Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer über die Verlagerung der von der obersten Landeswirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Aufgaben auf die Berufskammer
Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer über die Verlagerung der von der obersten Landeswirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Aufgaben auf die Berufskammer
Vom 27. Juni 2001 (Fn 1)
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, und die Wirtschaftsprüferkammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, schließen auf der Grundlage der §§ 11a, 14c, 131c und 131n der Wirtschaftsprüferordnung folgende Vereinbarung:
1. Die Wirtschaftsprüferkammer übernimmt vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen die dem Ministerium
- nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferordnung und der hierzu nach § 14 WPO erlassenen Rechtsverordnung,
- nach den §§ 131 und 131a WPO sowie der hierzu nach § 131d WPO erlassenen Rechtsverordnung,
und
- nach den §§ 131g und 131j WPO und der hierzu nach § 131l WPO erlassenen Rechtsverordnung
obliegenden Aufgaben und führt diese unter Einrichtung des Zulassungsausschusses und der Prüfungsausschüsse in eigener Zuständigkeit fort.
2. Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin einen von ihm berufenen Vertreter als Vorsitzenden des Zulassungsausschusses für Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüferkammer beruft eine(n) ihrer Beschäftigten, die/der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als weiteren (geschäftsführenden) Vorsitzenden; dieser führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Zulassungsausschusses.
3. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen nach § 12 Abs. 1 WPO und § 131h Abs. 1 WPO führt weiterhin ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Außerhalb der mündlichen Prüfungen führt ein (geschäftsführender) Vorsitzender entsprechend § 3 Abs. 6 PrO WP bzw. § 2 Abs. 5 PrO WP (EG) die Aufsicht über den jeweiligen Geschäftsbetrieb der Prüfungsausschüsse; hierzu beruft die Wirtschaftsprüferkammer eine(n) ihrer Beschäftigten, die/der die Befähigung zum Richteramt besitzt.
4. Die Amtsperiode der noch vom Ministerium berufenen Mitglieder des Zulassungsausschusses und der Prüfungsausschüsse wird durch die Aufgabenverlagerung zur Kammer nicht berührt. Das Ministerium stellt der Wirtschaftsprüferkammer für die Aufgabenübernahme rechtzeitig eine aktuelle Liste der dem Zulassungsausschuss oder den Prüfungsausschüssen angehörenden Mitglieder (mit jeweiliger Anschrift und Telefon-Nr. sowie weiterem Berufungszeitraum) zur Verfügung. Eine eventuell notwendige Berufung von Mitgliedern für den Zulassungsausschuss oder die Prüfungsausschüsse wird - mit Ausnahme der jeweiligen, vom Ministerium als seine Vertreter zu berufenden Vorsitzenden - durch die Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit dem Ministerium vorgenommen.
5. Die für die Zulassungs- und die Prüfungsverfahren zu zahlenden Zulassungs- bzw. Prüfungsgebühren sind jeweils an die Wirtschaftsprüferkammer - gegebenenfalls zu dem von ihr bestimmten Zahlungszeitpunkt - zu entrichten.
6. Die Zulassungs- und die Prüfungsverfahren werden weiterhin in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Zulassungsausschuss und Prüfungsausschüsse sind per Adresse der Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer erreichbar. Diese stellt - insbesondere personell und räumlich - auch den Geschäftsbetrieb der genannten Ausschüsse sicher.
7. Der Zulassungsausschuss führt die Bezeichnung
"Zulassungsausschuss für Wirtschaftsprüfer in Nordrhein-Westfalen bei der Wirtschaftsprüferkammer".
Für die Prüfungsausschüsse gilt dies sinngemäß.
8. Spätestens am 31. Dezember 2001 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Zulassungs- und/oder Prüfungsverfahren sind nach der Aufgabenübertragung von den betreffenden Ausschüssen bei der Kammer fortzuführen. Hierfür stellt das Ministerium der Kammer die erforderlichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Soweit mündliche Prüfungstermine des zweiten Halbjahres 2001 nicht mehr spätestens im Dezember abgeschlossen werden können, werden diese möglichst im Januar vom Prüfungsausschuss unter organisatorischer Abwicklung bereits durch die Kammer durchgeführt.
9. Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist die Wirtschaftsprüferkammer Widerspruchsbehörde.
10. Dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht bezüglich der genannten Zulassungs- und Prüfungsverfahren.
11. Bereits ab 1. Juli 2001 wird die Wirtschaftsprüferkammer das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr bei der Durchführung der Zulassungs- und der Prüfungsverfahren unterstützen. Hierzu wird die Wirtschaftsprüferkammer mindestens einen/eine ihrer Beschäftigten so rechtzeitig für die Einarbeitung beim betreffenden Fachbereich des Ministerium freistellen (unter Fortzahlung der Vergütung durch die Kammer), dass eine unterstützende Mitarbeit durch diese Person im Fachbereich des Ministeriums ab 1.Juli 2001 möglich ist. Das Ministerium verpflichtet sich, der/dem betreffenden Beschäftigten der Kammer - auch vor dem Hintergrund, dass bestimmte Tätigkeiten in der Geschäftsstelle von Zulassungs- bzw. Prüfungsausschuss nur im ersten Halbjahr des Jahres 2001 anfallen werden - bereits im ersten Halbjahr 2001 Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.
12. Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird die Wirtschaftsprüferkammer vor und nach der Übernahme der Zulassungs- und Prüfungsaufgaben bei deren Wahrnehmung und der Vorbereitung hierfür beratend unterstützen.
13. Die Vereinbarung endet, sobald die Wirtschaftsprüferkammer bundesweit die Zuständigkeit für die Zulassungs- und die Prüfungsverfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung übernimmt.
14. Der Vertrag kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2003 gekündigt werden.
Düsseldorf, den 27. Juni 2001 Land Nordrhein-Westfalen, Ernst Schwanhold |
Berlin, den 05. Juli 2001 Wirtschaftsprüferkammer Dr. Adalbert Wahl |