Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
Vom 9. Juni 2006 (Fn 1, 5)
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) (Fn 2) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für meinen Geschäftsbereich – soweit erforderlich mit Zustimmung des Finanzministeriums – verordnet:
Meine Befugnis, Ansprüche
1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
a) bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten
b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten
2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und
3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften.
Meine Befugnis, Ansprüche
1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und
3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs.
Die Verordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs.
Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Im Übrigen gelten die in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung getroffenen Regelungen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen