Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Vom 16. November 2004 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))
§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung, Eröffnungsbilanzstichtag
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung aufzustellen.
(2) In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag 1. Januar 2009 können die Gemeinden und Gemeindeverbände jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres mit der Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung beginnen. Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände können bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 1 schrittweise in einzelnen Aufgabenbereichen die Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfassen. Wird nur in einzelnen Aufgabenbereichen begonnen, ist für diese eine Vermögens- und Schuldenübersicht nach § 5 aufzustellen.
§ 2 Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann ein Gesamtabschluss jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden, wenn bereits ein Jahresabschluss nach § 95 der Gemeindeordnung aufgestellt wird.
(2) Bei der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses brauchen keine Vorjahreszahlen angegeben zu werden.
§ 3 Aufstellung des neuen Beteiligungsberichts
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 einen Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung und § 52 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann der Beteiligungsbericht nach den Vorschriften des Satzes 1 jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände haben vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 einen Beteiligungsbericht nach § 112 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu erstellen, wenn sie keinen Beteiligungsbericht nach Absatz 1 erstellen.
§ 4 Umstellung von Aufgabenbereichen
Die Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung ist nach § 1 jeweils zum 1. Januar eines Haushaltsjahres vorzunehmen. Für den dann ab diesem Haushaltsjahr aufzustellenden doppischen/kameralen Haushalt gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 bis 9 keine anderen Regelungen getroffen werden.
§ 5 Vermögens- und Schuldenübersicht
(1) Zu Beginn der Rechnungsführung nach § 1 ist nach den Regeln der doppelten Buchführung für die umgestellten Aufgabenbereiche eine Vermögens- und Schuldenübersicht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der allgemein anerkannten kaufmännischen Regeln aufzustellen.
(2) In der ersten Vermögens- und Schuldenübersicht und in den nachfolgenden erweiterten Vermögens- und Schuldenübersichten ist die Vermögens- und Finanzsituation der umgestellten Aufgabenbereiche jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres bis zur Erstellung der Eröffnungsbilanz darzustellen. Dazu sind die Vermögenswerte den Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen, soweit diese den Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.
(3) Jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres sind die dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordneten Vermögensteile sowie die zugeordneten Finanzierungsmittel zu erfassen, nach den Vorschriften über die Bewertung von Vermögen und Schulden zu bewerten und in die Vermögens- und Schuldenübersicht zu übernehmen.
(4) Zur jeweiligen Vermögens- und Schuldenübersicht sind in einem Anhang unter Angabe der jeweiligen Posten die verwendeten Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Posten beurteilen können. Dazu sind anzugeben, die Datengrundlagen, die verwendeten Wertindizes und die Grundlagen, auf der die vorsichtig geschätzten Zeitwerte der Posten ermittelt worden sind.
(5) Die Vermögens- und Schuldenübersicht ist dem Rat vorzulegen. Sie bedarf nicht eines Bestätigungsvermerks des Rechnungsprüfungsausschusses.
§ 6 (Fn 2) Aufstellung des doppischen/kameralen Haushaltsplans
(1) In den einzelnen Bestimmungen der Haushaltssatzung sind entsprechend den umgestellten Aufgabenbereichen die Gesamtbeträge der Erträge und der Aufwendungen sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen zusätzlich zu den dort auszuweisenden Gesamtbeträgen der Einnahmen und der Ausgaben auszuweisen.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen doppischen und einen kameralen Planbereich zu gliedern. Im doppischen Teil ist für jeden einzelnen Aufgaben-/Produktbereich ein produktorientierter Teilplan gem. § 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. Ein Ergebnis- und ein Finanzplan ist aufzustellen, wenn mehrere Teilpläne aufzustellen sind. Die nicht umgestellten Aufgabenbereiche sind im kameralen Teil auszuweisen, in dem zusätzlich der Überschuss bzw. Zuschuss für die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss zu veranschlagen ist, der im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam wird.
(3) Die Vorschriften über den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW gelten in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass der Feststellung des Haushaltsausgleichs die jahresbezogenen kameralen Einnahmen und Ausgaben zu Grunde zu legen sind, solange nicht sämtliche Aufgabenbereiche auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung umgestellt und eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 der Gemeindeordnung aufgestellt worden sind. Die Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.
§ 7 Ausführung des doppischen/kameralen Haushalts
Für die Ausführung des Haushalts in den nicht auf die doppelte Buchführung umgestellten Aufgabenbereichen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung entsprechend § 9 zu beachten.
§ 8 Rechnungslegung über den doppischen/kameralen Haushalt
(1) Für die Aufstellung der Jahresrechnung, die die kameralen Teile des Haushalts umfasst, findet § 9 entsprechende Anwendung. Zusätzlich ist im kameralen Teil der Überschuss bzw. Zuschuss als Zahlung an die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss auszuweisen.
(2) Für die auf die Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche sind produktorientierte Teilrechnungen gem. § 40 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW zu führen. Eine Ergebnis- und eine Finanzrechnung ist aufzustellen, wenn mehrere Teilrechnungen aufgestellt werden.
(3) Zum Abschluss des Haushaltsjahres sind ergänzend zur Jahresrechnung die Posten der Vermögens- und Schuldenübersicht zum Stichtag 31. Dezember eines Haushaltsjahres abzubilden und um die Werte für die hinzugekommenen umgestellten Aufgabenbereiche zu erweitern.
§ 9 Weitergeltung von Vorschriften
Für Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Beginn des Haushaltsjahres nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs. 3 in Teilschritten erfassen, finden für die nicht umgestellten Aufgabenbereiche die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 10 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.
In-Kraft-Treten (Artikel 24 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
GV. NRW. S. 644, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. |
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§ 6 Abs. 3 geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. |
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