Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 16. November 1899 (Fn1)
Artikel 1 (Fn2)
Artikel 2, 3 (Fn3)
Artikel 4, 5 (Fn4)
Artikel 6 (Fn5)
Artikel 7 (Fn 10)
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage, wenn die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt, der Minister zuständig, dessen Geschäftsbereich nach dem Zwecke der Auflage betroffen wird. Er kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.
Artikel 8 (Fn6)
Artikel 9 (Fn7)
Artikel 10--13 (Fn8)
Artikel 14 (Fn9)
Artikel 15
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.