Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Vom 18. Mai 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 100 und § 111 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 100 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, ber. BGBl. I 1999 S. 194, und 2600) wird verordnet:
§ 1 (Fn 4)
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach § 6 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu treffen,
2. Bestimmungen über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren,
3. die Bestimmung, dass bei Notarinnen und Notaren die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, und Bestimmungen über die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
4. die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen dürfen, zu treffen und
5. die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen,
werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.
§ 2
(1) Die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln bilden den Bezirk einer Notarkammer. Diese trägt den Namen "Rheinische Notarkammer".
(2) Die Rheinische Notarkammer hat ihren Sitz in Köln.
§ 3
Die Aufgaben, die dem Oberlandesgericht nach der Bundesnotarordnung als Disziplinargericht zugewiesen sind, und die Zuständigkeit, im ersten Rechtszug über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die nach der Bundesnotarordnung sowie einer aufgrund der Bundesnotarordnung erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, zu entscheiden, werden dem Oberlandesgericht Köln für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen.
§ 4 (Fn 2)
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3)
(2) Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 290) weiter anzuwenden.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Justizminister
Der Minister für Bauen und Wohnen
Fussnoten
GV. NRW. 1999 S. 208; geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
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§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NRW. ausgegeben am 11. Juni 1999. |
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§ 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
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