Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Vom 5. Juni 2014 (Fn 1, 2)
Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:
§ 1 (Fn 2) Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung der Berufe „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für diese Berufsbilder wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
1. in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.
§ 2 (Fn 2) Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2016 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. |
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Überschrift und § 1 Absatz 1 neu gefasst und § 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2016 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. |
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