Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Vom 13. November 2012 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524))
§ 1 Zustimmung
Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
(2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 gegenstandslos werden, gilt sein Inhalt ab dem 1. Juli 2012 in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht, mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
(3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
(4) Im Falle des Absatzes 2 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle des Absatzes 3 bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Anlagen: Anlage 1
Fussnoten
GV. NRW. S. 524; ber. 2017 S. 319. Obsolet durch Nachfolgeregelung. |
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Glücksspielstaatsvertrag (Anlage) geändert durch Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 105). |
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