn 98

§ 207 geändert durch Art. NRWIII des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22); in Kraft getreten am 1. April 1970.

Fn 99

§ 208 zuletzt geändert durch Art. NRWIII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn 100

§ 209 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1970 durch Art. NRWIII des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22).

Fn 101

vgl. Anmerkung 140.

Fn 102

§§ 210 und 211 aufgehoben durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93).

Fn 103

§ 211 a gegenstandslos.

Fn 104

abgedruckt, weil in anderen Vorschriften auf diese Bestimmung verwiesen wird.

Fn 105

vgl. Anmerkung 152.

Fn 106

§§ 212, 213 gegenstandslos.

Fn 107

§ 214 in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060.

Fn 108

§ 214 a eingefügt durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS.. S. 255); Ziff. 2 gegenstandslos, vgl. Anmerkung 120; Ziff. 4 geändert, vgl. Anmerkung 135.

Fn 109

§ 214 b in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) u. v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 110

vgl. Anmerkung 157; Ziff. 3 teilweise gegenstandslos.

Fn 111

§ 214 d in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) u. v. 24. 9. 1937. (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung.

Fn 112

vgl. Anmerkung 161.

Fn 113

§ 228 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung.

Fn 114

§ 231 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung.

Fn 115

§ 235 aufgehoben durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181).

Fn 116

§ 235 a in der durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181) u. v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung; geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 117

§ 235 b eingeführt durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181).

Fn 118

§ 235 c eingefügt durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181); zum Teil gegenstandslos.

Fn 119

vgl. Anmerkung 176.

Fn 120

gegenstandslos; im übrigen vgl. §§ 1235 bis 1242 BGB.

Fn 121

§ 240 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung.

Fn 122

vgl. Gl.Nr. 75.

Fn 123

§ 245 Abs 2 gegenstandslos auf Grund § 2 des Gesetzes v. 14. 7. 1893 (PrGS. S. 119), Abs. 3 gegenstandslos durch Zeitablauf.

Fn 124

§ 246 gegenstandslos durch Einrichtung der Grundbücher.

Fn 125

§ 247 aufgehoben durch Gesetz v. 15. 3. 1869 (PrGS. S. 421); § 248 gegenstandslos durch Gesetz v. 12. 4. 1888 (PrGS. S. 52); § 249 Abs. 1 gegenstandslos als Aufhebungsvorschrift, Abs. 2 gegenstandslos auf Grund des § 61 der Konkursordnung; § 250 aufgehoben durch Gesetz v. 29. 12. 1942 (PrGS. 1943 S. 1).

Fn 126

§ 243 Satz 2 angefügt durch Art. 88 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Markierungen
Leseansicht