AG AsylG
DE - Landesrecht NRW

Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)

Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)
Vom 18. Dezember 2018 (Fn 1)

§ 1

Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. September 2024 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 780).

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