Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW
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Verordnung über das Losverfahren zur Auswahl bei konkurrierenden Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW)

Verordnung über das Losverfahren zur Auswahl bei konkurrierenden Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW)
Vom 25. Februar 2020 (Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159))
Auf Grund des § 13 Absatz 13 Satz 2 und des § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) § 13 Absatz 13 Satz 2 neu gefasst und § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 2) Anwendbarkeit

Diese Verordnung findet auf den gemäß § 5 Absatz 4 Satz 9 der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fall Anwendung.

§ 2 (Fn 2) Losverfahren

(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern dem Losentscheid keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen und die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens keine Einigung gemäß § 13 Absatz 14 Satz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert worden ist, über die Beanspruchung des Standortes herstellen können.
(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, zuzustellen. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 3 (Fn 2) Zwingende rechtliche Gründe

Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids entgegenstehen kann:
1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,
2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und
3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.

§ 4 (Fn 2) Auswahlentscheidung

(1) Zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern ist eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der in § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zu treffen. Die Gründe des § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens hat eine Abwägung stattzufinden, welchem der Gründe im Falle des Vorliegens größeres Gewicht beizumessen ist.
(2) Tatsachen im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit führen würden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.
Der Minister des Innern
Der Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

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