Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen
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Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen
Vom 5. Juni 1863 (Fn 1)

§ 1

Die aus Beiträgen oder Gefällen der Bergwerksbesitzer gebildeten Bergbauhilfskassen, nämlich:
1. (Fn 2),
2. (Fn 2),
3. die Märkische Berggewerkschaftskasse (Fn 3),
4. die Essen-Werdensche Berggewerkschaftskasse (Fn 3),
5. (Fn 2),
6. (Fn 2),
gehen mit dem 1. Januar 1864 in die Verwaltung der Besitzer der beteiligten Bergwerke über.

§ 2 (Fn 4)

(1) Die Bergbauhilfskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind die Generalversammlung und der Vorstand.
(1 a) Die Bergbauhilfskassen können sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umwandeln.
(2) Die Verwaltung wird durch ein von den Besitzern der beteiligten Bergwerke festzustellendes Statut geregelt, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen darf und der Bestätigung der Bezirksregierung Arnsberg unterliegt.
(3) Die Verwendungen aus den Bergbauhilfskassen erfolgen nach näherer Bestimmung des Statuts zur Hebung und Förderung des Bergbaus sowie zur Unterstützung solcher Anlagen und Unternehmungen, welche allen oder mehreren Beteiligten zum Vorteil gereichen. Die Bergbauhilfskassen sind Träger berufsbildender Schulen sowie der Fachhochschule Bergbau; näheres wird durch das Statut geregelt. Die Bergbauhilfskassen sind verpflichtet, im Gesamtinteresse der Beteiligten Einrichtungen zur Vornahme von Prüfungen und Abnahmen nach § 65 Nr. 3 und 4 Bundesberggesetz zu errichten und zu unterhalten, sofern die ordnungsgemäße Vornahme dieser Prüfungen nicht durch eine vorhandene Stelle gewährleistet ist; über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bergbauhilfskassen gewährleisten, daß die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der im Gesamtinteresse der Beteiligten bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen den Erfordernissen der Grubensicherheit entspricht.
(4) Die Erhebung von Beiträgen kann durch das Statut mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg (Fn 4) angeordnet werden.
(5) Spätere Abänderungen des festgestellten Statuts sowie die Beschlußfassung über die Umwandlung der Kasse erfolgen durch die Generalversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg; diese darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kasse nicht beeinträchtigt wird. Im Falle der Umwandlung legt die Generalversammlung mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg deren Art und Weise, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, fest und bestimmt, welche Person oder welche Personen die Geschäftsanteile erhalten.

§ 3 (Fn 9)

An den Bergbauhilfskassen sind alle Werke desjenigen Bezirks und derjenigen Bergbauarten beteiligt, für welche die Kasse gegründet ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Besitzer bereits einen Beitrag zu der Kasse geleistet haben oder nicht. Das jedesmalige Stimmverhältnis wird nach dem Umfang oder dem Wert der Produktion (§ 9) des letzten Jahres bestimmt, jedoch muß der Alleinbesitzer oder Repräsentant jedes im Betrieb befindlichen Werks mindestens eine Stimme erhalten. Das Statut kann eine Stimmenhöchstzahl festsetzen, welche von den Besitzern eines Werks geführt werden kann.

§ 4 (Fn 5)

Die Verwaltung der Bergbauhilfskassen erfolgt unter der Aufsicht der Bezirksregierung Arnsberg durch einen Vorstand, welcher von den Alleinbesitzern und Repräsentanten der beteiligten Werke aus ihrer Mitte gewählt wird.

§ 5 (Fn 5)

(1) Nach näherer Bestimmung des Statuts wird der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres (Etat) von dem Vorstande aufgestellt und von der Generalversammlung der Beteiligten festgestellt.
(2) Ebenso wird die Jahresrechnung vom Vorstande revidiert und von der Generalversammlung dem Vorstande und den Kassenbeamten die Entlastung erteilt.
(3) Über das Stimmrecht der Beteiligten und den Umfang desselben entscheidet endgültig die Generalversammlung.
(4) Der festgestellte Etat wird der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Dasselbe ist befugt, alle statutenwidrigen Ansätze zu streichen ... (Fn 6).

§ 6

Durch das Statut können die im § 5 den Generalversammlungen überwiesenen Funktionen ganz oder teilweise dem Vorstande übertragen werden.

§ 7 (Fn 5)

(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ernennt zur Ausübung des Aufsichtsrechts einen Kommissar, welcher befugt ist, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung der Beteiligten teilzunehmen.
(2) Zeit und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand der Beratung muß dem Kommissar zur Vermeidung der Ungültigkeit der gefaßten Beschlüsse mindestens drei Tage vorher angezeigt werden. Der Kommissar kann die Aussetzung jedes statutenwidrigen Beschlusses vor Schluß der betreffenden Sitzung anordnen. Über die Aufrechterhaltung der Aussetzung hat die Bezirksregierung Arnsberg, welcher der Kommissar sofort davon Anzeige zu machen hat, binnen zehn Tagen ...(Fn 6) zu entscheiden.

§ 8 (Fn 5)

Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, der Bezirksregierung Arnsberg und deren Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu führenden Protokolle, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen sowie die Revision der Kasse zu gestatten.

§ 9 (Fn 2)

§ 10 (Fn 2)

§ 11 (Fn 2)

§ 12 (Fn 5)

Das für Bergwesen zuständige Ministerium (Fn 7) ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

§ 13 (Fn 8) Berichtspflicht

Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle sieben Jahre Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.

Fussnoten

Fn 1

PrGS. S. 365/PrGS. NW. S. 163, geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 717); Art. 87 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 2

gegenstandslos.

Fn 3

jetzt Westfälische Berggewerkschaftskasse in Bochum.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 5

§ 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 6

Abs. 4 Satz 2 gegenstandslos auf Grund der VwGO.

Fn 7

geändert auf Grund des Art. 129 GG.

Fn 8

§ 13 angefügt durch Art. 87 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 9

§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

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