Online-Casinospiel Gesetz NRW – OCG NRW
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Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW – OCG NRW)

Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW – OCG NRW)
Vom 23. Februar 2022 (Fn 1)
Teil 1 Grundlagen des Betriebs von Online-Casinospielen

§ 1 Zulassung der Veranstaltung von Online-Casinospielen

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen.
(2) Online-Casinospiele dürfen nur mit einer Konzession nach diesem Gesetz veranstaltet werden. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Es dürfen höchstens fünf Konzessionen erteilt werden.
(4) Eine Konzession berechtigt zur Veranstaltung von Online-Casinospielen über eine Internetdomäne, welche in der Konzession festzulegen ist.
(5) Die Vermittlung von Online-Casinospielen ist unzulässig.

§ 2 Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber

Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die rechtsfähig sind.

§ 3 Konzession

(1) Über die Erteilung der Konzessionen für die Veranstaltung von Online-Casinospielen in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium (Konzessionsbehörde). Die Erteilung der Konzession und alle damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. der Betrieb der Online-Casinospiele den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft,
2. die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,
3. durch den Betrieb der Online-Casinospiele weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,
4. die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; L 198 vom 28.7.2005, S. 65; L 53 vom 23.2.2006, S. 65; L 47 vom 21.2.2008, S. 69; L 247 vom 13.9.2012, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung hat,
5. die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, der Konzessionsbehörde eine für alle Zustellungen bevollmächtigte, empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 6 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist,
6. die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
7. die Bewerberin oder der Bewerber die für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besitzt,
8. die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
9. nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Möglichkeit der Überwachung des Vertriebs oder der Veranstaltung beeinträchtigt werden,
10. der von der Bewerberin oder dem Bewerber eingesetzte Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die durch die Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 2 Nummer 10 vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt,
11. das von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegte IT-Sicherheitskonzept mindestens den Anforderungen des § 6f Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entspricht und Vorkehrungen für den Fall von Systemausfällen oder anderen nicht unerheblichen Störungen des Systems trifft,
12. die Bewerberin oder der Bewerber sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderliche Sachkunde besitzen und
13. auch im Übrigen die Einhaltung des § 4 Absatz 3 und 5, der §§ 5 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist.
Die nach Nummer 6 erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Widerrufsgrund des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorliegt. In der Bewerbung sind alle Voraussetzungen beziehungsweise die Tatsachen zur Prüfung der Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Online-Casinospielen maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist der Konzessionsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für:
1. beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, wenn die Veränderung mehr als 5 Prozent des Grundkapitals oder mehr als 5 Prozent der Stimmrechte betrifft,
2. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,
3. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung,
4. Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung,
5. Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur einer Konzessionsinhaberin oder eines Konzessionsinhabers haben,
6. die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art,
7. Verurteilungen und Festsetzungen einer Geldbuße im Sinne des § 4 Absatz 3 und
8. Umstände, die unter § 4 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 fallen.
Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe.
(4) Die Konzessionen werden befristet für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt. Mit Ablauf der Konzessionslaufzeit hat die Veranstalterin oder der Veranstalter das Angebot der Online-Casinospiele einzustellen, sofern ihr oder ihm keine Anschlusskonzession erteilt worden ist. Zur Erreichung der in § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 genannten Ziele haben die Konzessionen Nebenbestimmungen zu enthalten, insbesondere über
1. die technische Beschaffenheit der technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb,
2. allgemeine Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen sowie deren Bekanntgabe an die Spielerinnen und Spieler,
3. die Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4. den zulässigen Umfang und die allgemeinen Beschränkungen der Werbung,
5. allgemeine Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen, insbesondere der eingesetzten IT-Komponenten bei virtuellen Nachbildungen, der Spieltische und Spielgeräte einschließlich elektronischer Komponenten und aller am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten und
6. Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung und der Glücksspielaufsicht.
Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Online-Casinospiele können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden.
(5) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber, die an diesen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 haben sicherzustellen, dass
1. keine Personen am Spiel teilnehmen, denen dies nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verboten ist,
2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 4 Absatz 3 und den §§ 5 und 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gewährleistet werden,
3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorliegt, das regelmäßig evaluiert, umgesetzt, weiterentwickelt und unternehmensunabhängig überprüft wird, die weiteren Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt werden und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ein Bericht über die Umsetzung und Fortentwicklung des Sozialkonzepts der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird,
4. weder durch sie oder ihn selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird,
5. ausschließlich zugelassene Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden,
6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist,
7. der Betrieb der Online-Casinospiele ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar und transparent durchgeführt wird,
8. vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Casinospiels durch geeignete Tests sichergestellt wird, dass das Spiel auf der Spielplattform der Bewerberin oder des Bewerbers korrekt funktioniert,
9. der Glücksspielaufsicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen, aus denen Live-Übertragungen erfolgen, gewährt wird und
10. § 4 Absatz 5, §§ 6 bis 6j, 8 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingehalten werden.
Die Konzessionsbehörde ist berechtigt, zur Prüfung der Einhaltung der Nummer 8 Dritte auf Kosten der Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer zu beauftragen.
(6) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Schutz staatlicher Zahlungsansprüche und von Auszahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung erbringen. Die Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen. Die Sicherheitsleistung beträgt 1 Million Euro. Sie kann von der Konzessionsbehörde auf die Höhe des zu erwartenden durchschnittlichen Bruttospielertrags eines Monats angepasst werden.
(7) In der Konzession kann von der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6c Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die Festsetzung eines abweichenden Betrages im Sinne des § 6c Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubt werden.

§ 4 Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession

(1) Die Konzession ist nicht übertragbar. Sie darf nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch die Konzessionsbehörde zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und dieses andere, die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Konzession ist nach § 22c Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu widerrufen, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 missachtet. Eine Missachtung liegt insbesondere vor, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Teilnahme von Personen, die im Fall des § 5 Absatz 2 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen haben oder im Fall des § 5 Absatz 3 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, wissentlich ermöglicht oder deren Teilnahme duldet. Eine Duldung ist auch anzunehmen, wenn die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlichen Überprüfungen nicht vorgenommen werden und die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber dies weiß oder wissen musste und die Ursache der fehlenden Überprüfungen nicht unverzüglich behebt.
(3) Die Konzession soll von der Konzessionsbehörde widerrufen werden, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder eine Person, deren Verhalten nach Satz 3 dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach:
1. § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung),
2. § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung),
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug),
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue),
7. § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) oder § 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechung im Gesundheitswesen),
8. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
9. § 333 (Vorteilsgewährung) oder § 334 (Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
10. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) in der jeweils geltenden Fassung, (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr),
11. § 232 (Menschenhandel), § 232a Absatz 1 bis 5 (Zwangsprostitution), § 232b (Zwangsarbeit), § 233a des Strafgesetzbuchs (Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
12. § 146 (Geldfälschung) oder § 147 des Strafgesetzbuchs (Inverkehrbringen von Falschgeld),
13. § 284 (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) oder § 287 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) oder
14. § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung (Steuerhinterziehung), soweit die Straftat die Hinterziehung von Steuern betrifft, die in Ausübung der Konzession entstanden sind.
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat, dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Von einem Widerruf nach Satz 1 darf nur dann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre.
(4) Die Konzession soll ferner widerrufen werden,
1. wenn nicht zu erwarten ist, dass die glücksspielrechtlichen Anforderungen des § 3 Absatz 2 nach Eintritt eines nach § 3 Absatz 3 anzeigepflichtigen Ereignisses erfüllt bleiben, oder
2. die Sicherheitsleistung nach § 3 Absatz 6 nicht oder nicht ausreichend erbracht ist.
(5) Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn
1. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde,
2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
3. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
4. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
5. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber eine wesentliche Anforderung der Konzession nicht erfüllt hat, gegen Nebenbestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
6. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat,
7. die Gründe des Absatzes 2 oder 3 bei einem mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen,
8. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder ein mit ihr oder ihm verbundenes Unternehmen unerlaubt Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt oder
9. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Teilnahme von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten nach § 15 Absatz 1 und 2 befinden, ermöglicht oder duldet.
(6) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 5 Nummer 4 oder 8 hinsichtlich der Personen vor, die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position entsprechend Absatz 3 Satz 3 eingesetzt worden sind, ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, die Beschäftigungsverhältnisse zu beenden. Satz 1 gilt entsprechend für vertragliche Verhältnisse zu Dritten, denen sich die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber bei der Durchführung der Online-Casinospiele bedient. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Satz 1 oder 2 kann die Konzessionsbehörde die Konzession widerrufen.
(7) Im Falle eines Widerrufs der Konzession ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verpflichtet, das Angebot der Online-Casinospiele mit sofortiger Wirkung einzustellen.

§ 5 Räumlicher Geltungsbereich der Konzession

(1) Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt.
(2) Die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 gilt als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben. Die Angabe zum Wohnsitz ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen zu kontrollieren. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen, hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen auch die Angabe zum gewöhnlichen Aufenthalt zu verifizieren. Die Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts regelt die Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11.
(3) Auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers können von Absatz 2 abweichende Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession, insbesondere solche, die an den aktuellen Aufenthaltsort der Spielerin oder des Spielers anknüpfen, erlaubt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese mindestens in gleichem Maße wie das Verfahren nach Absatz 2 geeignet sind, die Begrenzung der Konzessionen auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu wahren, und von der Aufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand überwacht werden können.
Teil 2 Konzessionsvergabeverfahren

§ 6 Konzessionsausschreibung

(1) Für die Vergabe der Konzessionen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683) in der jeweils geltenden Fassung. Der Zuschlag wird an diejenigen Bieterinnen oder Bieter erteilt, deren Angebot auf Basis der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.
(2) Die Konzessionsbehörde macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung bekannt. Wird auf eine Konzession verzichtet oder wird diese bestandskräftig widerrufen, kann die Konzessionsbehörde vor Ablauf der in dieser Konzession festgelegten Dauer ein neues Verfahren nach Absatz 1 einleiten.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber um eine Konzession haben der Konzessionsbehörde zum Nachweis ihrer Eignung die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ihres Unternehmens sowie dessen verbundene Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Unternehmensgruppe sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darzustellen.
(4) Ferner sind der Konzessionsbehörde von den Bewerberinnen oder den Bewerbern die Namen ihrer Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung im Rahmen des Konzessionsverfahrens für den Zweck des Bieterverfahrens offenzulegen. Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person, der Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Eine Aktualisierung dieser Daten nach Abschluss des Bieterverfahrens ist nicht erforderlich.
(5) Von den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Einwilligung zur Einholung von für das Verfahren erforderlichen Auskünften durch die Konzessionsbehörde von inländischen und ausländischen Behörden und vergleichbaren Stellen zu erteilen.
(6) Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Bewerberinnen oder der Bewerber sowie Vereinbarungen vorzulegen, die zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen.
(7) Die Konzessionsbehörde ist befugt,
1. zur Überprüfung der Identität der Bewerberinnen oder Bewerber und deren Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung der Geeignetheit erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen,
2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen und
3. Auskünfte zur Überprüfung der Identität der Bewerberinnen oder Bewerber und deren Zuverlässigkeit im glücksspielrechtlichen Sinn von ausländischen Behörden zu erbitten.
Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf die Konzessionsbehörde zur weiteren Überprüfung der Geeignetheit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
Teil 3 Inhalt der Konzession

§ 7 Zugelassene Online-Casinospiele

(1) Inhaberinnen und Inhabern einer Konzession nach diesem Gesetz kann eine Spielerlaubnis nach § 9 für folgende Online-Casinospiele erteilt werden:
1. virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen nach näherer Maßgabe des § 13,
2. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 14 und
3. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 15.
(2) Die §§ 8 bis 12 finden auf alle Spiele nach Absatz 1 Anwendung.

§ 8 Bankhalterspiele

(1) Bankhalterspiele sind solche Spiele, bei denen die Veranstalterin oder der Veranstalter ein zufallsabhängiges Gewinn- und Verlustrisiko trägt und bei denen sie oder er durch die Spielregeln einen Vorteil gegenüber den Teilnehmerinnen oder den Teilnehmern hat, insbesondere Roulette, Baccara, Black Jack, Varianten des Pokerspiels, bei denen die Veranstalterin oder der Veranstalter ein zufallsabhängiges Gewinn- und Verlustrisiko trägt, sowie Trente et quarante.
(2) Kein Bankhalterspiel liegt insbesondere vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ausschließlich eine Plattform für gegeneinander spielende Spielerinnen oder Spieler zur Verfügung stellt.
(3) Virtuelle Automatenspiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sind keine Bankhalterspiele.

§ 9 Erlaubnispflicht

(1) Ein Online-Casinospiel darf nur veranstaltet werden, wenn das konkrete Spiel von der Konzessionsbehörde auf Antrag erlaubt worden ist (Spielerlaubnis). Spielerlaubnisse können mit der Konzession verbunden werden.
(2) Mit dem Antrag sind die beabsichtigten Teilnahmebedingungen, die Spielregeln und eine Beschreibung der beabsichtigten bildlichen Darstellung einzureichen. Außerdem muss ein Zertifikat einer unabhängigen Prüforganisation über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften eingereicht werden. Die Spielerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass das Spiel den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft oder eine Vorschrift dieses Gesetzes der Veranstaltung entgegenstehen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Besorgnis aus der bildlichen Darstellung des Spiels oder der im Spiel verwendeten Musik oder Töne ergibt, insbesondere, wenn sich diese an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet, unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält oder solche Aussagen suggeriert.
(3) Nach Erteilung einer Spielerlaubnis sind Änderungen der Teilnahmebedingungen, der Spielregeln und nicht ganz unerhebliche Änderungen der bildlichen Darstellung der Konzessionsbehörde spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Teilnahmebedingungen und der Spielregeln bedürfen der Erlaubnis der Konzessionsbehörde, auf die Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Bedarf die Änderung keiner Erlaubnis, kann die Konzessionsbehörde die Veranstaltung eines geänderten Online-Casinospiels untersagen, wenn eine Voraussetzung gegeben ist, bei deren Vorliegen eine Spielerlaubnis nach Absatz 2 versagt werden kann. Unterbleibt eine nach Satz 1 erforderliche Anzeige oder wird ein geändertes Online-Casinospiel vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder ohne eine nach Satz 2 erforderliche Erlaubnis veranstaltet, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel.
(4) Die Konzessionsbehörde kann die Spielerlaubnis jederzeit widerrufen, wenn eine Voraussetzung gegeben ist, bei deren Vorliegen eine Spielerlaubnis nach Absatz 2 versagt werden kann. Sie kann die Spielerlaubnis ändern und nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, welche den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder der Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes dienen.
(5) In der Spielerlaubnis sind die Einsätze einer Spielerin oder eines Spielers pro Spiel nach pflichtgemäßem Ermessen der Konzessionsbehörde zu begrenzen. Stehen die vorgesehenen Spielregeln einer Begrenzung der Einsätze entgegen, sind ähnlich wirksame Begrenzungen, wie etwa die Begrenzung des der Spielerin oder dem Spieler während eines Spiels maximal zur Verfügung stehenden Betrages, festzulegen. Die Begrenzungen nach den Sätzen 1 und 2 sollen so gewählt werden, dass die maximal möglichen Einsätze einer Spielerin oder eines Spielers pro Spiel wesentlich geringer sind als die in den Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen maximal möglichen Einsätze.

§ 10 Boni und Rabatte

Boni und Rabatte sind gesondert zu beantragen und müssen von der Konzessionsbehörde genehmigt werden.

§ 11 Verbot des parallelen Spiels

(1) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber dürfen zur Sicherstellung des Verbots nach § 6h Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 derselben Spielerin oder demselben Spieler zur gleichen Zeit nur die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels.
(2) Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden, es sei denn, es besteht an keinem der anzeigten Spiele eine Teilnahmemöglichkeit.

§ 12 Verbot des Punktspiels und der automatischen Einsatzleistung

(1) Einsätze dürfen nur in Euro und Cent erfolgen, Gewinne nur in Euro und Cent ausgewiesen werden. Werden Chips verwendet, müssen diese einen festen, im Voraus in den jeweiligen Teilnahmebedingungen durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber festgelegten Gegenwert in Euro und Cent haben. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.
(2) Einsätze dürfen nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers geleistet werden, die erst nach Beendigung des jeweils vorherigen Spiels oder im Falle mehrerer Setzrunden innerhalb eines Spiels nach Beendigung der vorherigen Setzrunde abgegeben werden darf.
(3) Die Konzessionsbehörde kann in der Spielerlaubnis auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 erlauben, wenn dies zur Durchführung des Spiels entsprechend der vorgesehenen Spielregeln und zur Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwingend erforderlich ist.

§ 13 Virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen

(1) Eine Spielerlaubnis darf nur für virtuelle Nachbildungen der in § 8 Absatz 1 ausdrücklich aufgeführten Spiele und von anderen Bankhalterspielen, die in einer Spielbank in Deutschland angeboten werden oder genehmigt sind, erteilt werden. Geringfügige Abweichungen von den Spielregeln des nachgebildeten Spiels, welche der Umsetzung der Nachbildung geschuldet sind, stehen der Erteilung der Spielerlaubnis nicht entgegen.
(2) In der Spielerlaubnis ist für jedes Spiel eine Mindestspieldauer vorzusehen, die an den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unter Berücksichtigung der üblichen Dauer eines Spiels in der Spielbank und der Besonderheiten des Spielens ohne menschliche Croupière oder menschlichen Croupier festzulegen ist und 5 Sekunden je erforderlicher Einsatzleistung der Spielerin oder des Spielers nicht unterschreiten darf. Die Mindestspieldauer findet Anwendung, wenn nur eine Spielerin oder ein Spieler am selben virtuellen Tisch spielt. Spielen mehrere Spielerinnen oder Spieler am selben Tisch, kann in der Spielerlaubnis eine Mindestspieldauer vorgesehen werden.

§ 14 Live-Übertragungen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen

(1) Eine Live-Übertragung von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung aus den Räumlichkeiten einer nach dem Spielbankgesetz NRW konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen über das Internet erfolgt und die Spielerin oder der Spieler über das Internet Einsätze für ein Bankhalterspiel leisten kann, bei dem die Entscheidung über den Gewinn von einem zukünftigen Ereignis in der Spielbank abhängt. Die Einsatzleistung kann sich sowohl auf ein zukünftiges Ereignis beziehen, welches sowohl für die Spielerinnen und Spieler in der Spielbank als auch im Internet gleichermaßen maßgeblich ist als auch auf ein Ereignis, welches nach den Spielregeln ausschließlich für eine Spielerin oder einen Spieler oder mehrere Spielerinnen oder Spieler im Internet maßgeblich ist.
(2) Veranstalterin oder Veranstalter des Online-Casinospiels ist die Konzessionsinhaberin
oder der Konzessionsinhaber nach diesem Gesetz. Maßgeblich für die Teilnahme über das Internet sind die in der Spielerlaubnis festgelegten Spielregeln einschließlich der Begrenzungen nach § 9 Absatz 5.
(3) Eine Spielerlaubnis für Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen ist zu versagen, wenn
1. der Betrieb der Spielbank durch die Veranstaltung der Live-Übertragung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2. die Aufgabenwahrnehmung der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
3. Rechte der Spielgäste in der Spielbank nicht gewahrt werden oder
4. im Falle der gemeinsamen Teilnahme von Spielerinnen und Spielern in der Spielbank und über das Internet an derselben Spieldurchführung die Chancengleichheit der Spielerinnen und Spieler insbesondere durch unterschiedliche Wahrnehmungsmöglichkeiten beeinflusst sein könnte.
(4) Die Einsatzleistung über das Internet darf in der Spielbank nicht durch das Platzieren von Geld, Spielchips, Jetons oder ähnlichen Gegenständen kenntlich gemacht werden, welche in der Spielbank die Einsatzleistung darstellen oder kennzeichnen.
(5) Die Veranstaltung der Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank darf nur zu den Öffnungszeiten der Spielbank und nur bei Anwesenheit der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW in der Spielbank erfolgen.
(6) Der Einsatz erfolgt ausschließlich von der Spielerin oder dem Spieler an die Veranstalterin oder den Veranstalter und die Gewinnauszahlung erfolgt ausschließlich von der Veranstalterin oder dem Veranstalter an die Spielerin oder den Spieler. Beträge, welche die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nach Absatz 7 erhält, gelten als Vergütung für die Durchführung des Spiels. Diese Vergütung ist dem Bruttospielertrag nach § 19 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW bei der Spielbank, aus welcher die Übertragung erfolgt, hinzuzurechnen und von dem Bruttospielertrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 abzuziehen.
(7) Die Erteilung einer Spielerlaubnis für Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen setzt ferner voraus, dass die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber einen Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Spielbank vorlegt, in dem die Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt sind. Insbesondere ist zu regeln, welche Vorkehrungen zur Einhaltung des Absatzes 3 Nummer 1 bis 4 im laufenden Betrieb zu treffen sind. Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank ist nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet. Reichen die vertraglichen Vereinbarungen nicht aus, um die Einhaltung der Absätze 3 bis 6 zu gewährleisten, ist die Spielerlaubnis zu versagen. Jede beabsichtigte Vertragsänderung ist der Konzessionsbehörde anzuzeigen. Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zugleich Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber nach § 3 des Spielbankgesetzes NRW ist, tritt an Stelle des Vertrages ein Betriebskonzept.
(8) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Absätzen 1 bis 7 bestimmen.

§ 15 Live-Übertragungen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen

(1) Eine Live-Übertragung von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung aus den Räumlichkeiten erfolgt, die nicht zu einer nach dem Spielbankgesetz NRW konzessionierten Spielbank gehören, und die Spielerin oder der Spieler über das Internet Einsätze für ein in diesen Räumlichkeiten durchgeführtes Glücksspiel leisten kann. Eine Spielerlaubnis darf nur für Bankhalterspiele erteilt werden, welche mit Ausnahme von unwesentlichen Abweichungen Bankhalterspielen entsprechen, die in einer Spielbank in Deutschland angeboten werden oder genehmigt sind.
(2) Die Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 müssen in Nordrhein-Westfalen liegen. Aus ihnen darf die Übertragung nur erfolgen, wenn diese Nutzung der Räumlichkeiten zu diesem Zweck von der Konzessionsbehörde erlaubt worden ist. Einer Konzessionsinhaberin oder einem Konzessionsinhaber darf eine Erlaubnis für höchstens zwei Standorte erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit der Konzession verbunden werden. Als ein Standort gilt ein Gebäude oder Gebäudekomplex oder gelten mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe liegende Gebäude oder Gebäudekomplexe. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Standort nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung von Online-Casinospielen geeignet ist oder eine ordnungsgemäße Aufsicht an diesem Standort nicht sichergestellt werden kann. Jeder Standort darf nur von einer Konzessionsinhaberin oder einem Konzessionsinhaber genutzt werden.
(3) Die Anwesenheit von Personen, die nicht der Durchführung der genehmigten Spiele dienen, oder die sich nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zulässigerweise in den Räumlichkeiten aufhalten, ist verboten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, um eine Anwesenheit zu verhindern. Sobald sie oder er Kenntnis von der Anwesenheit unberechtigter Personen erhält, hat sie oder er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
(4) Eine Teilnahme an den in den Räumlichkeiten nach Absatz 1 durchgeführten Spielen ist nur über das Internet zulässig. Eine Teilnahme von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten befinden, ist verboten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, um in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Spielteilnahme zu verhindern. Sobald sie oder er Kenntnis von derartigen Spielteilnahmen erhält, hat sie oder er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
(5) Der Glücksspielaufsicht und den von dieser beauftragten Dritten ist auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten nach Absatz 1 zu gewähren. Absatz 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(6) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Belegenheit, Ausstattung und Überwachung der anderen Räumlichkeiten im Sinne von Absatz 1 bestimmen.
Teil 4 Glücksspielaufsicht

§ 16 Aufsicht

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die von Online-Casinospielen ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Online-Casinospiele geltenden Rechtsvorschriften und die in der Konzession enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Des Weiteren ist die Aufsicht zuständig für Maßnahmen im Fall der unerlaubten Werbung für nach diesem Gesetz erlaubter Online-Casinospiele. § 20 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium trifft seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist neben den Maßnahmen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 insbesondere berechtigt
1. den gesamten Betrieb der Online-Casinospiele zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
2. alle dem Betrieb der Online-Casinospiele dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers einzusehen und
3. die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Software-Upgrades, von seiner Zustimmung und gegebenenfalls von einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, auf Kosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, abhängig zu machen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann ferner jederzeit
1. unverzügliche Auskunft über den gesamten Betrieb verlangen,
2. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen,
3. Spieltische, technische Anlagen und Teile hiervon außer Betrieb nehmen oder versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren und
4. bei eingesetzter Software entsprechend der Nummer 3 handeln.
(4) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.
(5) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 17 Safe-Server, Verwaltungsvereinbarung mit einem anderen Land oder der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder

(1) Die Auswertung der auf dem Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorhandenen Daten obliegt vorbehaltlich der folgenden Absätze der nach § 16 zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Auswertung kann aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung durch eine Behörde oder Einrichtung eines anderen Landes, insbesondere durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, erfolgen. In der Verwaltungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die nach § 16 zuständige Behörde
1. regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, geeignete Auswertungsberichte erhält und
2. jederzeit Auswertungen und Informationen anfordern oder selbst erstellen kann, die geeignet sind, die Aufsicht über die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber auch in Bezug auf einzelne nach § 9 Absatz 1 erlaubte Spiele auszuüben.
In der Verwaltungsvereinbarung sind die Kostenerstattungen an die die Auswertung durchführende Stelle zu regeln.
(3) Zuständigkeiten nach diesem Gesetz werden von einer Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht berührt. Für Maßnahmen der Glücksspielaufsicht bleibt die nach § 16 zuständige Behörde zuständig. Ein Übergang der Fachaufsicht auf Behörden des anderen Landes ist damit nicht verbunden.

§ 18 Mitteilungspflicht

Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Konzessionen zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
Teil 5 Steuern

§ 19 Steuergegenstand

(1) Im Internet angebotene Online-Casinospiele unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn die Spielerin oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. Erfolgt die Spielteilnahme an einem Online-Casinospiel über ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 an einem im Inland auf Grundlage des § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubten Angebot, gelten die Handlungen als in dem Land der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, welches das Online-Casinospiel selbst veranstaltet, erlaubt oder konzessioniert hat.
(2) Online-Casinospiele im Sinne des Absatzes 1 sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet.

§ 20 Bemessungsgrundlage

(1) Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den der Spieleinsatz den Gewinn der Spielerinnen und Spieler übersteigt, der diesen nach den Spielregeln zusteht.
(2) Spielverluste eines Spieltags werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet.

§ 21 Steuersatz

Die Online-Casinospielsteuer beträgt 30 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 20. Die Online-Casinospielsteuer erhöht sich für den Teil der Bruttospielerträge, der 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigt, auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 20.

§ 22 Anrechnung

Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer nach § 21 um die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich entrichtete Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt sind. Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Online-Casinospielsteuer von den zu berücksichtigenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.

§ 23 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels. Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne des Teils 5 dieses Gesetzes ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

§ 24 Steuerentstehung

Die Online-Casinospielsteuer entsteht mit Ablauf des Anmeldungszeitraums, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde.

§ 25 Steueranmeldung und -entrichtung

(1) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat die Online-Casinospielsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat für die Online-Casinospielsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Casinospielsteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(3) In den Fällen des § 22 hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner als Anlage zur Steueranmeldung neben einem Nachweis über die im Anmeldungszeitraum entrichtete und anzurechnende Umsatzsteuer, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt ist, auch eine Aufstellung einzureichen, aus der sich deren betragsmäßige Ermittlung ergibt.

§ 26 Steuerliche Beauftragte oder Steuerlicher Beauftragter

(1) Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels ihren oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat sie oder er der zuständigen Finanzbehörde eine steuerliche Beauftragte oder einen steuerlichen Beauftragten im Bundesgebiet zu benennen.
(2) Steuerliche Beauftragte oder steuerlicher Beauftragter kann sein, wer ihren oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat, gegen deren oder dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die oder der, soweit sie oder er nach dem Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Die oder der steuerliche Beauftragte hat die in den § 24 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Die oder der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 19 neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 27 Aufzeichnungspflichten

(1) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, für jedes Online-Casinospiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Casinospielsteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 benannt, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser oder diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1. Name und Anschrift der Spielerin oder des Spielers,
2. Bruttospielertrag,
3. Höhe der Steuer,
4. Höhe der entrichteten und anzurechnenden Umsatzsteuer (§ 22) und
5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

§ 28 Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen

Das örtlich zuständige Finanzamt für die Besteuerung von Online-Casinospielen wird durch Rechtsverordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bestimmt.

§ 29 Besteuerungsverfahren

(1) Bei der Zahlung der Online-Casinospielsteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
(2) Wird die Online-Casinospielsteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden.

§ 30 Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen

(1) Wer ein Online-Casinospiel im Sinne des § 19 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen:
1. Name,
2. Gewerbe,
3. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs,
5. Art des Angebots der Online-Casinospiele (virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und beziehungsweise oder Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet) und
6. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.
(2) Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 bestellt worden, ist diese oder dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich zu benennen.

§ 31 Anwendung der Abgabenordnung

Für die Online-Casinospielsteuer gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke

Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten auf Ersuchen gegenüber einer nationalen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren oder verwerten, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Glücksspielaufsicht liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

§ 33 Nachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Online-Casinospielsteuer sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme am Online-Casinospiel ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

§ 34 Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Online-Casinospielsteuer ist die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Online-Casinospiels stehen.

§ 35 Verwendung der Mittel

Die Online-Casinospielsteuer ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für Maßnahmen der Spielsuchtprävention und die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele.
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 nicht jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Online-Casinospielen maßgeblichen Umstände gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 8 unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigt,
2. gegen eine aufgrund von § 3 Absatz 4 in der Konzession erlassene Nebenbestimmung verstößt,
3. entgegen der Vorgaben aus § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt,
4. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 selbst oder durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
5. nicht zugelassene Glücksspiele nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 veranstaltet,
6. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sicherstellt,
7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Casinospiels nicht durch geeignete Tests sicherstellt, dass das Spiel auf der Spielplattform korrekt funktioniert,
8. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass der Glücksspielaufsicht oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit Zutritt zu allen Räumen, aus denen Live-Übertragungen erfolgen, gewährt wird,
9.  entgegen § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb teilnehmen lässt,
10. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 ohne vorherigen Antrag bei der Konzessionsbehörde eine Konzession überträgt oder zur Ausübung einer Dritten oder einem Dritten überlässt,
11. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 das Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise das vertragliche Verhältnis nicht beendet,
12. entgegen § 5 Absatz 2 Online-Casinospiele solchen Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben,
13. entgegen § 5 Absatz 3 ohne Antrag bei der Konzessionsbehörde ein von § 5 Absatz 2 abweichendes Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession anwendet,
14. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Online-Casinospiele eingesetzt werden, für die vor der Inbetriebnahme ein Zertifikat einer unabhängigen Prüforganisation über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften bei der Konzessionsbehörde eingereicht wird,
15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 Änderungen der Teilnahmebedingungen, der Spielregeln und nicht ganz unerhebliche Änderungen der bildlichen Darstellung nicht oder nicht rechtzeitig der Konzessionsbehörde anzeigt,
16. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 ohne Erlaubnis eine wesentliche Änderung der Teilnahmebedingungen oder der Spielregeln vornimmt,
17. entgegen der nach § 9 Absatz 5 Satz 1 von der Konzessionsbehörde bestimmten Begrenzungen der Einsätze höhere Einsätze zulässt,
18. entgegen § 10 ohne Genehmigung Boni oder Rabatte gewährt,
19. entgegen § 12 Absatz 1 Einsätze nicht nur in Euro und Cent erfolgen lässt oder Gewinne nicht nur in Euro und Cent ausweist,
20. entgegen der nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der Spielerlaubnis festgelegten Mindestspieldauer eine geringere Spieldauer dem Online-Casinospiel zugrunde legt,
21. entgegen § 14 Absatz 5 Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank außerhalb der Öffnungszeiten der Spielbank oder bei Abwesenheit der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW in der Spielbank durchführt,
22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Übertragungen aus Räumlichkeiten vornimmt, für die keine Genehmigung der Konzessionsbehörde erteilt worden ist,
23. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Teilnahme an den in den Räumlichkeiten nach § 15 Absatz 1 durchgeführten Spielen von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten befinden, zulässt,
24. entgegen § 15 Absatz 5 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Glücksspielaufsicht oder einer von dieser beauftragten Person den Zutritt zu einem Raum, der der Veranstaltung von Online-Casinospielen dient, verwehrt,
25. beauftragten Person die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen verwehrt,
26. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 eine erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Software-Upgrades, ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder ohne Vorlage eines von der Aufsichtsbehörde geforderten Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle vornimmt,
27. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 der Aufsichtsbehörde keine Auskunft über den Betrieb erteilt oder
28. nach § 16 Absatz 3 Nummer 3 Spieltische, technische Anlagen und Teile hiervon, die außer Betrieb genommen oder versiegelt worden sind, wieder in Betrieb nimmt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 und 3 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Dieses ist auch die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Falle von Verstößen durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Zusammenhang mit dem Angebot von Online-Casinospielen und im Falle von Verstößen im Zusammenhang mit der Werbung hierfür.

§ 37 Verordnungsermächtigungen

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, welche Nachweise das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium anfordern darf, um die Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und die Sachkunde im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 zu prüfen.
(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche und nähere Vorschriften zu erlassen darüber,
1. welche zusätzlichen allgemeinen Anforderungen an die zu erlaubenden Glücksspiele, die als Online-Casinospiele angeboten werden sollen, in technischer und glücksspielrechtlicher Sicht zu stellen sind,
2. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erforderlich sind,
3. welche Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Datenschutzes von Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern in der Spielbank im Rahmen des § 14 zu treffen sind,
4. welche Anforderungen an die Auswahl und die Qualifikation des mit dem Spielbetrieb in anderen Räumlichkeiten zur Live-Übertragung im Sinne von § 15 betrauten Personals einschließlich der leitenden Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, die für den Bereich der Live-Übertragung aus anderen Räumlichkeiten verantwortlich sind,
5. welche Anforderungen an die Bauart und an etwaige elektronische Komponenten eingesetzter mechanischer und elektronischer Spielgeräte und Spieltische, an am Spielablauf beteiligte IT-Komponenten, an die technische Überwachung sowie an den Spielbetrieb in anderen Räumlichkeiten zur Live-Übertragung im Sinne von § 15 zu stellen sind,
6. welche Anforderungen an die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zum Schutz vor externen oder internen Manipulations- und Betrugsversuchen zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich der IT-Komponenten und der Programme, die für die virtuellen Nachbildungen von Bankhalterspielen im Sinne von § 13 eingesetzt werden,
7. welche Anforderungen an die Inbetriebnahme neuer Online-Casinospiele, IT-Komponenten und Software-Updates zu stellen sind, insbesondere wie und durch wen die Funktionsfähigkeit und die Manipulationssicherheit geprüft wird und wie das Verfahren zur Inbetriebnahme ablaufen soll,
8. welche Anforderungen an die eingesetzten IT-Komponenten und Software-Programme zu stellen sind, in welchen Zeiträumen durch wen Kontrollen zu erfolgen haben sowie welche Qualifikation an die Prüforganisation zu stellen sind,
9. wie und mit welchen Sicherheitsvorkehrungen die Gewinne, Verluste sowie Ein- und Auszahlungen der Spielerinnen und Spieler in Zusammenhang mit den Online-Casinospielen auf dem Spielerkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verbucht werden,
10. welche Anforderungen an den Safe-Server nach § 6i Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu stellen sind,
11. welche Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 5 Absatz 2 zu stellen sind und
12. dass die Erwerberin oder der Erwerber über eine Innenrevision verfügen muss, welche Aufgaben diese hat und welche Anforderungen an die Innenrevision und die darin beschäftigten Personen zu stellen sind.
(3) Die Verordnungsermächtigungen für das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium in § 14 Absatz 8, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 und die Verordnungsermächtigung für das für Finanzen zuständige Ministerium in § 28 bleiben unberührt.

§ 38 Medienaufsicht

Die Vorgaben des Medienstaatsvertrages vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt

§ 39 Berichts- und Evaluationspflicht

Dieses Gesetz ist in seinen wesentlichen Inhalten von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fortlaufend zu evaluieren. Dem Landtag ist hierüber in der Regel alle fünf Jahre, mindestens aber einmal in jeder Legislaturperiode, Bericht zu erstatten.

§ 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie Für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie Für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister der Justiz
Die Ministerin für Verkehr
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft sowie Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).

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