NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG
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Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG)

Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG)
Vom 29. September 2020 (Fn 1) (Fn 7)

§ 1 (Fn 8) Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die die Regelungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, Anwendung finden.
(2) Des Weiteren findet dieses Gesetz Anwendung auf die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 114 sowie die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sofern diese von der Option des § 27 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, Gebrauch machen.

§ 2 (Fn 2) (weggefallen)

§ 3 (Fn 3) (weggefallen)

§ 4 (Fn 5) Aufstellungen der Haushaltssatzungen für die Jahre nach 2021

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 sind jeweils nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen.
(2) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2023 ist bei der Aufstellung der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.
(3) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr ist die Summe der infolge des Krieges gegen die Ukraine auf das Haushaltsjahr entfallenden Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu prognostizieren. Für die Prognose ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.
(4) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Für das Haushaltsjahr 2021 liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Haushaltsbelastungen aus Absatz 2 und 3 noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde. Mit der Haushaltsplanung ist die so erstellte Nebenrechnung jeweils fortzuschreiben.
(5) Wird eine Haushaltssatzung nach § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Doppelhaushalt) enthält, so ist die Isolierung von Haushaltsbelastungen aus dem Krieg gegen die Ukraine abweichend von Absatz 3 auch für das Haushaltsjahr 2024 und in der mittelfristigen Finanzplanung letztmalig für das Jahr 2026 vorzunehmen.
(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 prognostizierten Haushaltsbelastungen sind als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen.

§ 5 (Fn 6) Jahresabschlüsse 2020 bis 2023

(1) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 finden die Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
(2) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 ist die Summe der Haushaltsbelastungen infolge der COVID-19-Pandemie durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu ermitteln. Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich jeweils die Summe der Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder Mehraufwendungen aus dem Krieg gegen die Ukraine zu ermitteln.
(3) Für den Jahresabschluss 2020 erfolgt diese Ermittlung durch eine gesonderte Erfassung der konkreten Belastungen des beschlossenen Haushaltes 2020. Soweit die Haushaltsbelastungen nicht oder nicht in vollem Umfang konkret ermittelt werden können, ist hilfsweise eine Nebenrechnung vorzunehmen. Hierzu erfolgt eine Gegenüberstellung der entsprechenden Teile der Ergebnisplanung des Haushaltsjahres 2020, für welche die Haushaltsbelastung nicht oder nicht im vollen Umfang ermittelt werden konnte, mit dem korrespondierenden Entwurf der Ergebnisrechnung für 2020. Ist im Haushaltsjahr 2020 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung nach Satz 2 und 3 zugrunde zu legen.
(4) Für die Jahresabschlüsse 2021 bis 2023 ist Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. Für die hilfsweise vorzunehmende Nebenrechnung im Jahresabschluss 2021 ist der Ergebnisplan der Haushaltssatzung 2021 zu verwenden. Ist im Haushaltsjahr 2021 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Für die Jahresabschlüsse 2022 und 2023 ist entsprechend zu verfahren.
(5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Summe der Haushaltsbelastung ist im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Ergebnisrechnung einzustellen und bilanziell gemäß § 6 gesondert zu aktivieren. Dies ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
(6) Im Anhang zum Jahresabschluss ist die Summe der auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallenden Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zu ermitteln und zu erläutern. Hierzu sind die bilanzierten Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung auf den auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallenden Anteil, der höchstens dem Bilanzwert der Bilanzierungshilfe nach § 6 entspricht, und dem verbleibenden Anteil aufzuteilen. Der nach Satz 2 ermittelte, auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallende, Anteil der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung kann über einen Zeitraum von 50 Jahren, längstens aber über die Abschreibungsdauer der mit § 6 bilanzierten Aktivierungshilfe zurückgeführt werden.

§ 6 (Fn 9) Behandlung der Bilanzierungshilfe in den Haushaltsjahren nach 2021

(1) Die mit dem Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende Bilanzierungshilfe ist, unter Berücksichtigung ihrer Fortschreibung, beginnend im Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den weiteren in den Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 einbezogenen Betrieben und Einrichtungen steht im Jahr 2025 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein Beschluss des zuständigen Organs für den Beschluss über die Haushaltssatzung herbeizuführen. Eine Überschuldung darf dadurch weder eintreten noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht werden.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.

§ 7 Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung sowie die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Muster zu erlassen.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich, können auch in den auf der Grundlage des § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzende Regelungen getroffen und Muster bekannt gegeben werden.
(3) Die Landesregierung berichtet dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

§ 8 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2 und 3 treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2 a.F.); § 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 2 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 8 Satz 2).

Fn 3

§ 3 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2 a.F.); § 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 8 Satz 2).

Fn 4

§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 5

§ 4: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 6

§ 5: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 4 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 7

Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 8

§ 1: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 9

§ 6: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

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