Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO)

Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO)
Vom 16. Mai 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 27a Abs. 1 und des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird nach Anhörung und im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung verordnet:

§ 1 (Fn 3) Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer

(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, kann, wenn der Lehrplan des besuchten Bildungsganges, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vorsieht, auf die Ausbildungszeit in diesen Ausbildungsberufen wie folgt angerechnet werden:
1. Einjährige Berufsfachschulen, die zu einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:
Sechs oder zwölf Monate.
2. Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:
Sechs oder zwölf Monate.
3. Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen:
Sechs oder zwölf Monate,
4. Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen:
Zwölf oder achtzehn Monate.
(2) Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.

§ 2 (Fn 2) Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung

(1) Zur Bewältigung regionalspezifischer Arbeitsmarktbedürfnisse durch Ausbildungsangebote für förderbedürftige Jugendliche und Altbewerberinnen und Altbewerber ist zur Berufsabschluss- oder Gesellenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuzulassen, wer einen in der Regel dreijährigen Bildungsgang an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg erfolgreich absolviert hat. Dieser Bildungsgang muss der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(2) Den Kriterien nach Absatz 1 entsprechen vollzeitschulische Bildungsgänge in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Ausbildung orientiert sich an der für den anerkannten Ausbildungsberuf erlassenen Ausbildungsordnung, dem Rahmenlehrplan und dem Landeslehrplan nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26. Mai 1999.
2. Die Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf ist Grundlage für die fachpraktische Ausbildung. Betriebliche Praxisphasen sind im Rahmen der Lernortkooperation vorzusehen. Die Auswahl der Praktikumsbetriebe erfolgt durch die Berufskollegs und in Absprache mit den zuständigen Stellen. Die fachpraktische Ausbildung in den Berufskollegs erfolgt nachrangig.
3. Für die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle gelten die Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung entsprechend.
(3) Den Kriterien nach Absatz 1 entsprechen zudem mindestens dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die auf einen Berufsabschluss nach Landesrecht und zusätzlich unter Einhaltung folgender Voraussetzungen auf die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf eines Fachbereiches vorbereiten:
1. Die Festlegung des mit der Assistentenausbildung verbundenen anerkannten Ausbildungsberufs erfolgt im regionalen Konsens.
2. Die Ausbildung für den Beruf nach Landesrecht wird unter Nutzung der in den Lernbereichen der Stundentafeln gegebenen Bandbreitenregelungen um Inhalte des anerkannten Ausbildungsberufes ergänzt. Dabei sind Praktika im Umfang von in der Regel 20 Wochen vorzusehen.
3. Der Lehrplan für den Bildungsgang sieht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vor. Die fachpraktische Ausbildung soll 50 v.H. der gesamten Ausbildungsdauer umfassen.
4. Im Anschluss an die Berufsabschlussprüfung nach Landesrecht wird ein in der Regel 28-wöchiges Praktikum abgeleistet, dem inhaltlich die Ausbildungsordnung des anerkannten Ausbildungsberufs zu Grunde gelegt wird, in dem die Berufsabschlussprüfung abgelegt werden soll. Dieses Praktikum ist in Betrieben abzuleisten. Die Auswahl der Betriebe erfolgt durch die Berufskollegs und in Absprache mit den zuständigen Stellen.
5. Die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle setzt den Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht sowie den Nachweis von Praktika im Gesamtumfang von 48 Wochen voraus.
6. Für die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle gelten im Übrigen die Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung entsprechend.
(4) Das Berufskolleg stellt den zuständigen Kammern die erforderlichen Schülerindividualdaten zur Verfügung.
(5) Die Errichtung eines Bildungsganges nach Absatz 2 wird auf der Grundlage des Schulträgerbeschlusses von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 gewährleistet sind, genehmigt. Mit dem Antrag auf Genehmigung ist der regionale Konsens zum Erfordernis dieses Bildungsangebotes im Hinblick auf die regionalspezifische Arbeits- und Ausbildungsmarktsituation zwischen dem Berufskolleg, der Agentur für Arbeit/Jobcenter, den zuständigen Kammern und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nachzuweisen. In den Bildungsgang können Jugendliche aufgenommen werden, die seit mindestens sechs Monaten die allgemeinbildende Schule verlassen haben. Die jährliche Fortführung des Angebotes setzt die erneute Beschlussfassung über den regionalen Konsens und deren Anzeige an die obere Schulaufsichtsbehörde voraus.
(6) Die Ergänzung eines bestehenden Bildungsganges nach Absatz 3 setzt voraus, dass der festgestellte Bedarf nicht durch Errichtung eines Bildungsganges nach Absatz 2 gedeckt werden kann. Die Ergänzung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zusammen mit dem Nachweis des Regionalen Konsenses zum Erfordernis dieses Bildungsangebotes im Hinblick auf die regionalspezifische Arbeits- und Ausbildungsmarktsituation zwischen dem Berufskolleg, der Agentur für Arbeit/Jobcenter, den zuständigen Kammern und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften anzuzeigen. Die jährliche Fortführung des Angebots setzt die erneute Beschlussfassung über den regionalen Konsens und deren Anzeige an die obere Schulaufsichtsbehörde voraus.

§ 3 (Fn 4) In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 217, in Kraft getreten am 1.8. 2006; geändert durch VO vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

Fn 2

§ 2: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und 6 geändert durch VO vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

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