Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO)
Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO)
1. des § 17 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
2. des § 17 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),
3. des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
4. des § 15 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170),
5. des § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866),
6. des § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
7. des § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),
8. des § 29a Absatz 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
9. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
10. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60),
11. des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034),
12. des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),
13. des § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282),
14. des § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350),
15. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557),
16. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes, dessen zweiter Halbsatz durch Artikel 9 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) angefügt worden ist,
17. des § 17 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959),
18. des § 131 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zu Nummer 6 bis 8 jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zu Nummer 9 bis 17 jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu Nummer 18 in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu Nummer 3 bis 18 jeweils in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung FM vom 23. April 2013 (GV. NRW. S. 198),
verordnet der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen:
Teil 1 „Festsetzungsfinanzämter“
§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter
§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
§ 2a Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 3 Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
§ 4 Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ 7 Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
§ 9 Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
§ 10 Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer
§ 11 Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
§ 12 Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes
§ 14 Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz (Anträge der Arbeitsämter)
§ 15 Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 16 Hypothekengewinnabgabe
§ 17 Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe
§ 18 Spielbankabgabe, Online-Casinospielsteuer, Gewinnabgabe
§ 19 Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer (ZALST) bei bestimmten Arbeitgebern
Teil 2 „Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung“
§ 20 Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter
§ 21 Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Köln
§ 22 Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter im Oberfinanzbezirk Münster
§ 23 Sonderzuständigkeiten
§ 23a Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a
Teil 3 „Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung“
§ 24 Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Strafsachenfinanzämter (Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung)
§ 25 Steuerfahndung in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz
§ 26 Straf- und Bußgeldverfahren sowie Steuerfahndung in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer
§ 27 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung in Fällen des § 370 Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist, oder des § 26c Umsatzsteuergesetz
§ 28 Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
§ 30 Analyseeinheit Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht
§ 31 Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
Teil 1 „Festsetzungsfinanzämter“
§ 1 (Fn 12) Zuständigkeit der Finanzämter
Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19a nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 (Fn 8) Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
(1) Im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen
1. der Bezirk des Finanzamts Dinslaken mit Sitz in Dinslaken vom Kreis Wesel die Städte Dinslaken und Voerde (Niederrhein) und die Gemeinde Hünxe,
2. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Altstadt mit Sitz in Düsseldorf von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Altstadt, Heerdt, Karlstadt, Lörick, Niederkassel, Oberkassel und Pempelfort,
3. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann mit Sitz in Düsseldorf vom Kreis Mettmann die Städte Erkrath, Mettmann und Ratingen,
4. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mitte mit Sitz in Düsseldorf von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Eller, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Gerresheim, Grafenberg, Hubbelrath, Lierenfeld, Ludenberg, Oberbilk und Stadtmitte,
5. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Nord mit Sitz in Düsseldorf von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Angermund, Derendorf,Düsseltal, Golzheim, Kaiserswerth, Kalkum, Lichtenbroich, Lohausen, Mörsenbroich, Rath, Stockum, Unterrath und Wittlaer,
6. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Süd mit Sitz in Düsseldorf von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Benrath, Bilk, Flehe, Friedrichstadt, Garath, Hafen, Hamm, Hassels, Hellerhof, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Reisholz, Unterbach, Unterbilk, Urdenbach, Vennhausen, Volmerswerth und Wersten,
7. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-Hamborn mit Sitz in Duisburg von der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Hamborn, Meiderich-Beeckund Walsum,
8. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-Süd mit Sitz in Duisburg von der Stadt Duisburg der Stadtbezirk Süd und die Stadtteile Altstadt, Dellviertel, Duissern, Neudorf-Nord und Neudorf-Süd,
9. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-West mit Sitz in Duisburg von der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Homberg-Ruhrort und Rheinhausen und die Stadtteile Hochfeld, Kaßlerfeld, Neuenkamp und Wanheimerort,
10. der Bezirk des Finanzamts Essen-NordOst mit Sitz in Essen von der Stadt Essen die Stadtteile Altendorf, Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck-Mitte, Burgaltendorf, Dellwig, Freisenbruch, Frillendorf, Frintrop, Gerschede, Horst, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Nordviertel, Ostviertel, Schönebeck, Schonnebeck, Stadtkern, Steele, Stoppenberg, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen, Vogelheim und Westviertel,
11. der Bezirk des Finanzamts Essen-Süd mit Sitz in Essen von der Stadt Essen die Stadtteile Bergerhausen, Bredeney, Byfang, Fischlaken, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heidhausen, Heisingen, Holsterhausen, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Margarethenhöhe, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schuir, Stadtwald, Südostviertel, Südviertel und Werden,
12. der Bezirk des Finanzamts Geldern mit Sitz in Geldern vom Kreis Kleve die Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und die Gemeinden Issum, Kerken, Rheurdt, Wachtendonk und Weeze,
13. der Bezirk des Finanzamts Grevenbroich mit Sitz in Grevenbroich vom Rhein-Kreis Neuss die Städte Dormagen, Grevenbroich, Korschenbroich und die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen,
14. der Bezirk des Finanzamts Hilden mit Sitz in Hilden vom Kreis Mettmann die Städte Haan, Hilden, Langenfeld und Monheim am Rhein,
15. der Bezirk des Finanzamt Kempen mit Sitz in Kempen vom Kreis Viersen die Städte Kempen, Nettetal und Tönisvorst und die Gemeinde Grefrath,
16. der Bezirk des Finanzamts Kleve mit Sitz in Kleve vom Kreis Kleve die Städte Emmerich am Rhein, Goch, Kalkar, Kleve und Rees und die Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg und Uedem,
17. der Bezirk des Finanzamts Krefeld mit Sitz in Krefeld die Stadt Krefeld,
18. der Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach mit Sitz in Mönchengladbach die Stadt Mönchengladbach,
19. der Bezirk des Finanzamts Kamp-Lintfort mit Sitz in Kamp-Lintfort vom Kreis Wesel die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Xanten und die Gemeinden Alpen und Sonsbeck,
20. der Bezirk des Finanzamts Mülheim an der Ruhr mit Sitz in Mülheim an der Ruhr die Stadt Mülheim an der Ruhr,
21. der Bezirk des Finanzamts Neuss mit Sitz in Neuss vom Rhein-Kreis Neuss die Städte Kaarst, Meerbusch und Neuss,
22. der Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Nord mit Sitz in Oberhausen von der Stadt Oberhausen der Stadtteil Sterkrade und der Stadtteil Osterfeld nördlich des Rhein-Herne-Kanals,
23. der Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Süd mit Sitz in Oberhausen von der Stadt Oberhausen der Stadtteil Alt-Oberhausen und der Stadtteil Osterfeld südlich des Rhein-Herne-Kanals,
24. der Bezirk des Finanzamts Remscheid mit Sitz in Remscheid die Stadt Remscheid,
25. der Bezirk des Finanzamts Solingen mit Sitz in Solingen die Stadt Solingen
26. der Bezirk des Finanzamts Velbert mit Sitz in Velbert vom Kreis Mettmann die Städte Heiligenhaus, Velbert und Wülfrath,
27. der Bezirk des Finanzamts Viersen mit Sitz in Viersen vom Kreis Viersen die Städte Viersen und Willich und die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal,
28. der Bezirk des Finanzamts Wesel mit Sitz in Wesel vom Kreis Wesel die Städte Hamminkeln und Wesel und die Gemeinde Schermbeck,
29. der Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Barmen mit Sitz in Wuppertal von der Stadt Wuppertal die Stadtteile Barmen, Beyenburg, Langerfeld und Ronsdorf und
30. der Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Elberfeld mit Sitz in Wuppertal von der Stadt Wuppertal die Stadtteile Cronenberg, Elberfeld und Vohwinkel.
(2) Im Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen
1. der Bezirk des Finanzamts Aachen-Stadt mit Sitz in Aachen die Stadt Aachen,
2. der Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis mit Sitz in Aachen die Städteregion Aachen, soweit sie nicht zum Bezirk des Finanzamtes Aachen-Stadt gehört,
3. der Bezirk des Finanzamts Bergheim mit Sitz in Bergheim vom Rhein-Erft-Kreis die Städte Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Kerpen und Pulheim,
4. der Bezirk des Finanzamts Bergisch Gladbach mit Sitz in Bergisch Gladbach vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Städte Bergisch Gladbach, Overath und Rösrath und die Gemeinden Kürten und Odenthal,
5. der Bezirk des Finanzamt Bonn-Außenstadt mit Sitz in Bonn von der Stadt Bonn die Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg,
6. der Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt mit Sitz in Bonn von der Stadt Bonn den Stadtbezirk Bonn,
7. der Bezirk des Finanzamts Brühl mit Sitz in Brühl vom Rhein-Erft-Kreis die Städte Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth und Wesseling,
8. der Bezirk des Finanzamts Düren mit Sitz in Düren vom Kreis Düren die Städte Düren, Heimbach und Nideggen und die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Vettweiß,
9. der Bezirk des Finanzamts Erkelenz mit Sitz in Erkelenz vom Kreis Heinsberg die Städte Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg,
10. der Bezirk des Finanzamts Euskirchen mit Sitz in Euskirchen vom Kreis Euskirchen die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen und Zülpich und die Gemeinde Weilerswist,
11. der Bezirk des Finanzamts Geilenkirchen mit Sitz in Geilenkirchen vom Kreis Heinsberg die Städte Geilenkirchen, Heinsberg, Übach-Palenberg und Wassenberg und die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht,
12. der Bezirk des Finanzamts Gummersbach mit Sitz in Gummersbach vom Oberbergischen Kreis die Städte Bergneustadt, Gummersbach, Waldbröl und Wiehl und die Gemeinden Engelskirchen, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof,
13. der Bezirk des Finanzamts Jülich mit Sitz in Jülich vom Kreis Düren die Städte Jülich und Linnich und die Gemeinden Aldenhoven, Inden und Titz,
14. der Bezirk des Finanzamts Köln-Altstadt mit Sitz in Köln von der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Süd, Deutz und Neustadt-Süd,
15. der Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte mit Sitz in Köln von der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Nord und Neustadt-Nord,
16. der Bezirk des Finanzamts Köln-Nord mit Sitz in Köln von der Stadt Köln den Stadtbezirk Chorweiler ohne die Stadtteile Esch/Auweiler und Pesch, den Stadtbezirk Ehrenfeld ohne die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich und Vogelsang und den Stadtbezirk Nippes,
17. der Bezirk des Finanzamts Köln-Ost mit Sitz in Köln von der Stadt Köln den Stadtbezirk Kalk ohne die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar und den Stadtbezirk Mülheim,
18. der Bezirk des Finanzamts Köln-Porz mit Sitz in Köln von der Stadt Köln den Stadtbezirk Porz und die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar,
19. der Bezirk des Finanzamts Köln-Süd mit Sitz in Köln von der Stadt Köln den Stadtbezirk Rodenkirchen und die Stadtteile Klettenberg und Sülz,
20. der Bezirk des Finanzamts Köln-West mit Sitz in Köln von der Stadt Köln den Stadtbezirk Lindenthal ohne die Stadtteile Klettenberg und Sülz und die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich, Esch/Auweiler, Pesch und Vogelsang,
21. der Bezirk des Finanzamts Leverkusen mit Sitz in Leverkusen die Stadt Leverkusen und vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Städte Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen,
22. der Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin mit Sitz in Sankt Augustin vom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin und die Gemeinden Alfter, Swisttal und Wachtberg,
23. der Bezirk des Finanzamts Schleiden mit Sitz in Schleiden vom Kreis Euskirchen die Städte Mechernich und Schleiden und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim,
24. der Bezirk des Finanzamts Siegburg mit Sitz in Siegburg vom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Hennef (Sieg), Siegburg, Niederkassel, Lohmar und Troisdorf und die Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck und
25. der Bezirk des Finanzamts Wipperfürth mit Sitz in Wipperfürth vom Oberbergischen Kreis die Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth und die Gemeinde Lindlar.
(3) Im Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen
1. der Bezirk des Finanzamt Ahaus mit Sitz in Ahaus vom Kreis Borken die Städte Ahaus, Gescher, Gronau, Stadtlohn und Vreden und die Gemeinden Heek, Legden, Schöppingen und Südlohn,
2. der Bezirk des Finanzamts Altena mit Sitz in Altena vom Märkischen Kreis die Städte Altena, Neuenrade, Plettenberg und Werdohl und die Gemeinden Herscheid und Nachrodt-Wiblingwerde,
3. der Bezirk des Finanzamts Arnsberg mit Sitz in Arnsberg vom Hochsauerlandkreis die Städte Arnsberg und Sundern (Sauerl.),
4. der Bezirk des Finanzamts Beckum mit Sitz in Beckum vom Kreis Warendorf die Städte Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Oelde und Sendenhorst und die Gemeinde Wadersloh,
5. der Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt mit Sitz in Bielefeld von der Stadt Bielefeld das Gebiet der durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. S. 284) eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile,
6. der Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Innenstadt mit Sitz in Bielefeld von der Stadt Bielefeld das Gebiet vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. S. 284),
7. der Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte mit Sitz in Bochum von der Stadt Bochum die Stadtbezirke Mitte, Nord und Ost,
8. der Bezirk des Finanzamt Bochum-Süd mit Sitz in Bochum von der Stadt Bochum die Stadtbezirke Süd, Süd-West und Wattenscheid,
9. der Bezirk des Finanzamts Borken mit Sitz in Borken vom Kreis Borken die Städte Bocholt, Borken, Isselburg, Rhede und Velen und die Gemeinden Heiden, Raesfeld und Reken,
10. der Bezirk des Finanzamts Bottrop mit Sitz in Bottrop die Stadt Bottrop,
11. der Bezirk des Finanzamts Brilon mit Sitz in Brilon vom Hochsauerlandkreis die Städte Brilon, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Olsberg und Winterberg,
12. der Bezirk des Finanzamts Bünde mit Sitz in Bünde vom Kreis Herford die Städte Bünde und Löhne und die Gemeinden Kirchlengern und Rödinghausen,
13. der Bezirk des Finanzamts Coesfeld mit Sitz in Coesfeld vom Kreis Coesfeld die Städte Billerbeck, Coesfeld und Dülmen und die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Rosendahl,
14. der Bezirk des Finanzamts Detmold mit Sitz in Detmold vom Kreis Lippe die Städte Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg und die Gemeinden Augustdorf, Leopoldshöhe und Schlangen,
15. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Hörde mit Sitz in Dortmund von der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Aplerbeck ohne den Bezirk Schüren, Hörde und Hombruch,
16. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Ost mit Sitz in Dortmund von der Stadt Dortmund vom Stadtbezirk Aplerbeck den Bezirk Schüren und die Stadtbezirke Eving, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Scharnhorst,
17. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna mit Sitz in Dortmund von der Stadt Dortmund den Stadtbezirk Brackel und vom Kreis Unna die Städte Fröndenberg/Ruhr, Lünen, Schwerte und Unna und die Gemeinde Holzwickede,
18. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-West mit Sitz in Dortmund von der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-West, Lütgendortmund und Mengede,
19. der Bezirks des Finanzamts Gelsenkirchen mit Sitz in Gelsenkirchen die Stadt Gelsenkirchen,
20. der Bezirk des Finanzamts Gütersloh mit Sitz in Gütersloh vom Kreis Gütersloh die Städte Borgholzhausen, Gütersloh, Halle, Harsewinkel, Versmold und Werther und die Gemeinde Steinhagen,
21. der Bezirk des Finanzamts Hagen mit Sitz in Hagen die Stadt Hagen,
22. der Bezirk des Finanzamts Hamm mit Sitz in Hamm die Stadt Hamm und vom Kreis Unna die Städte Bergkamen und Kamen und die Gemeinde Bönen,
23. der Bezirk des Finanzamts Hattingen mit Sitz in Hattingen vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Hattingen und Sprockhövel,
24. der Bezirk des Finanzamts Herford mit Sitz in Herford vom Kreis Herford die Städte Enger, Herford, Spenge und Vlotho und die Gemeinde Hiddenhausen,
25. der Bezirk des Finanzamts Herne mit Sitz in Herne die Stadt Herne,
26. der Bezirk des Finanzamts Höxter mit Sitz in Höxter vom Kreis Höxter die Städte Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Marienmünster, Nieheim und Steinheim,
27. der Bezirk des Finanzamts Ibbenbüren mit Sitz in Ibbenbüren vom Kreis Steinfurt die Städte Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich und Tecklenburg und die Gemeinden Hopsten, Ladbergen, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck und Westerkappeln,
28. der Bezirk des Finanzamts Iserlohn mit Sitz in Iserlohn vom Märkischen Kreis die Städte Balve, Hemer, Iserlohn und Menden (Sauerl.),
29. der Bezirk des Finanzamts Lemgo mit Sitz in Lemgo vom Kreis Lippe die Städte Lemgo und Barntrup und die Gemeinden Dörentrup, Extertal und Kalletal,
30. der Bezirk des Finanzamts Lippstadt mit Sitz in Lippstadt vom Kreis Soest die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein und die Gemeinde Anröchte,
31. der Bezirk des Finanzamts Lübbecke mit Sitz in Lübbecke vom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Espelkamp, Lübbecke, Preußisch Oldendorf und Rahden und die Gemeinden Hüllhorst und Stemwede,
32. der Bezirk des Finanzamts Lüdenscheid mit Sitz in Lüdenscheid vom Märkischen Kreis die Städte Halver, Kierspe, Lüdenscheid und Meinerzhagen und die Gemeinde Schalksmühle,
33. der Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen mit Sitz in Lüdinghausen vom Kreis Coesfeld die Städte Lüdinghausen und Olfen und die Gemeinden Ascheberg, Nordkirchen und Senden und vom Kreis Unna die Städte Selm und Werne,
34. der Bezirk des Finanzamts Marl mit Sitz in Marl vom Kreis Recklinghausen die Städte Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten und Marl,
35. der Bezirk des Finanzamts Meschede mit Sitz in Meschede vom Hochsauerlandkreis die Städte Meschede und Schmallenberg und die Gemeinden Bestwig und Eslohe (Sauerland),
36. der Bezirk des Finanzamts Minden mit Sitz in Minden vom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Bad Oeynhausen, Minden, Petershagen und Porta Westfalica und die Gemeinde Hille,
37. der Bezirk des Finanzamts Münster-Außenstadt mit Sitz in Münster von der Stadt Münster die Stadtbezirke Hiltrup, Ost, Süd-Ost und West,
38. der Bezirk des Finanzamts Münster-Innenstadt mit Sitz in Münster von der Stadt Münster die Stadtbezirke Mitte und Nord,
39. der Bezirk des Finanzamts Olpe mit Sitz in Olpe den Kreis Olpe,
40. der Bezirk des Finanzamts Paderborn mit Sitz in Paderborn den Kreis Paderborn,
41. der Bezirk des Finanzamts Recklinghausen mit Sitz in Recklinghausen vom Kreis Recklinghausen die Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop,
42. der Bezirk des Finanzamts Schwelm mit Sitz in Schwelm vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm,
43. der Bezirk des Finanzamts Siegen mit Sitz in Siegen den Kreis Siegen-Wittgenstein,
44. der Bezirk des Finanzamts Soest mit Sitz in Soest vom Kreis Soest die Städte Soest und Werl und die Gemeinden Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Welver und Wickede (Ruhr),
45. der Bezirk des Finanzamts Steinfurt mit Sitz in Steinfurt vom Kreis Steinfurt die Städte Emsdetten, Horstmar, Ochtrup, Rheine und Steinfurt und die Gemeinden Altenberge, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Nordwalde und Wettringen,
46. der Bezirk des Finanzamt Warburg mit Sitz in Warburg vom Kreis Höxter die Städte Borgentreich, Warburg und Willebadessen,
47. der Bezirk des Finanzamts Warendorf mit Sitz in Warendorf vom Kreis Warendorf die Städte Ennigerloh, Sassenberg, Telgte und Warendorf und die Gemeinden Beelen, Everswinkel und Ostbevern,
48. der Bezirk des Finanzamts Wiedenbrück mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück vom Kreis Gütersloh die Städte Rheda-Wiedenbrück und Rietberg, Schloss Holte-Stukenbrock und Verl und die Gemeinden Herzebrock-Clarholz, Langenberg, und
49. der Bezirk des Finanzamts Witten mit Sitz in Witten vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Herdecke, Wetter (Ruhr) und Witten.
§ 2a (Fn 13) Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird.
§ 3 (Fn 5) Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
(1) Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt Mönchengladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld,
b) das Finanzamt Velbert zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und
c) das Finanzamt Wesel zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Moers, Dinslaken;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt Bergisch-Gladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West,
b) das Finanzamt Erkelenz zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss,
c) das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis,
d) das Finanzamt Jülich zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren,
e) das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und
f) das Finanzamt Schleiden zusätzlich für die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt Borken zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen, Herne, Marl, Recklinghausen,
b) das Finanzamt Brilon zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede,
c) das Finanzamt Detmold zusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Lemgo,
d) das Finanzamt Gütersloh zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford,
e) das Finanzamt Iserlohn zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten,
f) das Finanzamt Soest zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und
g) das Finanzamt Warendorf zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Darunter fallen im Einzelnen:
1. grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2). Dies gilt auch dann, wenn
a) weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle),
b) in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt,
c) keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird
d) Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden;
2. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung;
3. die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2.
(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft:
1. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe)
2. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe)
3. Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe)
4. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe)
5. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag –gewerblich – (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe)
6. Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe)
7. Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und
8. Meeresaquakultur – gewerblich – (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe).
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt.
§ 4 (Fn 5) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt Duisburg-West zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Moers, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel,
b) das Finanzamt Krefeld zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Mönchengladbach, Neuss, Viersen und
c) das Finanzamt Velbert zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt Aachen-Stadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Sankt Augustin, Schleiden und
b) das Finanzamt Köln-West zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Leverkusen, Siegburg, Wipperfürth;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt Arnsberg zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, Soest,
b) das Finanzamt Bochum-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten,
c) das Finanzamt Detmold zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh (hinsichtlich der Stadt Harsewinkel bleibt das Finanzamt Münster-Innenstadt zuständig für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück und
d) das Finanzamt Münster-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gütersloh (nur hinsichtlich der Stadt Harsewinkel für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf.
§ 5 (Fn 3) Grunderwerbsteuer
Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt Düsseldorf-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord,
b) das Finanzamt Oberhausen-Süd zusätzlich für den Bezirke des Finanzamts Oberhausen-Nord
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Altstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt Bochum-Mitte für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1. Januar 2010,
b) das Finanzamt Bochum-Süd für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd, für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31. Dezember 2009,
c) das Finanzamt Dortmund-Ost zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-West und den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst.
§ 6 (Fn 4) Liquiditätsprüfung
Für die Durchführung von Liquiditätsprüfungen sind abweichend von der Bezirksgliederung nach § 2 folgende Pool-Finanzämter zuständig:
1. das Finanzamt Aachen-Kreis zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Grevenbroich, Bergheim, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Schleiden und Jülich,
2. das Finanzamt Viersen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Geldern, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Mönchengladbach, Neuss und Wesel,
3. das Finanzamt Steinfurt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt und Warendorf,
4. das Finanzamt Detmold zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, Bielefeld-Außenstadt und Gütersloh,
5. das Finanzamt Arnsberg zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Beckum, Hamm und Soest,
6. das Finanzamt Dortmund-West zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-Ost, Gelsenkirchen, Herne, Witten, Bochum-Süd, Recklinghausen und Marl,
7. das Finanzamt Oberhausen-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Süd, Essen-NordOst, Mülheim an der Ruhr, Velbert, Oberhausen-Nord, Bottrop und Hattingen,
8. das Finanzamt Düsseldorf-Mitte zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Hilden, Düsseldorf-Mettmann und Schwelm,
9. das Finanzamt Bergisch Gladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Porz, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, Wipperfürth und Leverkusen,
10. das Finanzamt Siegburg zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Innenstadt, Bonn-Außenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Brühl, Siegen und Olpe.
§ 7 (Fn 5) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Für Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt Düsseldorf-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Mönchengladbach, Neuss, Viersen,
b) das Finanzamt Essen-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-NordOst, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel und
c) das Finanzamt Wuppertal-Barmen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Elberfeld;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt Aachen-Kreis zusätzlich für die Bezirk der Finanzämter Aachen-Stadt, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich,
b) das Finanzamt Bonn-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg und
c) das Finanzamt Köln-Nord zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt Bochum-Mitte zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten,
c) das Finanzamt Hagen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen und
d) das Finanzamt Münster-Außenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
(2) Abweichend von Absatz 1 vereinnahmen die Geschäftsstellen der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung entsprechend ihrer nach §§ 24 bis 27 ausgewiesenen Zuständigkeiten die Geldbeträge nach § 398a der Abgabenordnung.
§ 8 (Fn 6) Investmentvermögen
Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei
1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
3. inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676,2724), in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung,
4. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), in der jeweils geltenden Fassung,
5. Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
nach dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung, dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, dem Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467) in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie die diesbezügliche Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig
a) im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Düsseldorf-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
b) im Oberfinanzbezirk Köln und Münster
das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und Münster.
§ 9 REIT-Gesetz - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
§ 10 Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer
Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a der Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Kleve für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Bonn-Innenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Unna für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
§ 11 Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für alle Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich nicht um Fälle des § 10 handelt.
§ 12 Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes
Für die Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung, sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Neuss für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Leverkusen für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Unna für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
§ 13 (Fn 2) Umsatzbesteuerung
(1) Für die Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(2) Für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Bonn-Außenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
§ 14 Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz (Anträge der Agenturen für Arbeit)
Für die Bearbeitung der Anträge der Agenturen für Arbeit auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) in der jeweils geltenden Fassung, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
§ 15 Rennwett- und Lotteriesteuer
Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Altstadt zuständig für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 16 Hypothekengewinnabgabe
Für die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
§ 17 Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe
Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
§ 18 (Fn 10) Spielbankabgabe, Online-Casinospielsteuer, Gewinnabgabe
Für die Verwaltung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt Aachen-Stadt hinsichtlich der Spielbank Aachen, das Finanzamt Dortmund-Hörde hinsichtlich der Spielbank Hohensyburg, das Finanzamt Duisburg-Süd hinsichtlich der Spielbank Duisburg, das Finanzamt Hilden hinsichtlich der Spielbank Monheim und das Finanzamt Minden hinsichtlich der Spielbank Bad Oeynhausen zuständig. Für die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer sämtlicher für Nordrhein-Westfalen erteilten Konzessionen ist zentral das Finanzamt Duisburg-Süd zuständig. Für die Verwaltung der Gewinnabgabe sämtlicher in Nordrhein-Westfalen gelegener Spielbanken ist zentral das Finanzamt Duisburg-Süd zuständig.
§ 19 (Fn 7) Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern
(1) Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig sind, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter Buchstabe aa oder Buchstabe bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die zu Buchstabe aa und Buchstabe bb aufgeführten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd,
b) das Finanzamt Essen-NordOst aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter Buchstabe aa oder Buchstabe bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd,
c) das Finanzamt Mönchengladbach aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach zuständig sind, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und
d) das Finanzamt Solingen aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt Aachen-Stadt aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
b) das Finanzamt Bonn-Innenstadt aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu den Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und
c) das Finanzamt Köln-Süd aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 Einkommensteuergesetz) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu den Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt Bielefeld-Außenstadt aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold zuständig sind, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu den Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt Dortmund-Ost aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund oder das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne zuständig sind, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu den Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten,
c) das Finanzamt Hagen aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen und
d) das Finanzamt Münster-Innenstadt aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden, bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster zuständig ist, cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die Buchstaben aa oder bb fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstaben aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist, dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Buchstaben aa bis cc fallen, zu den Buchstaben cc und dd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf.
(2) „G1“-Betriebe sind Betriebe, die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist:
1. bei Handels-, Fertigungs- und anderen Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45 Millionen Euro, 2. bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1 Milliarden Euro, 3. bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro.
Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort.
§ 19a (Fn 12) Erprobung einer landesweiten Servicehotline
Für die Festsetzungsfinanzämter wird eine landesweite Servicehotline erprobt. Während der Zeit der Pilotierung ist jedes an der Pilotierung beteiligte Finanzamt für die Aufnahme von Anliegen und Erteilung von Auskünften aus den Bereichen Veranlagung, Erhebung und Neuaufnahme zuständig. Das Ministerium der Finanzen kann die an der Pilotierung beteiligten Festsetzungsfinanzämter durch Erlass bestimmen.
Teil 2 „Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung“
§ 20 Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter
Die in §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in § 23 nichts anderes bestimmt ist.
§ 21 (Fn 11) Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Köln
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land mit Sitz in Solingen
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld,
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I mit Sitz in Düsseldorf
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II mit Sitz in Düsseldorf
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen mit Sitz in Essen
für die Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld mit Sitz in Krefeld
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbachmit Sitz in Mönchengladbach
für die Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach, Neuss, Viersen;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen mit Sitz in Aachen
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn mit Sitz in Bonn
für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln mit Sitz in Köln
für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West.
§ 22 (Fn 5) Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter im Oberfinanzbezirk Münster
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
1. bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
3. bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
4. bei Betrieben aller Größenklassen
a) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
5. bei Bauherrengemeinschaften, ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Bauherrengemeinschaft,
6. bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Verlustzuweisungsgesellschaft“ zuzuordnen sind, bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft,
7. bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften der Nummer 6, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity-/Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
8. bei anderen als in den Nummern 6 und 7 genannten Personenzusammenschlüssen, die in einem der für die Einordnung maßgeblichen Bezugsjahre
a) mehr als 200 000 Euro Verluste oder negative Überschusseinkünfte von mehr als 200 000 Euro erzielt und ein Vorsteuervolumen von mehr als 500 000 Euro haben oder
b) auf die Tonnagebesteuerung (§ 5a Einkommensteuergesetz) umgestellt haben,
ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf des sechsten Jahres nach der erstmaligen Einordnung,
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld mit Sitz in Bielefeld
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold mit Sitz in Detmold
für die Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund mit Sitz in Dortmund
für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen mit Sitz in Hagen
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne mit Sitz in Herne
für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster mit Sitz in Münster
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
§ 23 (Fn 5) Sonderzuständigkeiten
Abweichend von §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ -Sonderzuständigkeiten bestehen,
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen -„Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,
bb) bei Großbetrieben der unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,
bbb) der unter aaa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II
aa) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,
bbb) der unter aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
bb) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Verlustzuweisungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft,
cc) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Doppelbuchstabens bb, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-,Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
dd) bei anderen als in den Buchstaben bb und cc genannten Personenzusammenschlüssen, die in einem der für die Einordnung maßgeblichen Bezugsjahre
aaa) mehr als 200 000 Euro Verluste oder negative Überschusseinkünfte von mehr als 200 000 Euro erzielt und ein Vorsteuervolumen von mehr als 500 000 Euro haben oder
bbb) auf die Tonnagebesteuerung (§ 5a Einkommensteuergesetz) umgestellt haben,
ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf des sechsten Jahrs nach der erstmaligen Einordnung,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse „Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“,
bb) bei Großbetrieben der unter aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
cc) bei Bauherrengemeinschaften, ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Bauherrengemeinschaft,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen,
aaa) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ – Sonderzuständigkeiten bestehen
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen,
dd) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“,
ee) bei Großbetrieben der unter Buchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth
cc) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,
bbb) der unter aaa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln
aa) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“,
bbb) der unter aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
bb) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Verlustzuweisungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft,
cc) bei Bauherrengemeinschaften, ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Bauherrengemeinschaft,
dd) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Doppelbuchstabens bb, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity -/Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie-und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
ee) bei anderen als in den Buchstaben bb und dd genannten Personenzusammenschlüssen, die in einem der für die Einordnung maßgeblichen Bezugsjahre
aaa) mehr als 200 000 Euro Verluste oder negative Überschusseinkünfte von mehr als 200 000 Euro erzielt und ein Vorsteuervolumen von mehr als 500 000 Euro haben oder
bbb) auf die Tonnagebesteuerung (§ 5a Einkommensteuergesetz) umgestellt haben,
ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf des sechsten Jahrs nach der erstmaligen Einordnung,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“
bb) der unter aa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 und Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,
bb) der unter aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 und Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,
bb) der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten - eingeschränkten -Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne , Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 und Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.
§ 23a (Fn 13) Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a
Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.
Teil 3 „Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung“
§ 24 (Fn 5) Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Strafsachenfinanzämter (Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung)
Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, sind – soweit in den §§ 25 bis 27 nichts anderes bestimmt ist –abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf mit Sitz in Düsseldorf
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen,
b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel und
c) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich,
b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn
für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg und
c) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln
für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum
für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Soest,
c) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten und
d) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
§ 25 Steuerfahndung in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz
Für Aufgaben der Steuerfahndung in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz sind zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
§ 26 Straf- und Bußgeldverfahren sowie Steuerfahndung in Fällen des § 20a der Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer
In Fällen des § 20a Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Fällen der Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer sind für die Aufgaben in Straf-und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für die Aufgaben der Steuerfahndung zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
§ 27 Straf- und Bußgeldverfahren sowie Steuerfahndung in Fällen des § 370 der Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist, oder des § 26c des Umsatzsteuergesetz
In Fällen des § 370 der Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist, oder des § 26c des Umsatzsteuergesetzes sind für die Aufgaben in Straf-und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für die Aufgaben der Steuerfahndung zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall übernommen hat,
für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf, Essen und Wuppertal,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall übernommen hat,
für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen, Bonn und Köln;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall übernommen hat,
für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum und Hagen,
b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall übernommen hat,
für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld und Münster.
§ 28 Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
1. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,
2. die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,
3. das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,
4. die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern auf Landesebene,
5. die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges „EUROFISC“ beim Bundeszentralamt für Steuern.
ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn
für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 29 (Fn 9) Zentrale Ermittlungseinheit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Organisierten Kriminalität
1. die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung und der Beachtung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen durch die Unterstützung des Landeskriminalamtes bei Ermittlungen mit steuerlicher oder steuerstrafrechtlicher Relevanz sowie durch die Vornahme gemeinsamer Ermittlungen in deliktsübergreifenden Fallgestaltungen, insbesondere
a) im Bereich der organisierten Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und Korruption,
b) im Bereich der Geldwäsche und der Vermögensabschöpfung,
c) im Bereich staatsschutzrelevanter Delikte und der Aufklärung von Finanzierungsquellen des internationalen Terrorismus,
d) im Bereich der Internetkriminalität („Cybercrime“) und
2. die anlassbezogene landesinterne Kommunikation und Kooperation mit den übrigen Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung und den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes in den unter Nummer 1 genannten Bereichen unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung und der Beachtung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen,
ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 30 (Fn 9) Analyseeinheit Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht
1. Selbstaufgriff eines Fallkomplexes nach § 208 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung,
2. Ermittlung von Sachverhalten, die aufgrund Bewerbung oder Geschäftsgebaren oder aufgrund tatsächlicher Handhabung geneigt sind, in einer Mehrzahl oder gar Vielzahl von Fällen Steuerverkürzungen herbeizuführen,
3. Prüfung des voraussichtlichen Steuerausfallrisikos und etwaiger zusätzlicher in Betracht kommender Beträge nach den §§ 30, 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist (Werthaltigkeitsanalyse) in landesweiten Fallkomplexen,
4. Prüfung des voraussichtlichen Steuerausfallrisikos und etwaiger zusätzlicher in Betracht kommender Beträge nach den §§ 30, 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei dezentraler Strafverfolgung (Werthaltigkeitsanalyse) in bundesweiten Fallkomplexen,
5. Eingang von Daten und Informationen aus anderen Bundesländern oder vom Bundeszentralamt für Steuern, soweit der Fallkomplex nicht einem anderen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zugewiesen wurde und
6. Abgleich, ob bei anderen Steuerfahndungsstellen im Bundesgebiet vergleichbare Ermittlungen bereits aufgenommen wurden und Klärung der weiteren Aufgabenerledigung,
ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Hagen für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 31 (Fn 9) Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
Zuständig für Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ist die Analyseeinheit für Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Hagen (ARES NRW), die Zentrale Ermittlungsstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn (ZEUS NRW) und die Zentrale Ermittlungseinheit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Organisierten Kriminalität bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf (Task Force).
§ 32 (Fn 9) Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 31. August 2012 (GV. NRW. S. 440) außer Kraft.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen