Gesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (Abrechnungsfondsgesetz – AFoG)
Gesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (Abrechnungsfondsgesetz – AFoG)
Vom 3. Februar 2009 (Fn 1)
§ 1 Errichtung
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Abrechnung Finanzmarktstabilisierungsfonds“ ein Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 2 Zweck
(1) Der Bund hat durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) einen Fonds unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ errichtet. In § 13 FMStFG ist die Beteiligung der Länder an den finanziellen Lasten geregelt, deren konkrete Höhe erst nach Abwicklung des Fonds ermittelt werden kann. Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Finanzierung der vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2 und 3 FMStFG zu tragenden finanziellen Lasten.
(2) Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt zu gegebener Zeit zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 FMStFG erwachsenden Verpflichtungen zur Verfügung gestellt.
(3) Ein unmittelbarer Anspruch des Bundes und der Länder gegen das Sondervermögen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 3 Rechtsform
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.
§ 4 Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt
(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.
(2) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.
(3) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.
§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel
(1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.
(2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig.
§ 6 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.
§ 7 Wirtschaftsplan
Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8 Jahresrechnung
(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.
§ 10 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2008 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Fussnoten
GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008. |
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