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DE - Landesrecht NRW

Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage durch den Landschaftsverband Rheinland zum Ausgleich der sich für die Abrechnungsjahre 2009 bis 2011 ergebenden Belastungen aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes

Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage durch den Landschaftsverband Rheinland zum Ausgleich der sich für die Abrechnungsjahre 2009 bis 2011 ergebenden Belastungen aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes
Vom 27. Juni 2014 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 Buchstabe d und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 23 zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10a des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127), der durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724) eingefügt worden ist, hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 8. April 2014 folgende Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage erlassen:
§ 1
1. Der Umlagesatz der von allen Kreisen und kreisfreien Städten im Rheinland sowie der StädteRegion Aachen zu zahlenden Bedarfsumlage wird auf
0,1264 Prozent - Punkte
der Umlagegrundlagen festgesetzt.
2. Die Umlagegrundlagen ergeben sich aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 und den Abrechnungsbeträgen der umlagezahlenden Kommunen nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes vom 3. Dezember 2013.
3. Die Bedarfsumlage ist bis zum Ende des Monats zu zahlen, der auf das Inkrafttreten dieser Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung erfolgt.
Köln, den 8. April 2014
Prof. Dr.  W i l h e l m
Vorsitzender der Landschaftsversammlung Rheinland
L u b e k
Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland als Schriftführerin der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 8. April 2014 beschlossene Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 17. April 2014 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage mit Erlass vom 18. Juni 2014 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz gemäß § 22 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Die Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage wird gemäß § 80 Absatz 6 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 27. Juni 2014
Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 410.

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