Bekanntmachung über die Entwertung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung über die Entwertung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Februar 1965 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Staatsschuldenordnung vom 12. März 1924 (PrGS. NW. S. 116) (Fn 2) bestimme ich:
Die Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt entwertet:
a) Inhaberschuldverschreibungen durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser durch den Trockenstempel oder an anderer Stelle unter Schonung der Stücknummer oder durch Abschneiden einer Ecke.
b) Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser oder durch Abschneiden einer Ecke unter Schonung der Stücknummer.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen