Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR
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Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)
Vom 1. Februar 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 2, 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und mit Genehmigung des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ erlassen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Übersicht der Meisterprüfung
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Kapitel 2 Meisterprüfung in den Teilen I und II
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 4 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Kapitel 3 Meisterprüfung in den Teilen III und IV
§ 5 Anforderungen an die Teile III und IV
Kapitel 4 Prüfungsausschüsse für die Teile I und II
§ 6 Errichtung
§ 7 Zusammensetzung und Berufung
§ 8 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit
§ 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 10 Geschäftsführung
§ 11 Verschwiegenheit
Kapitel 5 Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
§ 13 Anmeldung zur Prüfung
§ 14 Entscheidung über die Zulassung
Kapitel 6 Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II
§ 15 Prüfungstermine
§ 16 Prüfungsaufgaben
§ 17 Nichtöffentlichkeit
§ 18 Leitung und Aufsicht
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Kapitel 7 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II
§ 22 Bewertung
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Bescheinigungen
§ 25 Nicht bestandene Prüfung
Kapitel 8
Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II
§ 26 Wiederholungsprüfung
Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II
§ 27 Berücksichtigung besonderer Belange
§ 28 Rechtsmittel
§ 29 Prüfungsunterlagen
§ 30 Gebühren
§ 31 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
§ 32 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Kapitel 10 Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV
§ 33 Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen
Kapitel 11 Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung
§ 34 Meisterprüfungszeugnis, Meisterbrief
§ 35 Meistertitel
Kapitel 12 Schlussbestimmungen
§ 36 Genehmigung, Inkrafttreten
Kapitel 1 Übersicht der Meisterprüfung

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:
1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) sowie der Arbeitsprobe (Teil I b),
2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“,
3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) und
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).
(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung sowie die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses und des Meisterbriefes.
Kapitel 2 Meisterprüfung in den Teilen I und II

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb entsprechend seines Berufsbildes selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im Tätigkeitsbereich des Straßenwärtermeisters/der Straßenwärtermeisterin anwenden,
2. Kundenwünsche ermitteln, Kundenberatung durchführen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
3. Leistungsbedarf erkennen, analysieren, beurteilen, bewerten und dokumentieren sowie Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen erstellen,
4. Leistungen ausschreiben, Angebote beurteilen, prüfen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den Beteiligten abstimmen,
5. Qualität der ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,
6. Ausgeführte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,
7. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,
8. Aufträge für die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,
9. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für den Straßenbau und die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften, die für einen Antrag im behördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind, erstellen,
10. Vermessungsarbeiten durchführen, kontrollieren und auswerten,
11. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe durch Wahrnehmung und Sichtprüfung beurteilen,
12. Überwachung der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben; Gründungen sowie die Sicherung von Bauwerken,
13. Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen, überwachen und deren Einbautechniken anwenden,
14. Ver- und Entsorgungseinrichtungen planen, herstellen und überwachen,
15. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten einschließlich Unterbau planen, herstellen und überwachen,
16. Beurteilung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, zum Beispiel Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und an den Lagern,
17. Bauteile und Bauwerke rückbauen und die umweltgerechte Entsorgung veranlassen,
18. Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,
19. Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme planen, organisieren und überwachen,
20. Fahrbahnmarkierungen planen, herstellen und überwachen,
21. Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen und
22. Winterdienst planen, durchführen und überwachen, zum Beispiel Räum-, Streu- und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte, Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz.

§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1. eine Meisterprüfungsarbeit (Teil I a),
2. eine Arbeitsprobe (Teil I b).
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht Stunden nicht überschreiten und ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten beinhalten.
(3) Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.
(4) Teil I der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dabei muss sowohl die Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) als auch die Arbeitsprobe (Teil I b) mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Wird innerhalb des Teil I a der Meisterprüfung in zwei Bereichen die Note „mangelhaft“ oder in einem Bereich der Teile I a und I b die Note „ungenügend“ erzielt, so ist dieser Teil der Meisterprüfung nicht bestanden. Über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.
(5) Die Meisterprüfungsarbeit soll im Regelfall aus einer zusammenhängenden Problemlösung bestehen, die sich aus Teilen der nachfolgenden Bereiche zusammensetzt:
1. Betriebswirtschaftliche Planung von Unterhaltungsarbeiten, zum Beispiel mit:
a) Fahrzeug- und Geräteausstattung (Varianten),
b) Deckungsbeitragsrechnung,
c) Nutzwertanalyse und
d) Kalkulation der Arbeit.
2. Erstellung von Jahresarbeitsplänen für Straßenerhaltungsarbeiten, zum Beispiel mit:
a) Auswertung von Betriebsabrechnungsbögen,
b) Personaleinsatz,
c) Fahrzeug- und Geräteeinsatz und
d) Vergabeanteil an Unternehmen.
3. Organisation des Winterdienstes, zum Beispiel mit:
a) Netzanalyse,
b) Erstellung von optimierten Winterdienstplänen,
c) Vergabe von Arbeiten an Winterdienstunternehmen und
d) Ausstattung des Netzes mit Streuguthallen.
4. Verkehrstechnische Planungen, zum Beispiel mit:
a) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
b) abweisenden Schutzeinrichtungen und
c) Fahrbahnmarkierungen.
5. Baumaßnahmen für eine Straße vorschlagen und entwerfen, zum Beispiel mit:
a) Aufnahme der Straße in Lage, Höhe und im Querprofil,
b) Entwurf,
c) Massenberechnung,
d) Kostenanschlag und
e) Ausschreibung.
(6) Die Arbeitsprobe soll mindestens Arbeiten aus den Bereichen
1. Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und
2. Vermessung
enthalten. Das Fachgespräch ist für jeden dieser Bereiche auf höchstens 10 Minuten zu begrenzen.
(7) Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten Einzelbewertungen gebildet.

§ 4 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Der Teil II der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“. In den vorstehenden Prüfungsbereichen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und/oder rechnerisch beziehungsweise zeichnerisch darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Straßeninstandhaltung:
a) Bau- und Erhaltungsarbeiten an Straßen und Bauwerken,
b) Skizzen und Zeichnungen aus dem Straßenbau sowie von Bauwerken,
c) Zustandserfassung von Straßenkörpern und deren Bewertung,
d) Verdingungswesen und
e) Vermessung.
2. Sicherheit und Straßenbetrieb:
a) Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
b) Verkehrssicherungspflicht,
c) Umweltschutz,
d) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherung,
e) Rechtsgrundlagen,
f) Landschaftsgestaltung und Grünpflege,
g) Ingenieurbauwerke,
h) Betriebswirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes und
i) Winterdienst.
(2) In den Prüfungsbereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“ ist die Prüfung schriftlich durchzuführen und beträgt für jeden Prüfungsbereich mindestens vier, höchstens sechs Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Die beiden Prüfungsbereiche sind gleich gewichtet.
(3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der genannten Prüfungsbereiche gemäß Absatz 1 auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(4) Teil II der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Werden die Leistungen in einem Prüfungsbereich gemäß Absatz 1 einschließlich der mündlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.
Kapitel 3 Meisterprüfung in den Teilen III und IV

§ 5 Anforderungen an die Teile III und IV

(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den Teilen III und IV bestimmen sich nach der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Zur Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 hat der Prüfling der zuständigen Stelle Zeugnisse oder Zertifikate vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
Kapitel 4 Prüfungsausschüsse für die Teile I und II

§ 6 Errichtung

(1) Die zuständige Stelle wird zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die für die Qualifikation zum Straßenwärtermeister oder zur Straßenwärtermeisterin notwendig sind, Prüfungen durchführen.
(2) Für die Abnahme von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.
(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.
(4) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.

§ 7 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBL I S. 931) in der jeweiligen Fassung.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie
3. einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.
(2) Während der Arbeitsprobe können bei Bedarf weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder - auch eines anderen Meisterprüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer und Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen.
(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).
(10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes).
(11) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.

§ 8 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger oder Angehörige eines Prüfungsbewerbers oder einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der oder die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

§ 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. § 23 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 11 Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes)
Kapitel 5 Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.
(2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Als Stichtag für den Nachweis der mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt der Beginn der Meisterprüfungsarbeit.

§ 13 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.
(3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Lebenslauf,
2. Geburtsurkunde,
3. Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,
4. Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ und
5. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ teilgenommen hat (§ 26 Absatz 1).

§ 14 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.
(4) Die Zulassung zur Meisterprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
(5) Auf Anfrage sind den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.
Kapitel 6 Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II

§ 15 Prüfungstermine

(1) Die Meisterprüfung findet nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Durchführung der Meisterprüfung fest. Diese sollen auf die Vorbereitungskurse zur Meisterprüfung abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4) zu übertragen.
(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Internet) mindestens drei Monate im Voraus.

§ 16 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds (vergleiche § 2 Absatz 2) die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.
(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4).
(4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.
(5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

§ 17 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.

§ 18 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.
(2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vergleiche § 7 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer bzw. jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(4) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 9 Absatz 2 abzunehmen.
(5) Über den Ablauf der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Fortbildungsprüfungsregelung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von den Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.
(3) Liegt eine Täuschung vor, wird der entsprechende Prüfungsteil beziehungsweise der entsprechende Prüfungsbereich (vergleiche § 3 und § 4) mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsteils beziehungsweise Prüfungsbereiches festgestellt werden.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Nach erfolgter Anmeldung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung von jedem Teil der Meisterprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Kapitel 7
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II

§ 22 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Prüfungsteilleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 18 Absatz 3 können einbezogen werden.
(3) Die Meisterprüfungsarbeit und die Prüfungsarbeiten im Teil II sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht derselben Gruppe angehören, zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.
(4) Die beobachtenden Mitglieder der Arbeitsprobe geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis, dokumentieren dies und teilen es anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Bewertung dem Prüfungsausschuss. Gleiches gilt auch für das Fachgespräch.
(5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer und Prüferinnen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.

§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2) fest.
(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.
(3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem Prüfling unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 24 Bescheinigungen

(1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigungen sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung sowie dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 25 Nicht bestandene Prüfung

(1) Über das Nichtbestehen der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, wo ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Kapitel 8 Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II

§ 26 Wiederholungsprüfung

(1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden.
(2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit beziehungsweise der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.
(3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er sich innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Absatz 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.
Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II

§ 27 Berücksichtigung besonderer Belange

Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.

§ 28 Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin beziehungsweise an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 29 Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und/oder Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss.

§ 30 Gebühren

(1) Meisterprüfungen sind gebührenpflichtig.
(2) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Internet) durch Veröffentlichung bekannt.
(3) Für die Meisterprüfung ist der Prüfling selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.
(4) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV der Meisterprüfung werden Gebühren von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung erhoben und vereinnahmt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der von der Fortbildungseinrichtung getroffenen Gebührenregelung.

§ 31 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses

Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses anzuwenden.

§ 32 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.
Kapitel 10 Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV

§ 33 Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen

Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.
Kapitel 11 Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung

§ 34 Meisterprüfungszeugnis, Meisterbrief

(1) Die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses sowie des Meisterbriefes obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.
(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Stelle von der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe sowie den Teilen II bis IV Bescheinigungen über das Bestehen oder die Anerkennung dieser Prüfungsbereiche beziehungsweise Prüfungsteile vorgelegt werden.
(3) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer beziehungsweise die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und einen Meisterbrief.
(4) Das Prüfungszeugnis enthält:
1. die Bezeichnung der Meisterprüfung,
2. den Zusatz Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung,
3. die Personalien des Prüfungsteilnehmers beziehungsweise der Prüfungsteilnehmerin,
4. die Ergebnisse der Teile I bis IV,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung sowie
6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
(5) Der Meisterbrief ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung beziehungsweise einem vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied und von dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen.

§ 35 Meistertitel

Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin – Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.
Kapitel 12 Schlussbestimmungen

§ 36 Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Fortbildungsprüfungsregelung wurde am 06. Dezember 2021 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).

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