Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB (InternetversteigerungsVO)
Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB (InternetversteigerungsVO)
Vom 22. September 2009 (Fn 1)
Auf Grund des § 814 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) und des § 979 Absatz 1b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), wird verordnet:
§ 1 Zeitpunkt
Die Gerichtvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen können die Justiz-Auktion als Anbieter im Rahmen einer Versteigerung gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ab dem 7. Januar 2010 nutzen.
§ 2 Versteigerungsplattform
(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de.
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.
§ 3 Zulassung und Ausschluss
(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung
(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
4. wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.
§ 5 (Fn 2) Versteigerungsbedingungen
(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung (§ 4 Absatz 1 Satz 1) erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Absatz 1 Satz 2) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.
§ 6 Anonymisierung
Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.
§ 7 Verfahren
Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817, 817a der Zivilprozessordnung.
§ 8 Delegation
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen im Sinne von § 814 Absatz 3 Satz 1 über die Versteigerung im Internet zu treffen, wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1 bis § 7.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen, wird hinsichtlich der an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2.
§ 9 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Das Justizministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2014 und anschließend alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin
Fussnoten
GV. NRW. S. 508, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016. |
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§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016. |
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