BGBl. I S. 841
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841)
Vom 5. Dezember 1961 (Fn1)
Der Landtag hat am 13. November 1961 dem Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841) zugestimmt.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 -BGBl. I S. 841-
1. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die sich unbeschadet des späteren Beitritts weiterer Länder an der Stiftung Preußischer Kulturbesitz beteiligen, kommen überein, den von den Ländern gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes aufzubringenden Anteil an dem Fehlbetrag der Stiftung wie folgt zu verteilen:

a)

Baden-Württemberg trägt 1/19 des Gesamtfehlbetrages, höchstens jährlich

500 000 DM,

b)

Schleswig-Holstein trägt 1/19 des Gesamtfehlbetrages, höchstens jährlich

250 000 DM,

c)

Nordrhein-Westfalen und Berlin übernehmen zu gleichen Teilen den Rest des auf die Länder insgesamt entfallenden Fehlbetrages der Stiftung.

2. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1961
Für das Land Baden-Württemberg Dr. Wolfgang Haußmann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Abkommens durch den Landtag von Baden- Württemberg gemäß § 45 b RHO
Für das Land Berlin Dr. G. Klein
Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Meyers
Für das Land Schleswig-Holstein v. Hassel

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1962 S. 2.

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