...falz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 1. Oktober 2007 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 1. Oktober 2007
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Armin  L a s c h e t
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz,
und
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen, auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006 und vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe, folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die hieran beteiligten Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die angeschlossenen elektronischen Abrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der hieran beteiligten Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen ihrer Amtsgerichte - Registergerichte - (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§ 1 Zwecke des Registerportals

Entwicklung und Betrieb des Registerportals dienen insbesondere folgenden Zwecken:
1. Das Registerportal eröffnet die jedem zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister in elektronischer Form. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen angeschlossenen elektronischen Abrufsystemen (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der am Registerportal beteiligten Länder.
2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen. Für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal ist eine einmalige Anmeldung erforderlich; mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen elektronischen Abrufsysteme der am Registerportal beteiligten Länder recherchiert werden.
3. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenerhebung und -vollstreckung.
4. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen (§ 10 des Handelsgesetzbuchs) zur Verfügung.
5. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister (§ 8 b des Handelsgesetzbuchs) und dem Statistikregister (§ 1 des Statistikregistergesetzes), über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 2 Bestimmung des elektronischen Abrufsystems

Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - (Registerdaten) abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 10 des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - erfolgt.
(2) Die bekannt zu machenden Registerdaten werden zur Bekanntmachung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Registerdaten.

§ 4 Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal

Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5 Erfassung kostenpflichtiger Tatbestände

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der kostenpflichtigen Tatbestände der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Kostenfreiheit im Sinne des § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 6 Protokollierung der Abrufe

(1) Die nach § 5 übertragene Zuständigkeit umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Zum Nachweis der aufgrund des § 5 erfassten kostenpflichtigen Tatbestände erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über die Abrufe. Die protokollierten Daten werden dem Land Rheinland-Pfalz in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer am elektro­nischen Abrufverfahren über das Registerportal, die die von ihnen zu entrichtenden Kosten nicht oder nicht vollständig zahlen, bis zur Begleichung der Kostenschuld von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Rheinland-Pfalz mit, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigt.

§ 7 Kostenerhebung und -vollstreckung

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Kosten auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8 Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens

(1) Zur Abgeltung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Im Falle des Absatzes 1 bedarf es keiner vorherigen Anmeldung nach § 4. Zum Nachweis der im Rahmen des Absatzes 1 erfolgten Abrufe erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über diese Abrufe.

§ 9 Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der aufgrund der §§ 7 und 8 für das Land Rheinland-Pfalz eingenommenen Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres an das Land Rheinland-Pfalz überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug der Kosten eines elektronischen Bezahlsystems, des Lastschriftverfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 10 Vereinsregister

Soweit das Land Rheinland-Pfalz die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Daten aus dem Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11 Aufwandserstattung

Das Land Rheinland-Pfalz erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Staatsvertrag in Bezug auf das Land Rheinland-Pfalz entstehenden Aufwand. Dessen Höhe und die Einzelheiten der Aufwandserstattung werden in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt.

§ 12 Entwicklung und Betrieb des Registerportals

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb des Registerportals sowie die Verteilung der diesbezüglichen Kosten auf die am Registerportal beteiligten Länder werden in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt.

§ 13 Kündigung

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragsseite mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des Jahres 2011, gekündigt werden.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages ist dem Land Rheinland-Pfalz mitzuteilen.
(3) Das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist nicht von der Wirksamkeit entsprechender Staatsverträge über das Registerportal mit anderen Ländern abhängig.
Mainz, den 15. Mai 2007
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Justiz
Dr.  Heinz Georg  B a m b e r g e r
Düsseldorf, den 23. Mai 2007
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Justizministerin
Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Fussnoten

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.

Markierungen
Leseansicht