Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965

Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
Vom 7. März 1967 (Fn 1)
Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) wird verordnet:

§ 1

Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
1. Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) Finanzamtsbezirk Dinslaken
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinden Dinslaken und Walsum;
b) Finanzamtsbezirk Kleve
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Materborn;
c) Finanzamtsbezirk Moers
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinde Moers;
d) Finanzamtsbezirk Neuss
in die Gemeindegrößenklasse über 500 000 Einwohner
die Gemeinde Büderich;
e) Finanzamtsbezirk Opladen
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinden Bergisch Neukirchen und Witzhelden,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinden Langenfeld und Opladen;
f) Finanzamtsbezirk Solingen-Ost
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Burg a. d. Wupper;
g) Finanzamtsbezirk Wesel
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinden Flüren und Obrighoven-Lackhausen,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinde Wesel;
2. Oberfinanzbezirk Köln
a) Finanzamtsbezirk Bonn-Land
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
die Gemeinden Buschdorf, Gielsdorf, Impekoven und Lessenich;
b) Finanzamtsbezirk Erkelenz
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Elmpt;
c) Finanzamtsbezirk Euskirchen
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Münstereifel;
d) Finanzamtsbezirk Geilenkirchen
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Wassenberg;
e) Finanzamtsbezirk Gummersbach
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Marienberghausen;
f) Finanzamtsbezirk Jülich
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinden Linnich und Dürwiß;
g) Finanzamtsbezirk Siegburg
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Königswinter;
3. Oberfinanzbezirk Münster
a) Finanzamtsbezirk Altena
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Neuenrade;
b) Finanzamtsbezirk Bielefeld-Stadt
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Gartnisch;
c) Finanzamtsbezirk Bünde (Westfalen)
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Ennigloh;
d) Finanzamtsbezirk Detmold
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
die Gemeinden Jerxen-Orbke, Pivitsheide V. H. und Remmighausen,
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinden Hiddesen und Bad Meinberg;
e) Finanzamtsbezirk Gelsenkirchen-Nord
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinde Westerholt;
f) Finanzamtsbezirk Hagen
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
die Gemeinden Asbeck, Berge und Esborn,
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Wengern;
g) Finanzamtsbezirk Hattingen-Ruhr
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinde Welper,
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner
die Gemeinde Hattingen;
h) Finanzamtsbezirk Höxter
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Bad Driburg;
i) Finanzamtsbezirk Lippstadt
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
die Gemeinde Cappel;
j) Finanzamtsbezirk Lüdinghausen
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Stockum;
k) Finanzamtsbezirk Münster-Land
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinde Telgte-Stadt,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
von der Gemeinde Angelmodde der Gemeindeteil Angelmodde-West (Flur 3 und 4 der Gemarkung Angelmodde)
und von der Gemeinde St. Mauritz der Gemeindeteil, der begrenzt wird durch: Mondstraße - Wolbecker Straße - Umgehungsbahn - Warendorfer Straße;
l) Finanzamtsbezirk Paderborn
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Bad Lippspringe;
m) Finanzamtsbezirk Recklinghausen
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinden Altendorf-Ulfkotte, Henrichenburg und Horneburg,
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinde Polsum;
n) Finanzamtsbezirk Schwelm
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
die Gemeinden Hiddinghausen und Linderhausen;
o) Finanzamtsbezirk Siegen
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
die Gemeinden Birlenbach, Buchen, Bürbach, Deuz, Holzhausen, Niederdielfen, Niederdresselndorf, Niederndorf, Niedersetzen, Oberdresselndorf, Oberfischbach, Obernetphen, Oberschelden, Osthelden, Seelbach, Sohlbach, Trupbach, Wiederstein, Würgendorf und Zeppenfeld,
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
die Gemeinden Allenbach, Altenseelbach, Büschergrund, Burbach, Dreis-Tiefenbach, Eisern, Freudenberg, Gosenbach, Hadem, Helberhausen, Hilchenbach, Müsen, Neunkirchen, von der Gemeinde Obersdorf der Ortsteil Rödgen, die Gemeinden Salchendorf, Struthütten, Vormwald und Wahlbach,
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
die Gemeinden Buschhütten, Dahlbruch, Dillnhütten, Eichen, Eiserfeld, Fellinghausen, Ferndorf, Kaan-Marienborn, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld und Niederschelden,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
die Gemeinde Siegen.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswerts die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 42; geändert durch Artikel 268 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 268 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

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