Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 21. August 2005 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches verordnet:
§ 1 (Fn 3)
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter sowie auf den Landesbetrieb Wald und Holz.
§ 2 (Fn 3)
(1) Die Befugnisse,
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf
- das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, - die Direktorin/den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter, - die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.
(2) Die Befugnisse,
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO
a) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf den Landesbetrieb Wald und Holz.
(3) Die Befugnisse,
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.
(4) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.
§ 3
(1) Die Befugnisse,
1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger meines Geschäftsbereichs zuständig ist.
(2) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S. 443) aufgehoben.
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
GV. NRW. S. 782, in Kraft getreten am 28. September 2005; geändert durch Artikel 17 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 630. |
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§ 1 neu gefasst und § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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