Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841)
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841)
Vom 5. Dezember 1961 (Fn1)
Der Landtag hat am 13. November 1961 dem Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841) zugestimmt.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 -BGBl. I S. 841-
1. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die sich unbeschadet des späteren Beitritts weiterer Länder an der Stiftung Preußischer Kulturbesitz beteiligen, kommen überein, den von den Ländern gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes aufzubringenden Anteil an dem Fehlbetrag der Stiftung wie folgt zu verteilen:
a) |
Baden-Württemberg trägt 1/19 des Gesamtfehlbetrages, höchstens jährlich |
500 000 DM, |
b) |
Schleswig-Holstein trägt 1/19 des Gesamtfehlbetrages, höchstens jährlich |
250 000 DM, |
c) |
Nordrhein-Westfalen und Berlin übernehmen zu gleichen Teilen den Rest des auf die Länder insgesamt entfallenden Fehlbetrages der Stiftung. |
2. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1961
Für das Land Baden-Württemberg Dr. Wolfgang Haußmann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Abkommens durch den Landtag von Baden- Württemberg gemäß § 45 b RHO
Für das Land Berlin Dr. G. Klein
Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Meyers
Für das Land Schleswig-Holstein v. Hassel
Fussnoten
GV. NW. 1962 S. 2. |
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