Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Vom 22. August 1963 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) vom 10. Juni 1963 (BGBl. II S. 458) und der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag vom 23. Juli 1963 (GV. NW. S. 255) (Fn 2) wird verordnet:
I. Abschnitt (Fn 3)
(§§ 1 bis 5)
II. Abschnitt (Fn 3)
(§§ 6 bis 30)
III. Abschnitt
Überleitung niederländischer Rechte in das deutsche Recht
§ 31
(1) Die auf einem Grundstück ruhenden, sich nach niederländischem Recht richtenden Hypotheken, Grundrenten (grondrenten) und Grunddienstbarkeiten (erfdienstbaarheden) werden am Stichtag kraft Gesetzes nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 in deutsche Rechtseinrichtungen übergeleitet.
(2) Im übrigen bleiben die sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften richtenden Rechte an Grundstücken und Grundstücksrechten mit dem sich aus den niederländischen gesetzlichen Vorschriften ergebendem Inhalt und Rang bestehen. Das gilt auch für das niederländische Appartementsrecht.
§ 32
(1) Eine nach niederländischem Recht an einem Grundstück bestellte Hypothek gilt als Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 BGB). Die Entstehung einer Eigentümergrundschuld ist ausgeschlossen. Der Geldbetrag der Forderung bleibt in der bisherigen Höhe und Währung bestehen.
(2) Die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer ist zulässig, selbst wenn die Schuldurkunde keinen besonderen Vermerk hierüber enthält. Dies ist in das Grundbuch einzutragen.
§ 33
(1) Grundrenten niederländischen Rechts (grondrenten) werden je nach ihrem Inhalt in Reallasten (§§ 1105 bis 1112 BGB) oder Rentenschulden (§§ 1199 bis 1203 BGB) übergeleitet.
(2) Das Grundbuchamt hat vor Eintragung in das anzulegende Grundbuch den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Höhe und Währung der bisherigen Grundrenten bleiben unverändert bestehen.
§ 34
(1) Für die Grunddienstbarkeiten des niederländischen Rechts (erfdienstbaarheden) gelten die Vorschriften der §§ 1013 bis 1029 BGB.
(2) Zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen sie nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Berechtigte oder der Eigentümer sie verlangen.
(3) Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf dem sie ruhen, bleiben sie auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt sind.
§ 35
(1) Die dinglichen Rechte, die mit dem sich aus den niederländischen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Inhalt und Rang bestehen bleiben (§ 31 Absatz 2), sind in das Grundbuch einzutragen. Für die Art und Weise, in der rechtsgeschäftliche Verfügungen hierüber vorzunehmen sind, sind vom Stichtag ab die deutschen gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
(2) § 891 Absatz 1 BGB findet auf sie keine Anwendung.
§ 36
Das Grundbuchamt soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Beteiligten Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, in deutsche Rechtseinrichtungen umwandeln.
IV. Abschnitt
Besondere Vorschriften über die Zwangsversteigerung
§ 37
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, sind die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 33 bis 43 etwas anderes ergibt.
§ 38
Bei der Bestimmung der Termine ist darauf zu achten, daß auch die ausländischen Gläubiger ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte haben.
§ 39
Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß auch die Angabe enthalten, daß das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Lautet es auf niederländische oder eine andere ausländische Währung, so ist diese ebenfalls anzugeben.
§ 40
Ist das Grundstück mit einem Recht belastet, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt und das auf niederländische oder eine sonstige ausländische Währung lautet, so ist in dem Zwangsversteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festzustellen und bekanntzumachen, welchen Wert das Recht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat
§ 41
Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebotes wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
§ 42
Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
§ 43
Wird der Gläubiger eines Rechts, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, und das vom Bestehen einer Forderung abhängig ist, nicht vollständig befriedigt, so gilt § 171 e Nr. 5 ZVG sinngemäß.
§ 44
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, das zwar nach §§ 31 bis 33 in ein deutsches Recht übergeführt ist, aber noch auf niederländische oder eine sonstige ausländische Währung lautet, sind die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Außerdem gilt § 171 e ZVG sinngemäß.
V. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 45 (Fn 4)
§ 46 (Fn 4)
§ 47
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 5)
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen