Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen
Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen
Vom 16. Dezember 1998 (Fn 1)
(Artikel IV des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellparkplätzen bei Landesbehörden)
§ 1
Oberste Landesbehörden sowie Behörden und Einrichtungen in deren Geschäftsbereich stellen Stellplätze, die im Eigentum oder Besitz des Landes stehen, Beschäftigten, Besuchern und regelmäßigen Nutzern im Rahmen eines Bewirtschaftungskonzeptes zur Verfügung. Für Besucher ist ein angemessener Teil der Stellplätze zur kurzzeitigen Nutzung zu reservieren. Für regelmäßige Nutzer und Beschäftigte kann ein Entgelt nach Maßgabe der §§3 und 4 verlangt werden.
§ 2
Zur Stärkung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und zur Entlastung der Straßenverkehrs- und Parkraumsituation, insbesondere in den Ballungsräumen, unterstützen die Obersten Landesbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die Beschäftigte und regelmäßige Nutzer zur Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln veranlassen. Dazu gehört insbesondere der Abschluß von Verträgen über rabattierte Leistungen mit den Anbietern des öffentlichen Personennahverkehrs. Sind einzelne Behörden nur in Zusammenarbeit mit Behörden anderer Ressorts zum Abschluß von Verträgen in der Lage, legen die jeweils zuständigen Obersten Landesbehörden einvernehmlich die jeweils zuständige Behörde fest.
§ 3
Kommt es nicht zum Abschluß von Verträgen mit Anbietern des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Behörde oder die Personalvertretung, obwohl ausreichende verkehrliche und tarifliche Angebote vorliegen, soll die Behördenleitung ein Stellplatzbewirtschaftungskonzept in Abstimmung mit der Personalvertretung festlegen, um für die Zurverfügungstellung von Stellplätzen ein angemessenes Entgelt zu verlangen, sofern dienstliche, funktionale oder fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen, die vorhandenen Stellplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten stehen und kein unangemessener Verwaltungsaufwand entsteht.
§ 4
Die Landesregierung wird ermächtigt, das angemessene Entgelt im Sinne des § 3 durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Mietzinses für Stellplätze, der allgemeinen sozialen Belange der Beschäftigten und Nutzer und der örtlichen Angebotsstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs ortsbezogen und pauschaliert festzulegen. Weitere örtliche Besonderheiten können berücksichtigt werden. Eine Entgeltpflicht entfällt für Parkberechtigte mit einem Bedienstetenticket für den öffentlichen Nahverkehr oder einem vergleichbaren Fahrausweis. Ebenfalls können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Entgeltpflicht aus dienstlichen, funktionalen und fürsorgerischen Gründen ebenso bestimmt werden wie auch der Kreis der regelmäßigen Nutzer.
§ 5 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 2). Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen ist dem Landtag bis Ende 2009 zu berichten.
Fussnoten
GV. NW. S. 738; geändert durch Artikel 118 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1998. |
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§ 5 neu gefasst durch Artikel 118 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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