Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln
Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln
Vom 4. Februar 2014 (Fn 1)
(Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))
§ 1 Rechtsform
Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ mit Sitz in Köln ist mit seiner Errichtung durch den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 2 Kirchenbeamte
Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben.
§ 3 Genehmigungen
Mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln über die Zuordnung des Vermögens des „Bergischen Schulfonds“ und des „Gymnasialfonds Münstereifel“ gelten der als Anlage veröffentlichte kirchliche Errichtungsakt und die als Anlage veröffentlichte Satzung als genehmigt. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Ministerium, sofern sie die Teilnahme am Rechtsverkehr oder wesentliche Änderungen der Zweckbestimmung betreffen.
§ 4 Geltung landesrechtlicher Vorschriften
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds Köln“ entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen: Anlage zu § 3
Fussnoten
In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105). |
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