Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW – BörsVO NRW)
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW – BörsVO NRW)
Vom 25. Mai 2010 (Fn 1)
Teil 1 Übertragung von Ermächtigungen
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen
Teil 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
§ 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
Teil 3 Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf
§ 3 Zusammensetzung des Börsenrates
§ 4 Wahl nach Gruppen
§ 5 Aktives und passives Wahlrecht
§ 6 Wahlausschuss
§ 7 Wählerlisten
§ 8 Wahlvorschläge
§ 9 Wegfall eines Kandidaten
§ 10 Durchführung der Wahl
§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 13 Wahlanfechtung
§ 14 Verlust des Börsenratssitzes
§ 15 Ersatzwahl
§ 16 Amtsdauer des Börsenrates
Teil 4 Sanktionsausschuss
§ 17 Errichtung und Befugnisse
§ 18 Zusammensetzung
§ 19 Organisation
§ 20 Einleitung eines Sanktionsverfahrens
§ 21 Beteiligte
§ 22 Ausgeschlossene Personen
§ 23 Abgelehnte Personen
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
§ 25 Beweismittel
§ 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 27 Vorbereitung der Verhandlung
§ 28 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 29 Absehen von mündlicher Verhandlung
§ 30 Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 31 Entscheidung
§ 32 Kosten
§ 33 Niederschrift
§ 34 Zurückverweisung
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1 Übertragung von Ermächtigungen
§ 1 (Fn 2) Übertragung von Ermächtigungen
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 7 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen.
Teil 2 Art, Umfang und Form der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
§ 2 (Fn 2) Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde der Jahresabschluss und, soweit vorhanden, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vorzulegen.
(2) Zur Beurteilung der Anforderungen an Geschäftsleiter des Börsenträgers nach § 4a des Börsengesetzes sind vorzulegen:
1. ein lückenloser Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die die Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit mit Ausnahme ehrenamtlicher Nebentätigkeiten umfasst; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht der Person, ihre internen Entscheidungsbefugnisse und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.
2. ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, ob gegen sie derzeit ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
(3) Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen:
1. ein lückenloser Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält sowie die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, ob gegen sie derzeit ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war und
3. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsfunktion ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt.
(4) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über die Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.
(5) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in männlicher oder weiblicher Form geführt. In jedem Fall sind beide Geschlechterformen gemeint.
Teil 3 Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf
§ 3 (Fn 2) Zusammensetzung des Börsenrates
(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen.
(2) Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Skontroführer, die Market Maker, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1 des Börsengesetzes), die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die Industrie- und Handelskammern vertreten.
§ 4 (Fn 2) Wahl nach Gruppen
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf
1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 4 Vertreter,
2. genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Vertreter,
3. private Banken 6 Vertreter,
4. Wertpapierhandelsbanken 1 Vertreter,
5. Skontroführer 1 Vertreter,
6. Market Maker 1 Vertreter,
7. Börsenhändler 1 Vertreter,
8. Versicherungsunternehmen und andere Emittenten 6 Vertreter.
(2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen an den Vorsitzenden des Börsenrates zu leiten sind. § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind die am Wahltag zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind.
(2) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind. Auch Angestellte und Mitglieder sonstiger Organe sind wählbar.
§ 6 (Fn 2) Wahlausschuss
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist ebenso wie alle anderen nach dieser Verordnung erforderlichen Veröffentlichungen im amtlichen Kursblatt sowie auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss bestimmt und veröffentlicht den Wahltag sowie Ort und Zeit der Wahlhandlung.
(4) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist.
§ 7 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in die die wahlberechtigten Unternehmen eingetragen werden. Jedes Unternehmen kann nur einer Wählergruppe zugeordnet werden. Kommt ein Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, entscheidet es sich für eine Wählerliste. Unterbleibt eine solche Erklärung innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist, so trifft der Wahlausschuss die Bestimmung.
(2) Die vorläufigen Wählerlisten werden bekannt gemacht.
(3) Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe beim Wahlausschuss schriftlich oder in elektronischer Form zu erheben. Einsprüche sind mit der Begründung zulässig, dass Unternehmen nicht wahlberechtigt oder nicht in den vorläufigen Wählerlisten erfasst sind.
(4) Der Wahlausschuss stellt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist die endgültigen Wählerlisten fest und gibt sie bekannt.
§ 8 (Fn 2) Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrates und die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Sie ist bekannt zu machen.
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten.
(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten die Vorlage der in § 2 Absatz 3 genannten Unterlagen an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn in der Amtsperiode keine Veränderungen eingetreten sind.
(4) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur ein Kandidat benannt werden.
(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
(6) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.
(7) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt.
§ 9 Wegfall eines Kandidaten
Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Kandidat bis zum Wahltag weg oder ist er sonst nicht mehr wählbar, gibt der Wahlausschuss dem Wahlberechtigten, der den weggefallenen Kandidaten vorgeschlagen hatte, Gelegenheit zur Nachnominierung eines Kandidaten. Der neue Vorschlag tritt an die Stelle des bisherigen.
§ 10 Durchführung der Wahl
(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung durch Briefwahl.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen in seiner Gruppe zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel muss für jede Wählergruppe angegeben sein, wie viele Personen zu wählen sind, ferner, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
(3) Die Stimmabgabe wird ausgeübt bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von dem Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen von einer Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung der gewählten Personen auf dem Stimmzettel.
(4) Bei der Wahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des Wahlberechtigten entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist so rechtzeitig durch die Post an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis zum Ende der Wahlzeit dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden.
§ 11 (Fn 2) Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Gewählt sind jeweils in ihrer Gruppe die Kandidaten, auf die nach dem Ergebnis der Auszählung die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind für jede Wählergruppe getrennt die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(3) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.
§ 12 (Fn 2) Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss gibt den gewählten Mitgliedern des Börsenrates Kenntnis von ihrer Wahl.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinander folgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können.
§ 13 Wahlanfechtung
(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung gemäß § 12 Absatz 2 an, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.
(2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Einspruch statt, ist die Wahl für die entsprechende Wählergruppe für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Entscheidung ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Einspruch zurück, ist der Beschwerdeführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Über andere Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
§ 14 Verlust des Börsenratssitzes
(1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn
1. es verzichtet,
2. es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3. die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,
4. die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet; dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt;
5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet.
(2) Kommt eine Unternehmensverbindung im Sinne des § 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande, so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung.
§ 15 Ersatzwahl
(1) Verliert ein Mitglied des Börsenrates seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner handeln. Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen und müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören. Sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, findet geheime Abstimmung statt.
(2) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 11 Absatz 1 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.
§ 16 Amtsdauer des Börsenrates
Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.
Teil 4 Sanktionsausschuss
§ 17 (Fn 2) Errichtung und Befugnisse
(1) An der Börse Düsseldorf wird ein Sanktionsausschuss errichtet.
(2) Er kann die nach § 19 Börsengesetz zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler und die Skontroführer (Handelsteilnehmer) nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 Börsengesetz mit Verweis, Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro oder Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen.
(3) Einen Emittenten kann er nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 2 Börsengesetz mit einem Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro belegen.
(4) Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 18 Zusammensetzung
(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und der Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse Düsseldorf zum Handel zugelassen sind, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. An den Sitzungen des Sanktionsausschusses nimmt die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil.
(2) Ist ein Verfahren bei Ablauf der Amtszeit nicht abgeschlossen, bleiben die Mitglieder des Ausschusses unbeschadet einer Neubestellung bis zur Beendung des Verfahrens im Amt.
(3) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalles.
§ 19 Organisation
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Sanktionsausschusses wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied hat unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Amtszeit im Voraus zu bestimmen.
(2) Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche oder stellvertretende Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind und diejenige Gruppe, der der betroffene Handelsteilnehmer angehört oder die Emittenten im Falle des § 17 Absatz 3 vertreten sind.
(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 20 Einleitung eines Sanktionsverfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig
1. auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde,
2. auf Antrag der Börsengeschäftsführung,
3. auf Antrag eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, dass sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre verletzt wurde, oder
4. auf Antrag eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist.
(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes vorliegen. Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und demjenigen, auf dessen Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. Der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.
§ 21 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. der betroffene Handelsteilnehmer,
2. der betroffene Emittent,
3. die Börsenaufsichtsbehörde,
4. die Börsengeschäftsführung und
5. die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Diejenigen, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
§ 22 Ausgeschlossene Personen
(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken:
1. wer als Handelsteilnehmer oder Emittent von dem Verfahren betroffen oder nach § 21 Absatz 2 hinzugezogen ist,
2. wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Das gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden;
3. wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. wer eine Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
5. wer bei einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied eines Organs tätig ist;
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Ein ausgeschlossenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
§ 23 (Fn 2) Abgelehnte Personen
Die Beteiligten können ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 22) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen haben. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4.
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.
§ 25 Beweismittel
Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
§ 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Zeugen und Sachverständige werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,776) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
§ 27 Vorbereitung der Verhandlung
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4) Der Sanktionsausschuss soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 28 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie den Gegenstand des Verfahrens enthalten. Die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie der Termin einer Augenscheinseinnahme sollen angegeben werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das persönliche Erscheinen des betroffenen Handelsteilnehmers oder Emittenten kann angeordnet werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgekürzt werden.
§ 29 Absehen von mündlicher Verhandlung
Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat,
2. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder
3. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
§ 30 Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person die Anwesenheit gestattet werden, wenn keiner der Beteiligten widerspricht.
(2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt es den wesentlichen Inhalt der Akten vor und erörtert die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich. Es wirkt darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
(4) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
§ 31 Entscheidung
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(2) Die Beratung und Abstimmung sind geheim. Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 32 Kosten
(1) Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
(2) Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5 000 Euro. Die Gebühr wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Verfahrens.
(3) Zu den Auslagen gehören
1. die nach § 18 Absatz 3 Satz 2 und § 26 Absatz 4 entstandenen Aufwendungen,
2. Portokosten für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Entgelte für Telekommunikationsleistungen.
(4) Die Kosten hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent zu tragen, gegen den eine Sanktion verhängt wird. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen der Börse zu. Gleiches gilt für das nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes verhängte Ordnungsgeld.
(5) Wird das Verfahren eingestellt, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. In diesem Fall werden die entstandenen Auslagen von der Börse getragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.
§ 33 (Fn 2) Niederschrift
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über
1. den Ort und die Zeit der Verhandlung,
2. den Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheins,
6. die gestellten Anträge,
7. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der schriftführenden Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.
(2) Die Niederschrift ist dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten, der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung zuzustellen.
§ 34 Zurückverweisung
Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren gegen einen Handelsteilnehmer Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 35 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 393), die Wahlverordnung vom 24. April 2007 (GV. NRW. S. 187) und die Sanktionsausschussverordnung vom 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 264) außer Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung
auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 7 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,1351), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)
hinsichtlich § 1 dieser Verordnung,
2. vom Finanzministerium
a) auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 1 des Börsengesetzes
hinsichtlich § 2 dieser Verordnung,
b) auf Grund von § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes nach Anhörung des Börsenrates der Börse Düsseldorf
hinsichtlich §§ 3 bis 16 dieser Verordnung,
c) auf Grund von § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes
hinsichtlich §§ 17 bis 34 dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Fussnoten
GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. |
|
§§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. |
|
§ 35 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. |
Feedback