Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Vom 23. November 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 27a Absatz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), der durch Artikel 1 Nummer 14a des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Schießstandsachverständige
(1) Schießstandsachverständige im Sinne von § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung sind
1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in § 27a Absatz 3 des Waffengesetzes genannten Schießstandrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 2012 (BAnz AT 23.10.2012 B2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Schießstandrichtlinien, von Lehrgangsträgern ausgebildet sind und durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der Schießstandrichtlinien nachgewiesen haben,
2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der Schießstandrichtlinien nachgewiesen haben und auf der Grundlage der Schießstandrichtlinien regelmäßig fortgebildet wurden oder
3. auf Grund dieser Verordnung als Schießstandsachverständige anerkannte Personen oder diesen gemäß § 4 gleichgestellte Personen.
(2) Eine Liste aller Schießstandsachverständigen nach Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen. Auf Antrag werden auch die Schießstandsachverständigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgenommen.
§ 2 Regelungsbereich, Bestellung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt diese Verordnung die Anerkennung als Schießstandsachverständige im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3.
(2) Eine Bestellung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“ in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln herausgegebenen Dokument „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ aus Juni 1997, das zuletzt im April 2013 geändert worden ist (https://ifsforum.de/fileadmin/bestellungsvoraussetzungen/6930.pdf). § 16 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Als Schießstandsachverständige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden Personen anerkannt, die
1. die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 des Waffengesetzes und die persönliche Eignung gemäß § 6 des Waffengesetzes besitzen,
2. hinreichende Kenntnisse gemäß Absatz 3 nachgewiesen haben,
3. das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro, pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, nachgewiesen haben und
4. eine Erklärung abgeben, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.
(2) Absatz 1 Nummer 1 wird auf Antrag der zuständigen Behörde durch die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde geprüft. Die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde hat die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 anerkannten Schießstandsachverständigen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Dies ist nicht erforderlich, sofern eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bereits aufgrund von § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes erfolgt. Die zuständige Behörde ist über das Ergebnis zu informieren.
(3) Hinreichende Kenntnisse im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 werden nachgewiesen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, durch
1. die Teilnahme an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang gemäß § 5,
2. das Bestehen der Prüfung gemäß § 6 und
3. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit gemäß § 14.
§ 4 Gleichstellung
Den nach dieser Verordnung anerkannten Schießstandsachverständigen gleichgestellt sind in anderen Bundesländern anerkannte Schießstandsachverständige, sofern die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen mit denen aus dieser Verordnung vergleichbar sind. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen fest und hierüber eine Bescheinigung aus.
§ 5 Ausbildungslehrgang
(1) In dem Ausbildungslehrgang für die Anerkennung als Schießstandsachverständige sind die in der Anlage zu dieser Verordnung niedergelegten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Ein Lehrgang umfasst mindestens 100 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit hat die Dauer von 45 Minuten. Die Verteilung der Unterrichtseinheiten auf die einzelnen Ausbildungsinhalte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Zulassung eines Ausbildungslehrgangs ist von dem Lehrgangsträger mindestens drei Monate vor dessen Beginn bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Satz 3 erfüllt sind. Die Behörde lässt den jeweiligen Ausbildungslehrgang zu, wenn
1. die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Vorgaben an Ausbildungslehrgänge für Schießstandsachverständige erfüllt sind,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten und zuvor der zuständigen Behörde benannten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten und
3. der Lehrgangsträger mit erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist, ein geeigneter Unterrichtsraum zur Verfügung steht sowie der Besuch der erforderlichen Schießstände möglich ist.
Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zugang zu gewähren, um die Voraussetzungen nach Satz 3 zu überprüfen. Die zuständige Behörde teilt dem Lehrgangsträger das Ergebnis der Zulassungsprüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Zulassungsantrags mit.
(3) Zur Teilnahme an einem nach Absatz 2 zugelassenen Ausbildungslehrgang sind durch den Lehrgangsträger nur Personen zuzulassen,
1. die über die Hochschulreife verfügen oder
2. die die Zugangsvoraussetzungen des § 2 oder § 3 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744) geändert worden ist, erfüllen.
Die Personen nach Satz 1 müssen darüber hinaus seit mindestens drei Jahren
1. einmal monatlich die Tätigkeit als verantwortliche Aufsichtsperson nach § 10 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausüben und innerhalb der letzten drei Jahre einmal jährlich an überregionalen Schießwettbewerben, wie zum Beispiel ab Bezirksmeisterschaftsebene, teilgenommen haben oder
2. im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und mindestens einmal jährlich an einem überregionalen sportlich-jagdlichen Wettkampfschießen, wie zum Beispiel ab Bezirksmeisterschaftsebene, teilgenommen haben.
Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Lehrgangsträger durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
(4) Bei Bedarf stellt der Lehrgangsträger nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs der teilnehmenden Person eine Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme aus. Auf dieser Bescheinigung sind besuchte Unterrichtseinheiten und eventuelle Fehlzeiten zu notieren. Bei einer erneuten Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang können bereits besuchte Unterrichtseinheiten vom Lehrgangsträger angerechnet werden.
(5) Zur Prüfung nach § 6 wird nur zugelassen, wer nicht mehr als 20 Prozent der Unterrichtseinheiten des Ausbildungslehrgangs versäumt hat.
§ 6 Zulassung zur Prüfung und Prüfungskommission
(1) Nach erfolgter Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang erfolgt unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 5 eine Prüfung. Diese besteht aus einer Klausur und einer häuslichen Arbeit sowie im Anschluss daran einer mündlichen Prüfung durch eine vom Lehrgangsträger vorgeschlagene und von der zuständigen Behörde zugelassene Prüfungskommission.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1. zwei Schießstandsachverständigen gemäß § 1 Absatz 1 und
2. einer im Waffenrecht sachkundigen Person, wie zum Beispiel einer im Bereich des Waffenrechts bediensteten Person der öffentlichen Verwaltung oder einer in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwältin oder einem in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt.
Die Prüfungskommission wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht zugleich Lehrkraft des Prüflings gewesen sein.
(3) Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die bis zum 31. März 2008 an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang für Schießstandsachverständige teilgenommen haben, können bei der zuständigen Behörde auch unter Vorlage der Bescheinigung über einen solchen Lehrgang die Zulassung zu der Prüfung beantragen. Eine praktische Tätigkeit gemäß § 14 ist für diese Personen entbehrlich, wenn diese ihre regelmäßige Fortbildung entsprechend dem § 16 Absatz 1 nachweisen können. Eine Prüfung gemäß Absatz 1 ist entbehrlich für diese Personen, die an einem Ausbildungslehrgang mit anschließender Prüfung, deren Art und Umfang mit den Vorgaben des § 7 vergleichbar sind, teilgenommen haben. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit fest und hierüber eine Bescheinigung aus. Eine Prüfung und eine praktische Tätigkeit sind für diese Personen entbehrlich, wenn diese Personen
1. mindestens seit dem 31. März 2008 zwölf Schießstände, davon sechs für Feuerwaffen, wovon drei für Waffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, als Schießstandsachverständige überprüft und
2. sich entsprechend dem § 16 Absatz 1 regelmäßig fortgebildet haben.
(4) Der Lehrgangsträger legt für jeden zugelassenen Ausbildungslehrgang in Absprache mit der zuständigen Behörde die Termine für die drei Prüfungsleistungen fest.
(5) Neben den teilnehmenden Personen eines zugelassenen Ausbildungslehrgangs sind auch die Personen nach Absatz 3 Satz 1 zu einem Prüfungstermin zuzulassen, sofern deren vollständiger Antrag mindestens einen Monat vor dem benannten Termin eingeht. Die zuständige Behörde meldet diese zugelassenen Personen unverzüglich dem Lehrgangsträger.
§ 7 Art und Umfang der Prüfung
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen theoretischen Kenntnisse einer oder eines Schießstandsachverständigen erworben hat. Für die Aufgabenstellung und Entscheidung ist die Prüfungskommission verantwortlich.
(2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Ausbildungsinhalte sind jeweils sowohl in der Klausur und der häuslichen Arbeit als auch bei der mündlichen Prüfung heranzuziehen. Die Fragen müssen stets einen Bezug zur Errichtung, Abnahme und zum Betrieb eines Schießstandes beziehungsweise zum Sachverständigenwesen haben. In allen drei Prüfungsleistungen spiegeln sich die Gewichtung der Unterrichtseinheiten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wider.
(3) Die Klausur, die häusliche Arbeit und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn jeweils mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht wurden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn sowohl die Klausur, die häusliche Arbeit als auch die mündliche Prüfung bestanden sind. Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vor der Beratung über die Klausur und häusliche Arbeit sowie die mündliche Prüfung des Prüflings getrennt zu entscheiden. Diese Entscheidung setzt voraus, dass sich jedes Mitglied der Prüfungskommission über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, die sich aus den vermittelnden Lehrgangsinhalten nach § 5 ergeben, ein eigenes Urteil bildet. Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis. Auf diesem sind der Name der geprüften Person, der Lehrgangsträger, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Ort und Zeit der Prüfung sowie das Bestehen der Prüfung zu vermerken.
(6) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Im Fall einer Wiederholung ist die erneute Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 5 nicht erforderlich.
§ 8 Klausur und häusliche Arbeit
(1) In der Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den erlernten Methoden Probleme erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Von dem Prüfling mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Sie können von der Aufsichtsperson vor oder während der Klausur kontrolliert werden. Die Fragestellungen können alle in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ausbildungsinhalte umfassen. Die Dauer der Klausur beträgt 180 Minuten.
(2) Die Klausur wird von Mitgliedern der Prüfungskommission oder anderen, von der Prüfungskommission zugelassenen geeigneten Personen beaufsichtigt.
(3) Die Klausuren sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben. Diese weist rechtzeitig auf den spätesten Abgabezeitpunkt hin. Der Zeitpunkt der Abgabe ist auf jeder Arbeit zu vermerken.
(4) Die Aufsichtsperson fertigt über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift an. Darin sind Unterbrechungen, Abwesenheitszeiten von Prüflingen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige besondere Vorkommnisse festzuhalten. Auch die verspätete Abgabe einer Klausur ist zu vermerken.
(5) Den Prüflingen wird innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses unter Aufsicht Einsicht in die Klausuren gewährt.
(6) Die häusliche Arbeit hat ein Gutachten über die sicherheitstechnische Überprüfung eines vorgegebenen Schießstandes zum Gegenstand. Sie wird dem Prüfling nach Anfertigung der Klausur zugeteilt. Die häusliche Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Zuteilung fertigzustellen und beim Lehrgangsträger schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Lehrgangsträger gibt die gesammelten häuslichen Arbeiten zur Entscheidung an die Prüfkommission.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung ist nur zuzulassen, wer Klausur und häusliche Arbeit bestanden hat. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Dazu ist von der Prüfungskommission die häusliche Arbeit heranzuziehen und mit dem Prüfling zu erörtern. Die Prüfungszeit beträgt pro Person 30 Minuten.
(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einer Niederschrift festgehalten. Darin sind aufzunehmen:
1. der Ort und der Tag der Prüfung,
2. die Dauer der Prüfung,
3. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
4. der Name des Prüflings,
5. der Prüfungsinhalt,
6. das Ergebnis der mündlichen Prüfung und
7. die Entscheidung der Prüfungskommission.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Wer durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund gehindert ist, an einem Prüfungstermin oder einem Nachholtermin teilzunehmen, kann einen neuen Prüfungstermin beantragen. Die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes steht der eigenen Krankheit des Prüflings gleich. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird.
(4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung von Familienpflichten soll die Prüfungskommission auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Bescheinigt das ärztliche Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das ärztliche Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.
(6) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet.
(7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 ist der Prüfling zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(8) Die Prüflinge können bis spätestens zwei Wochen nach dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragen, dass eine Entscheidung nach Absatz 6 überprüft wird.
(9) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfungen heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorgelegen haben, kann die zuständige Behörde die gesamte Prüfung im Nachhinein für „nicht bestanden“ erklären.
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der bestandenen Prüfung, kann der Prüfling auf Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Entscheidungen bei der zuständigen Behörde unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen, auch auszugsweise, ist nicht zulässig.
§ 12 Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 13 Praktische Tätigkeit
(1) Auf die bestandene Prüfung folgt die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
(2) Die praktische Tätigkeit erfolgt bei einer oder einem oder mehreren anerkannten Schießstandsachverständigen, die beziehungsweise der seit mindestens fünf Jahren als Schießstandsachverständige gemäß § 1 Absatz 1 tätig ist oder sind.
(3) Während der Dauer der praktischen Tätigkeit nehmen die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 angehenden Schießstandsachverständigen an sicherheitstechnischen Überprüfungen von Schießstätten teil und erstellen mindestens fünf sicherheitstechnische Überprüfungsgutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens, mit denen die anerkannten Schießstandsachverständigen beauftragt sind. Davon müssen mindestens zwei für das Schießen mit Feuerwaffen im Sinne von Nummer 2.1 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz und mindestens eine weitere für das Schießen mit Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung zugelassen sein. Die von den nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 angehenden Schießstandsachverständigen erstellten sicherheitstechnischen Gutachten sind von den anerkannten Schießstandsachverständigen materiell und formell auf die Anforderungen des Sachverständigenwesens hin zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Davon unberührt bleiben die Pflichten der anerkannten Schießstandsachverständigen aus dem Auftrag. Für die Anforderungen des Sachverständigenwesens gelten die Empfehlungen aus dem vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln herausgegebenen Dokument „Empfehlungen zur Erstellung eines Gutachtens“ aus April 2017 (https://ifsforum.de/fileadmin/user_upload/Merkblatt_Empfehlungen_zur_Erstellung_eines_Gutachtens.pdf).
(4) Die praktische Tätigkeit ist den nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 angehenden Schießstandsachverständigen von den anerkannten Schießstandsachverständigen nach Beendigung unter Angabe der erfolgten Schießstandüberprüfungen und den mindestens fünf erstellten sicherheitstechnischen Überprüfungsgutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens schriftlich zu bescheinigen.
(5) Die praktische Tätigkeit kann auch in einem anderen Bundesland ausgeübt werden. Die praktische Tätigkeit kann auch bei in einem anderen Bundesland anerkannten Schießstandsachverständigen ausgeübt werden, sofern die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen mit denen sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen vergleichbar sind. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen fest und hierüber eine Bescheinigung aus.
§ 14 Anerkennung
(1) Die zuständige Behörde spricht die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger aus, wenn ihr ein Antrag im Sinne von Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 vorliegt und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Anerkennung kann nach Beendigung der praktischen Tätigkeit nach § 14 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, das Prüfungszeugnis gemäß § 7 Absatz 5 und die Bescheinigung oder Bescheinigungen über die praktische Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 4 beizufügen.
(3) Personen im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses gemäß § 7 Absatz 5 sowie der Bescheinigung oder Bescheinigungen über die praktische Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 4 zu stellen. Personen im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 5 haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die bestandene Prüfung, von fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2021 an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang für Schießstandsachverständige teilgenommen und erfolgreich eine anerkannte Prüfung für Schießstandsachverständige abgelegt haben sowie aktiv und nachweisbar tätig waren, haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die von ihnen bestandene Prüfung, fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde stellt eine Urkunde über die Anerkennung aus. Diese ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, sofern zwei von der zuständigen Behörde angeforderte Gutachten der letzten fünf Jahre der Anerkennung den Anforderungen des Sachverständigenwesens entsprechen und eine Teilnahme an Fortbildungen gemäß § 16 erfolgt ist. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 15 Fortbildung
(1) Schießstandsachverständige sind zur regelmäßigen Fortbildung in den nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten verpflichtet. Die regelmäßige Fortbildung erfordert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den mindestens zweimaligen Besuch eines anerkannten Fortbildungslehrgangs oder eines polizeilichen beziehungsweise militärischen Lehrgangs im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
(2) Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu dieser Verordnung relevante Ausbildungsinhalte hinreichend zu vermitteln. § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Schießstandsachverständigen haben der Behörde den Nachweis über die Fortbildung zu erbringen.
(4) Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten können im Einzelfall durch die zuständige Behörde als Fortbildung im Sinne von Absatz 1 auf Antrag der Schießstandsachverständigen anerkannt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde unter Benennung des Lehrgangsträgers und der Fortbildungsinhalte zu stellen. Der Antrag der Schießstandsachverständigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sollte vor Teilnahme an der Fortbildung gestellt werden, spätestens jedoch ein halbes Jahr vor Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Anerkennung.
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
(3) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
§ 17 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Arnsberg.
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des Innern
Anlagen: Anlage
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a). |
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