Verordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die besonderen Schulungen des Personals von Spielhallen im Land Nordrhein-Westfalen (Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW - SuSchVO NRW)
Verordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die besonderen Schulungen des Personals von Spielhallen im Land Nordrhein-Westfalen (Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW - SuSchVO NRW)
Vom 6. Oktober 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Nummer 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), der durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Teil 1 Unterrichtung von Betreiberinnen, Betreibern und Leitungen von Spielhallen und Erwerb des Sachkundenachweises
§ 1 (Fn 2) Zweck der Unterrichtung und des Sachkundenachweises
(1) Zweck der Unterrichtung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ist es, den Betreiberinnen und Betreibern und den Leitungen von Spielhallen zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln, damit sie in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb der Spielhalle verstärkt berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können. Leitungen von Spielhallen im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Personen, die von der Betreiberin oder dem Betreiber zur Leitung der Spielhalle vertraglich beauftragt worden sind. Den vertraglich beauftragten Personen im Sinne des Satzes 2 sind für den Fall, dass die Betreiberin oder der Betreiber keine Person vertraglich zur Leitung bestimmt hat, die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen vor Ort im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt.
(2) Zweck des Erwerbs des Sachkundenachweises ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die in Absatz 1 genannten Personen die zusätzlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen erworben haben.
§ 2 Zuständige Stelle für die Unterrichtung
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer des Landes erfolgen, die diese anbietet.
§ 3 Verfahren der Unterrichtung
Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 14 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Anzahl der zu unterrichtenden Personen 20 nicht übersteigen sollte.
§ 4 Inhalt der Unterrichtung
Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 1 die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Rechts- und Sachgebiete:
1. Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung,
2. Spielhallenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen,
3. Jugendschutzrecht,
4. Prävention und Spielerschutz und
5. Datenschutz und Aufzeichnungspflichten.
§ 5 Gegenstand der Prüfung zum Sachkundenachweis
Gegenstand der anschließenden Prüfung zum Sachkundenachweis sind die in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Sachgebiete. Die Prüfung hat sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete zu erstrecken.
§ 6 Zuständige Stelle für die Prüfung zum Sachkundenachweis
Die anschließende Prüfung zum Sachkundenachweis nimmt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung nach § 3 ab.
§ 7 (Fn 3) Verfahren und Prüfung zum Sachkundenachweis
(1) Der Sachkundenachweis besteht aus einer Unterrichtung mit anschließender schriftlicher Prüfung (Sachkundenachweis). Die die Unterrichtung mit anschließender Prüfung durchführende Person muss für die Prüfungsgebiete geeignet sein. Es dürfen nur Dozierende eingesetzt werden, die auch über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen. Die schriftliche Prüfung ist bei der zuständigen Stelle vor Ort durchzuführen. Sie kann, unter Beachtung der Schriftform, in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils sechs Fragen zu jedem der in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten fünf Rechts- und Sachgebiete. Zu den Fragen können Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, von denen eine oder mehrere richtig ist. Die Fragen sind aus einem Pool von mindestens 25 Fragen je Rechts- und Sachgebiet zu entnehmen, wobei die Auswahl der Fragen für jede Prüfung neu stattfinden muss und sicherzustellen ist, dass inhaltsgleiche Prüfungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht stattfinden. Die Industrie- und Handelskammer ist verpflichtet, den Fragenpool kontinuierlich zu aktualisieren, mindestens einmal pro Jahr zu ändern und dem für Glücksspiel zuständigen Ministerium sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, müssen je Frage mindestens vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben und die Reihenfolge der Antwortmöglichkeiten in regelmäßigen Abständen gewechselt werden. Die durchführenden Personen sind der unvoreingenommenen, neutralen Durchführung verpflichtet. Sie stellen sicher, dass die Prüfungsaufgaben geheim gehalten werden.
(3) Die Leistung der geprüften Person ist mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
1. insgesamt von den nach Absatz 2 Satz 1 zu stellenden und in die Wertung einfließenden Fragen mindestens 70 Prozent,
2. von den Fragen zu den Rechts- und Sachgebieten nach § 4 Nummer 1 bis 4 jeweils mindestens vier Fragen und
3. von den Fragen zu dem Rechts- und Sachgebiet nach § 4 Nummer 5 mindestens drei Fragen
richtig beantwortet worden sind. Sofern eine Frage aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht in die Bewertung einfließt, reduziert sich die Zahl der in dem jeweiligen Rechts- und Sachgebiet mindestens zu beantwortenden Fragen entsprechend. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, gilt eine Antwort als richtig, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.
(4) Die Mitnahme der Prüfungsfragen, das Abfotografieren oder Kopieren durch die geprüfte Person oder andere Personen ist verboten.
(5) Das Nähere zum Ablauf der Prüfung einschließlich der Prüfungsdauer bestimmt die Industrie- und Handelskammer.
(6) Die Industrie- und Handelskammer, die die Prüfungen abnimmt, ist verpflichtet, die Prüfungsunterlagen der geprüften Personen für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren.
(7) Die Prüfung darf nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden.
§ 8 Sachkundenachweis
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus, wenn die geprüfte Person an der Unterrichtung nach §§ 3 und 4 teilgenommen und die anschließende Prüfung nach den §§ 5 bis 7 bestanden hat.
Teil 2 Besondere Schulungen des Personals von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand
§ 9 (Fn 4) Ziele, Zeitpunkt und Häufigkeit der Schulungen
(1) Das Personal von Verbundspielhallen gemäß § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und von Spielhallen mit geringerem Mindestabstand gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag muss zusätzlich zur Personalschulung für Spielhallen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme besonders geschult werden (besondere Schulung). Abweichend von Satz 1 kann die besondere Schulung des Personals innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme erfolgen, sofern die Anmeldung für die besondere Schulung nachweislich unmittelbar nach Arbeitsaufnahme vorgenommen wird. Ziel der besonderen Schulung ist die Information über die Herausforderungen und Besonderheiten von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand im Vergleich zu Einzelspielhallen, insbesondere in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz. Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist. Die Schulung ist alle zwei Jahre verpflichtend zu wiederholen.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen Schulung ist die erfolgreiche Absolvierung der Personalschulung für Spielhallen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021.
§ 10 Zulassung von Schulungsträgern für besondere Schulungen, Voraussetzungen für eine Zulassung
(1) Die Zulassung von Schulungsträgerinnen und Schulungsträgern erfolgt auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form durch das für Gesundheit zuständige Ministerium.
(2) Schulungsträgerinnen und Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.
(3) Es dürfen nur Dozierende eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen sowie über die in § 9 Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse verfügen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung für besondere Schulungen sind beizufügen:
1. Nachweis der Schulungsträgerin oder des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
2. Schulungskonzept, in dem insbesondere Aufbau, Inhalte, Dauer und Organisation der Schulungsmaßnahmen dargestellt werden,
3. Qualifikationsnachweise der Dozierenden,
4. Handreichung für die Teilnehmenden,
5. Einverständniserklärung, dass die Schulung mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abschließt, in der sich die Schulungsträgerin oder der Schulungsträger davon überzeugt hat, dass die Teilnehmenden mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut sind und eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 ausgegeben wird und
6. Verpflichtungserklärung, dass die in § 11 geregelten Schulungsinhalte vermittelt werden.
§ 11 Zentrale Schulungsinhalte, Dauer und Nachweis der besonderen Schulungen
(1) Die Schulung muss mindestens drei Unterrichtsstunden umfassen und in Präsenz durchgeführt werden.
(2) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, insbesondere im Bereich Spieler- und Jugendschutz erfolgen. Folgende Inhalte sind zu vermitteln:
1. Hintergrund und Ziel der Schulung,
2. Unterschiede von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand zu Einzelspielhallen und deren Auswirkungen auf den Jugend- und Spielerschutz,
3. Reflektion der persönlichen Aufgaben in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz und
4. Maßnahmen des Unternehmens für Jugend- und Spielerschutz in Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand.
(3) Die Schulung muss mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abschließen. Die Schulung gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat und sich die Schulungsträgerin oder der Schulungsträger durch die schriftliche Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass die oder der Teilnehmende mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist durch eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Kraft getreten am 16. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1157, ber. S. 1186); geändert durch Verordnung vom 31. August 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 24. September 2022. |
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§
1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 31. August 2022 (GV. NRW. S. 948),
in Kraft getreten am 24. September 2022. |
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§ 7
Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2022 (GV. NRW. S. 948),
in Kraft getreten am 24. September 2022. |
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§
9 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 31. August 2022 (GV. NRW. S. 948),
in Kraft getreten am 24. September 2022. |
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Fn 5 |
Anlage
2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2022 (GV. NRW. S. 948),
in Kraft getreten am 24. September 2022. |
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Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Normverlauf ab 2000: Fassung vom 16.10.2021 bis 23.09.2022 mit Anlagen Fassung vom 24.09.2022 bis heute (aktuelle Seite)