NotVG NW
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Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln (NotVG NW)

Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln (NotVG NW)
Vom 4. November 1986 (Fn 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Notarversorgungswerk Köln" errichtet.
(2) Sitz der Anstalt ist Köln.
(3) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 (Fn 3) Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notarin oder Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessorinnen und Notarassessoren. Mitglied wird nicht, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß
1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.

§ 3 (Fn 3) Organe

Organe des Versorgungswerks sind:
1. die Präsidentin oder der Präsident,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Vertreterversammlung.

§ 4 (Fn 3) Präsidentin, Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren berufen. Ihre Abberufung aus wichtigem Grund obliegt ebenfalls der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt einer oder eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notarin oder Notars der Rheinischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein. Sie dürfen nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr.

§ 5 (Fn 3) Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Versorgungswerks auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Die Satzung kann weitere Berufungsvoraussetzungen vorsehen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und neun Ersatzmitglieder werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag der Kammerversammlung der Rheinischen Notarkammer berufen. Die Ersatzmitglieder rücken beim Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der von der Kammerversammlung bestimmten Reihenfolge nach.
(3) Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und, außer in den sonst nach Gesetz oder Satzung bestimmten Angelegenheiten, die Beschlußfassung über
1. Feststellung des Jahresabschlusses,
2. Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
3. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(4) Der Verwaltungsrat wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen des Verwaltungsrats stattfinden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sitzung behandelt werden soll.

§ 6 (Fn 3) Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Ersatzmitgliedern des Verwaltungsrats.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 7 (Fn 3) Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 8 (Fn 3) Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk gewährt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente.
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 setzen ein Ausscheiden aus dem Notaramt voraus. Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 setzen ein Ausscheiden aus dem Notaramt oder aus dem notariellen Anwärterdienst voraus.
(2) Die Satzung kann als weitere Leistungen insbesondere vorsehen:
1. Erstattung von Beiträgen,
2. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
3. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
4. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(3) § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, gilt entsprechend.

§ 9 (Fn 7) Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen nach § 8 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 11 (Fn 9) Vollstreckungsbehörde

Das Versorgungswerk nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert durch Ergänzung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 570)) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 12 (Fn 3) Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für
1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
5. die Bestimmung der nach § 13 Absatz 2 und 3 zu verarbeitenden Daten.

§ 13 (Fn 9) Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.
(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von den Behörden der Justizverwaltung und der Rheinischen Notarkammer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen.
(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 14 (Fn 8) Amtsdauer

Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.
(Fn 4)

§ 15 (Fn 8) Übergangsregelungen

Wer bei Inkrafttreten der Satzung die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt und
1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.

§ 16 (Fn 8) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 680, ber. S. 744, geändert durch Art. II d. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltversorgung und das Notarversorgungswerk Köln v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), Art. 4 d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Artikel 3 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 21 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2010.

Fn 3

§ 2 Absatz 1, § 3, § 4 Überschrift, Absatz 1, 2, 3 und 4, § 5 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 6 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1, 2 (zuletzt) und 3, geändert § 7 und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 4

§ 15 ( alt) aufgehoben mit Wirkung vom 19. Mai 1995 durch Art. II d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376).

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1986.

Fn 6

§ 14 (alt) aufgehoben durch Art. 4 d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 7

§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 8

§ 16 umbenannt in § 14 und zuletzt geändert, § 17 (alt) umbenannt in § 15 und Absatz 1 geändert und Absätze 2 und 3 aufgehoben und § 18 (alt) umbenannt in § 16 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 9

§ 11 und § 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

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