Spielordnung NRW
Spielordnung NRW
Vom 18. November 2020 (Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a))
Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Allgemeine Zutrittsvoraussetzungen
(1) Der Besuch der Spielbank, inklusive aller zu ihr gehörenden Räumlichkeiten, ist für Spielerinnen und Spieler nur nach einer vorherigen Anmeldung und mit einer Eintrittskarte gestattet. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anmeldung kann von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde für gastronomische Betriebe erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein Zutritt aus diesem Bereich in die Spielsäle nicht möglich ist, ohne dass eine Anmeldung im Sinne des Satzes 1 und des Absatzes 2 zuvor erfolgt.
(2) Die Anmeldung erfolgt an der Rezeption. Die Spielerinnen und Spieler haben sich dort auszuweisen, damit ihre Identität kontrolliert und festgehalten werden kann. Zur Identitätsfeststellung muss ein gültiger amtlicher Ausweis vorgelegt werden, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies kann insbesondere ein nach inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz sein.
(3) Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-Gästekarten ausgegeben. Sie sind nicht übertragbar. Zeit-Gästekarten dürfen nur für höchstens ein Jahr ausgegeben werden und verlieren automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung ihre Gültigkeit. Sie müssen mindestens den vollständigen Namen der Spielerin oder des Spielers enthalten sowie einen Identifizierungscode, mit dem ein unmittelbarer Zugriff auf die Besucherdatei zwecks Abgleich im Sinne des Absatzes 2 mit dem nach § 2 Absatz 2 zu hinterlegenden Identifikationspapier möglich ist. Bei jeder Ausstellung einer Zeit-Gästekarte muss ein Identifikationspapier im Sinne des Absatzes 2 von der Spielerin oder dem Spieler vorgelegt werden. Mit diesem Identifikationspapier muss ein Abgleich mit dem nach § 2 Absatz 2 hinterlegten Identifikationspapier erfolgen, ob seit dem letzten Besuch eine Änderung der Daten nach § 2 Absatz 1 stattgefunden hat. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Spielerinnen und Spieler die Spielordnung und die Spielregeln an. Auf die Anerkennung durch das Betreten der Spielbank müssen sie vorher in geeigneter Weise hingewiesen werden.
(4) Der Zutritt ist gesperrten Personen nach § 9 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), insbesondere minderjährigen Spielerinnen und Spieler, nicht gestattet.
§ 2 Besucherdatei
(1) Zum Zwecke der Einlasskontrolle und der Speicherung der vom Spiel ausgeschlossenen Personen hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nach § 9 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW eine Besucherdatei zu führen, in der folgende personenbezogene Daten, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind, gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Anschrift,
5. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises und
6. falls vorhanden, den Beginn und das Ende von Sperren.
Zusätzlich werden die Daten des Satz 1 Nummer 1 bis 4 der vom Spiel nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Spielbankgesetzes NRW ausgeschlossenen Personen in der Besucherdatei gespeichert.
(2) Bei der erstmaligen Anmeldung und bei neu vorgelegten Identifikationspapieren hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber von dem im Rahmen der Anmeldung nach § 1 Absatz 2 vorgelegten Identifikationspapier eine Kopie oder einen Scan erstellen zu lassen und in der Besucherdatei zu hinterlegen. Bei jedem Besuch muss zur Identifizierung ein Abgleich der Person mit dem Foto der gespeicherten Kopie oder des Scans erfolgen.
(3) Die Daten in der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch der betreffenden Person folgenden fünf Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.
(4) Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen.
§ 3 Spielersperren
Unter den Voraussetzungen des § 10 des Spielbankgesetzes NRW in Verbindung mit der Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] können Spielerinnen und Spieler vom Spielbankbesuch gesperrt werden. Dabei kann es sich um Selbstsperren, Fremdsperren oder Störersperren handeln.
§ 4 Zugelassene Spiele und Spielregeln
(1) In Nordrhein-Westfalen regeln grundsätzlich die Konzession, die Betriebserlaubnisse und Satz 2, welche Glücksspiele in den Spielbanken zugelassen sind. Ohne besondere Erlaubnis hinsichtlich der Art des Glücksspiels sind zugelassen:
1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots,
2. Automatenspiele und
3. semi-live Spiele, bei denen das jeweilige Klassische Spiel live unter Beteiligung von Spielbankpersonal an Terminals gespielt wird.
Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde kann zusätzlich zu den nach Satz 2 und in der Betriebserlaubnis genehmigten weitere Glücksspiele, inklusive der Spielregeln, auf Antrag widerruflich zulassen. Die Anzahl der zugelassenen Glücksspiele regelt entweder die Betriebserlaubnis oder die Genehmigung nach Satz 3. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit können Auflagen zu den nach Satz 2 oder 3 zugelassenen Glücksspielen erlassen werden. Jede Änderung des technischen Ablaufs, der Präsentation oder der Durchführung eines Glücksspiels bedarf der Genehmigung der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde. Die nach Satz 1 grundsätzlich zugelassenen Glücksspiele dürfen nur mit genehmigten Spielregeln in der Spielbank angeboten werden.
(2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen, internationalen und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich, vor der Einlasskontrolle, deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielerinnen und Spieler verbindlich.
(3) Sonderveranstaltungen sind nur nach vorheriger, rechtzeitiger Anzeige bei der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde erlaubt. Diese prüft, ob die Sonderveranstaltung genehmigungspflichtig ist, keine unzulässige Werbung darstellt und mit den Zielen des § 1 des Spielbankgesetzes NRW vereinbar ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde berechtigt, Unterlagen über die geplante Sonderveranstaltung anzufordern, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, des Umfangs der Veranstaltung, des Ablaufs und des Teilnehmerkreises.
§ 5 Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken, zum Beispiel Jetons, Plaques, Values, Wheel Checks, Token, Tickets, oder in Bargeld in gültiger inländischer Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Jede Spielerin und jeder Spieler ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn sie oder er den Einsatz durch das mit der Spielabwicklung beauftragte Personal setzen lässt.
(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen beziehungsweise an den Spielautomaten bekannt gegeben.
(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Automatenspiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung
(4) Gewinne und Einsätze, die von einer Spielerin oder einem Spieler nachträglich gefordert werden, werden ausgezahlt, wenn sie ihr oder ihm für den betreffenden Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.
(5) Die Spielbanken können Spielmarken zur Sicherung des ordnungsgenäßen Spiels jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(6) Gewinnbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausgabe von Schecks über rückgetauschte Gelder ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann Voraussetzungen für seine Spielbanken verbindlich festlegen, unter denen ausnahmsweise Schecks ausgegeben werden dürfen. Die Ausnahmeregelungen sind der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde zuvor zur Genehmigung vorzulegen.
§ 6 Verhaltensregeln
(1) Jede Spielerin und jeder Spieler ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und die erforderlichen Dokumente zur Identitätsfeststellung vorzuweisen.
(2) Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Spielerinnen und Spielern und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln ist die Spielbankleitung oder deren Beauftragte.
(3) Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen, jegliche Art der Manipulation ist nicht erlaubt. Insbesondere verboten sind:
1. ein Zusammenwirken von Spielerinnen und Spielern zur Umgehung von Höchsteinsätzen,
2. ein Zusammenwirken der Spielerinnen und Spieler untereinander oder mit dem Personal, mit dem Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen oder
3. die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art, zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone, zum Zwecke der Einflussnahme auf den Spielablauf.
§ 7 Bekanntgabe der Spielordnung und weiterer Regelungen
Ein Abdruck dieser Spielordnung, der Spielregeln sowie der Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Spielersperre sind in den Spielsälen und im Eingangsbereich jeder Spielbank, vor der Einlasskontrolle, deutlich sichtbar auszuhängen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern
Der Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a). |
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